2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
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§ 88
Sport
Erste Staatsprüfung
A. Erster Prüfungsabschnitt
(1) Schwerpunktfächer,
Grundfächer und Wahlfächer
- 1.
Im Ersten Prüfungsabschnitt sind Prüfungen in
zwei Schwerpunktfächern und in sechs Grundfächern nach folgender Aufteilung
abzulegen:
- a)
Erstes Schwerpunktfach:
Individualsportart I;
es ist eine der vier Individualsportarten
Gerätturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik oder Schwimmen zu wählen;
- b)
zweites Schwerpunktfach:
Sportspiel I;
es ist eines der vier Sportspiele
(Mannschaftssportarten) Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball zu wählen;
- c)
erstes Grundfach:
Individualsportart II;
- d)
zweites Grundfach:
Individualsportart III;
- e)
drittes Grundfach:
Individualsportart IV;
- f)
viertes Grundfach:
Skilauf (alpin) einschließlich
Grundformen des Eislaufs;
- g)
fünftes Grundfach:
Sportspiele II und III;
- h)
sechstes Grundfach:
Sportspiel IV;
die Individualsportarten II
bis IV ergeben sich aus den nicht als Schwerpunktfach gewählten Individualsportarten
nach Buchstabe a; aus den nicht als Schwerpunktfach (Sportspiel I) gewählten
Mannschaftssportarten nach Buchstabe b sind die Sportspiele II und III als fünftes
Grundfach und das Sportspiel IV als sechstes Grundfach zu wählen.
- 2.
Auf Antrag können darüber hinaus auch Prüfungen in einem
Wahlfach abgelegt werden. Als Wahlfächer kommen in Frage:
Gruppe A
- a)
Badminton,
- b)
Bewegungskünste,
- c)
Rhythmische Sportgymnastik,
- d)
Selbstverteidigung,
- e)
Tanz,
- f)
Tischtennis,
Gruppe B
- a)
Eishockey,
- b)
Eiskunstlauf,
- c)
Eisschnelllauf,
- d)
Hockey,
- e)
Judo,
- f)
Kanu,
- g)
Radsport,
- h)
Rudern,
- i)
Skilanglauf,
- j)
Tennis.
Ein anderes Wahlfach kann
gewählt werden, soweit hierzu eine allgemeine oder besondere Genehmigung des
Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vorliegt. Bei der Entscheidung
für ein Wahlfach ist Absatz 8 Nr. 3 zu beachten.
(2) Fachliche
Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums
gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils
geltenden Fassung.
- 2.
Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den
sportpraktisch-didaktischen und sporttheoretischen Veranstaltungen in den Grundfächern
und Schwerpunktfächern (im Grund- oder Schwerpunktfach Schwimmen auch an den
Veranstaltungen im Rettungsschwimmen einschließlich Vorlage des gültigen
Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber) sowie gegebenenfalls in einem Wahlfach.
- 3.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Ausbildung in Unfallkunde
und erster Hilfe.
(3) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Sportpraktische Leistungs- und Demonstrationsfähigkeit
sowie theoretische Kenntnisse (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre,
Schieds- und Kampfrichterlehre) in den Grundfächern sowie gegebenenfalls im
Wahlfach.
- 2.
Sportpraktische Leistungs- und Demonstrationsfähigkeit sowie vertiefte
theoretische Kenntnisse (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds-
und Kampfrichterlehre) in den Schwerpunktfächern.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Die Prüfung in den Grundfächern sowie gegebenenfalls
im Wahlfach umfasst je
- a)
eine sportpraktische
Prüfung,
- b)
eine mündliche sporttheoretische Prüfung
(Dauer: 10 Minuten).
- 2.
Die Prüfung in den Schwerpunktfächern umfasst je
- a)
einen sportpraktischen
Leistungsnachweis,
- b)
eine Demonstration sportartspezifischer Techniken,
- c)
eine mündliche sporttheoretische Prüfung
(Dauer: 20 Minuten).
- 3.
Die Prüfungen in den Grundfächern und Schwerpunktfächern
sowie gegebenenfalls im Wahlfach sind innerhalb eines Zeitraums von vier Semestern
abzulegen. Diese Frist kann aus Gründen, die die betreffende Person nicht zu
vertreten hat, verlängert werden. Sie verlängert sich ferner um die für
die Wiederholung von Prüfungen in einzelnen Grund- und Schwerpunktfächern
benötigte Zeit. Die einzelnen Prüfungsleistungen in den sportpraktischen
Prüfungen der Grund-, Wahl- und Schwerpunktfächer sind in der Anlage festgelegt.
(5) Bewertung
- 1.
Die Bewertungsmaßstäbe für die sportpraktischen
Leistungen in den Grund- und Schwerpunktfächern werden vom Staatsministerium
für Unterricht und Kultus gesondert bekannt gemacht. Die einzelnen Prüfungsleistungen
werden gleich gewertet, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist.
- 2.
Bei der Ermittlung der Noten für die einzelnen Grund- und Schwerpunktfächer
sowie gegebenenfalls für das Wahlfach werden
- a)
die Durchschnittsnoten
gemäß Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a je zweifach und die Noten gemäß
Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b je einfach,
- b)
die Durchschnittsnoten gemäß Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a und
b sowie die Noten gemäß Absatz 4 Nr. 2 Buchst. c je einfach gewertet.
