2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 89

Wirtschaftswissenschaften
Erste Staatsprüfung

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1.
einer Lehrveranstaltung mit Übung (einschließlich anwendungsbezogenem Computereinsatz) in Mathematik für Lehramtsstudenten mit dem Fach Wirtschaftswissenschaften,
2.
einer Übung in betrieblichem Rechnungswesen,
3.
einem Seminar (einer Übung für Fortgeschrittene) aus der Betriebswirtschaftslehre,
4.
einem Seminar (einer Übung für Fortgeschrittene) aus der Volkswirtschaftslehre,
5.
einer Übung (einem Seminar) aus dem Privatrecht,
6.
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung,
7.
einem kaufmännischen Praktikum von sechs Monaten Dauer.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Kenntnis der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre.
2.
Grundkenntnis der Volkswirtschaftstheorie und Sozialpolitik, Kenntnis der Volkswirtschaftspolitik.
3.
Grundkenntnis des Privatrechts (Bürgerliches Recht, Verbraucherschutzrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht) und Überblick über das Strafrecht.
4.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37 .

(3) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

drei Themen werden zur Wahl gestellt;

b)
eine Aufgabe aus Volkswirtschaftspolitik und Sozialpolitik

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

drei Themen werden zur Wahl gestellt;

c)
eine Aufgabe aus dem Privatrecht

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

drei Aufgaben werden zur Wahl gestellt.

2.
Mündliche Prüfung
a)
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre

(Dauer: 25 Minuten),

b)
Volkswirtschaftstheorie und -politik, Sozialpolitik

(Dauer: 25 Minuten),

c)
Recht

(Dauer: 25 Minuten),

d)
Fachdidaktik

(Dauer: 30 Minuten).

(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Wirtschaftswissenschaften

Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.