2011-2-I Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)Fundstelle: BayRS II, S. 241
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 12
Übertragbare Krankheiten
(1) Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten können
die kreisfreien Gemeinden, die Landkreise, die Bezirke und das Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit durch Verordnung
- 1.
die Beschäftigungsverbote des § 17
des Bundes-Seuchengesetzes
12)
auch dort nicht genannten Personen auferlegen, die andere anstecken können,
- 2.
diesen und den in § 17
des Bundes-Seuchengesetzes
bezeichneten Personen die Tätigkeit
- a)
in Betrieben,
in denen Lebensmittel hergestellt, verarbeitet oder abgegeben werden,
- b)
im Friseurhandwerk,
- c)
in Leihbüchereien oder
- d)
in anderen Betrieben oder Einrichtungen, in denen im besonderen Maß
die Gefahr besteht, daß die dort beschäftigten Personen andere anstecken,
verbieten oder von besonderen
Voraussetzungen abhängig machen, welche die Eignung dieser Personen für
die Tätigkeit oder die Beschäftigung in solchen Betrieben oder Einrichtungen
betreffen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Erlaß
von Anordnungen für den Einzelfall durch die kreisfreien Gemeinden, die Landratsämter,
die Regierungen und das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie,
Frauen und Gesundheit.
(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
- 1.
entgegen einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung
jemanden beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt oder besondere Voraussetzungen
für eine Tätigkeit oder Beschäftigung nicht beachtet,
- 2.
einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
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