2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 95
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einer Lehrveranstaltung in Buchführung und Wirtschaftlichkeitsrechnung,
- 2.
einem Praktikum in Lebensmittelchemie,
- 3.
einem Praktikum in Lebensmitteltechnologie,
- 4.
einem Praktikum in Gerätetechnik, Werkstoffkunde und Reinigungstechnik,
- 5.
einem Praktikum in Mikrobiologie.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Ernährungslehre und Lebensmitteltechnologie
Ernährungs- und Verdauungsphysiologie,
Intermediärstoffwechsel, Makro- und Mikronährstoffe, vollwertige Ernährung,
alternative Diäten, Fehlernährung und Diätetik; hygienische, sensorische
und technologische Beschaffenheit der Lebensmittel, deren Veränderungen im Verlauf
der Erzeugung, Gewinnung, Verarbeitung und Distribution, rechtliche und warenkundliche
Besonderheiten.
- 2.
Lebensmittelchemie
Chemie der Haupt- und Nebenbestandteile
von Lebensmitteln, chemische und physikalische Veränderungen bei der Verarbeitung
und Lagerung ausgewählter pflanzlicher und tierischer Lebensmittel, charakteristische
Inhaltsstoffe.
- 3.
Gerätetechnik
Geräte zur Verarbeitung,
Wärmebehandlung und Vorratshaltung von Lebensmitteln; Reinigungsgeräte;
Ver- und Entsorgungstechnik; Umwelttechnik.
- 4.
Betriebswirtschaftslehre der lebensmittelherstellenden und -verarbeitenden
Betriebe
Grundfragen der Betriebe (insbesondere
Typen,
rechtliche Grundlagen), Beschaffungswirtschaft,
Produktionswirtschaft, Absatzwirtschaft,
Organisation,
Personalwirtschaft, Finanzwirtschaft.
- 5.
Großhaushalte und Sozialwesen
Grundfragen der Großhaushalte
(insbesondere Typen), Prinzipien des Sozialwesens, Institutionen des Sozialwesens,
Zweige der Sozialversicherung; Konsumlehre, Verbraucherpolitik, Vertrags- und Wettbewerbsrecht.
- 6.
Lebensmittelrecht
Einschlägige rechtliche
Bestimmungen der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Nahrungs- und Genussmitteln.
- 7.
Fachdidaktik (§ 37).
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus dem Gebiet Ernährungslehre und Lebensmitteltechnologie
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
- b)
eine Aufgabe aus dem Gebiet Lebensmittelchemie
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
eine Aufgabe aus dem Gebiet Betriebswirtschaftslehre der lebensmittelherstellenden
und -verarbeitenden Betriebe
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden).
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Großhaushalte
und Sozialwesen
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Gerätetechnik
(Dauer: 20 Minuten),
- c)
Lebensmittelrecht
(Dauer: 20 Minuten),
- d)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a dreifach, die schriftliche
Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b zweifach, die schriftliche Leistung nach Absatz
3 Nr. 1 Buchst. c dreifach, die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst.
a zweifach und die mündlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und c
je einfach gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen
für die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1. |