2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 99
Sonderpädagogische Fachrichtungen
(1) Das vertiefte Studium einer sonderpädagogischen
Fachrichtung kann wahlweise durchgeführt werden in
- 1.
Gehörlosenpädagogik,
- 2.
Geistigbehindertenpädagogik,
- 3.
Körperbehindertenpädagogik,
- 4.
Lernbehindertenpädagogik,
- 5.
Schwerhörigenpädagogik,
- 6.
Sprachbehindertenpädagogik,
- 7.
Verhaltensgestörtenpädagogik.
(2) Die Anerkennung einer außerhalb des Freistaates
Bayern abgelegten Ersten Staatsprüfung in Blindenpädagogik oder Sehbehindertenpädagogik
erfolgt im Rahmen des Art. 6
Abs. 4
BayLBG
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