2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 99

Sonderpädagogische Fachrichtungen

(1) Das vertiefte Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung kann wahlweise durchgeführt werden in

1.
Gehörlosenpädagogik,
2.
Geistigbehindertenpädagogik,
3.
Körperbehindertenpädagogik,
4.
Lernbehindertenpädagogik,
5.
Schwerhörigenpädagogik,
6.
Sprachbehindertenpädagogik,
7.
Verhaltensgestörtenpädagogik.

(2) Die Anerkennung einer außerhalb des Freistaates Bayern abgelegten Ersten Staatsprüfung in Blindenpädagogik oder Sehbehindertenpädagogik erfolgt im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 BayLBG .