2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 95

Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft
Erste Staatsprüfung

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1.
einer Lehrveranstaltung in Buchführung und Wirtschaftlichkeitsrechnung,
2.
einem Praktikum in Lebensmittelchemie,
3.
einem Praktikum in Lebensmitteltechnologie,
4.
einem Praktikum in Gerätetechnik, Werkstoffkunde und Reinigungstechnik,
5.
einem Praktikum in Mikrobiologie.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Ernährungslehre und Lebensmitteltechnologie

Ernährungs- und Verdauungsphysiologie, Intermediärstoffwechsel, Makro- und Mikronährstoffe, vollwertige Ernährung, alternative Diäten, Fehlernährung und Diätetik; hygienische, sensorische und technologische Beschaffenheit der Lebensmittel, deren Veränderungen im Verlauf der Erzeugung, Gewinnung, Verarbeitung und Distribution, rechtliche und warenkundliche Besonderheiten.

2.
Lebensmittelchemie

Chemie der Haupt- und Nebenbestandteile von Lebensmitteln, chemische und physikalische Veränderungen bei der Verarbeitung und Lagerung ausgewählter pflanzlicher und tierischer Lebensmittel, charakteristische Inhaltsstoffe.

3.
Gerätetechnik

Geräte zur Verarbeitung, Wärmebehandlung und Vorratshaltung von Lebensmitteln; Reinigungsgeräte; Ver- und Entsorgungstechnik; Umwelttechnik.

4.
Betriebswirtschaftslehre der lebensmittelherstellenden und -verarbeitenden Betriebe

Grundfragen der Betriebe (insbesondere Typen,

rechtliche Grundlagen), Beschaffungswirtschaft,

Produktionswirtschaft, Absatzwirtschaft, Organisation,

Personalwirtschaft, Finanzwirtschaft.

5.
Großhaushalte und Sozialwesen

Grundfragen der Großhaushalte (insbesondere Typen), Prinzipien des Sozialwesens, Institutionen des Sozialwesens, Zweige der Sozialversicherung; Konsumlehre, Verbraucherpolitik, Vertrags- und Wettbewerbsrecht.

6.
Lebensmittelrecht

Einschlägige rechtliche Bestimmungen der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Nahrungs- und Genussmitteln.

7.
Fachdidaktik (§ 37).

(3) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus dem Gebiet Ernährungslehre und Lebensmitteltechnologie

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),

b)
eine Aufgabe aus dem Gebiet Lebensmittelchemie

(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),

c)
eine Aufgabe aus dem Gebiet Betriebswirtschaftslehre der lebensmittelherstellenden und -verarbeitenden Betriebe

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden).

2.
Mündliche Prüfung
a)
Großhaushalte und Sozialwesen

(Dauer: 30 Minuten),

b)
Gerätetechnik

(Dauer: 20 Minuten),

c)
Lebensmittelrecht

(Dauer: 20 Minuten),

d)
Fachdidaktik

(Dauer: 30 Minuten).

(4) Bewertung

Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a dreifach, die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b zweifach, die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. c dreifach, die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach und die mündlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und c je einfach gewertet.

(5) Besondere Bestimmungen für die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft

Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.