2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
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§ 89
Wirtschaftswissenschaften
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einer Lehrveranstaltung mit Übung (einschließlich
anwendungsbezogenem Computereinsatz) in Mathematik für Lehramtsstudenten mit
dem Fach Wirtschaftswissenschaften,
- 2.
einer Übung in betrieblichem Rechnungswesen,
- 3.
einem Seminar (einer Übung für Fortgeschrittene) aus der Betriebswirtschaftslehre,
- 4.
einem Seminar (einer Übung für Fortgeschrittene) aus der Volkswirtschaftslehre,
- 5.
einer Übung (einem Seminar) aus dem Privatrecht,
- 6.
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung,
- 7.
einem kaufmännischen Praktikum von sechs Monaten Dauer.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Kenntnis der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre.
- 2.
Grundkenntnis der Volkswirtschaftstheorie und Sozialpolitik, Kenntnis
der Volkswirtschaftspolitik.
- 3.
Grundkenntnis des Privatrechts (Bürgerliches Recht, Verbraucherschutzrecht,
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht) und Überblick über das Strafrecht.
- 4.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus Volkswirtschaftspolitik und Sozialpolitik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus dem Privatrecht
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgaben werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Allgemeine
Betriebswirtschaftslehre
(Dauer: 25 Minuten),
- b)
Volkswirtschaftstheorie und -politik, Sozialpolitik
(Dauer: 25 Minuten),
- c)
Recht
(Dauer: 25 Minuten),
- d)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Wirtschaftswissenschaften
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1. |