- 3.
Bei der Ermittlung der Note für den Ersten Prüfungsabschnitt
werden die Noten für die Grundfächer je einfach und die Noten für
die Schwerpunktfächer je zweifach gewertet. Soweit die Prüfung in einem
Wahlfach mit mindestens der Note „ausreichend“ abgelegt wurde, kann die
einfach gewertete Note auf Antrag bei der Bildung der Note für den Ersten Prüfungsabschnitt
zusätzlich berücksichtigt werden.
(6) Wiederholung
der Prüfung bei Nichtbestehen
1 Der
Erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn die Leistungen in einem oder
in mehreren der Grundfächer oder Schwerpunktfächer mit einer schlechteren
Note als „ausreichend“ bewertet wurden. 2 Wenn der Erste Prüfungsabschnitt auf
Grund einer schlechteren Note als „ausreichend“ in einem Grund- oder
Schwerpunktfach oder in mehreren Grund- oder Schwerpunktfächern nicht bestanden
wurde, kann die Prüfung in diesem Fach oder in jedem dieser Fächer wiederholt
werden und, soweit dabei wieder eine schlechtere Note als „ausreichend“
erteilt wurde, ein zweites Mal wiederholt werden. 3 Wird auch dann wieder eine schlechtere
Note als „ausreichend“ erteilt, so ist der Erste Prüfungsabschnitt
endgültig nicht bestanden. 4 Wurden
die Leistungen im Wahlfach mit einer schlechteren Note als „ausreichend“
bewertet, so kann die Prüfung in diesem Wahlfach wiederholt und, soweit dabei
wieder eine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt wurde, ein zweites
Mal wiederholt werden. 5 § 12 Abs. 1 Sätze 2 bis 5
gelten sinngemäß.
(7) Wiederholung
der Prüfung zur Notenverbesserung
1 Wer
den Ersten Prüfungsabschnitt bei erstmaliger Ablegung in allen Grund- oder Schwerpunktfächern
bestanden hat, kann zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zu dieser
Prüfung zugelassen werden. 2 Der
Erste Prüfungsabschnitt kann dabei einmal im Ganzen wiederholt werden. 3 Die Wiederholung
muss zum nächsten Termin begonnen werden und vor Beginn des Zweiten Prüfungsabschnitts
abgeschlossen sein. 4 Wurden
die Leistungen im Wahlfach bei erstmaliger Ablegung mit mindestens der Note „ausreichend“
bewertet, so kann die Prüfung in diesem Wahlfach einmal zur Notenverbesserung
wiederholt werden. 5 § 13 Abs. 3 und 4
gelten entsprechend.
B. Zweiter Prüfungsabschnitt
(8) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Nachweis der erfolgreichen Ablegung des Ersten Prüfungsabschnitts.
- 2.
Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den
sportpraktisch-didaktischen und sporttheoretischen Veranstaltungen in den Ausbildungsbereichen
„Sport und Gesundheit“ einschließlich Sportförderunterricht
sowie „Jugendgemäße Bewegungsaktivitäten/Trendsportarten zur
Gestaltung des pädagogischen Freiraums im Sportunterricht“.
- 3.
Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an der
Ausbildung in zwei Wahlfächern gemäß Absatz 1 Nr. 2, von denen mindestens
eines aus der Gruppe A gewählt werden muss. Als Nachweis kann bei jedem der
beiden Wahlfächer eine gültige Fach-Übungsleiterlizenz des entsprechenden
Sportfachverbands anerkannt werden. Bereits im Rahmen des Ersten Prüfungsabschnitts
erbrachte Zulassungsvoraussetzungen in einem Wahlfach werden berücksichtigt.
- 4.
Nachweis der Ableistung eines Praktikums von 50 Übungsstunden in
einem Sportverein; der Nachweis kann durch eine Übungsleiterlizenz ersetzt werden.
Die näheren Regelungen werden vom Staatsministerium für Unterricht und
Kultus gesondert bekannt gemacht.
- 5.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
einem Seminar
in Sportpädagogik und
- b)
einem Seminar in Sportbiologie/Sportmedizin oder Sportpsychologie oder
Bewegungslehre oder Trainingslehre.
- 6.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(9) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Vertiefte Kenntnisse in Sportpädagogik
- a)
Konzepte und
Zielgruppen der Erziehung im Sport,
- b)
Rahmenbedingungen der Erziehung im Sport, insbesondere Entwicklung und
Sozialisation, Sportlehrerpersönlichkeit, Lehrplan, außerschulischer Sport,
- c)
spezifische Lern- und Erziehungsbereiche im schulischen und außerschulischen
Sport (Leisten, Gestalten, Spielen; Gesundheit, Fitness; Fairness, Kooperation, Gemeinschaft;
Erlebnis, Abenteuer; Umwelt; schulbezogene Aspekte des Behindertensports),
- d)
historische und aktuelle Aspekte der Sport- und Bewegungskultur.
- 2.
Vertiefte Kenntnisse in Sportbiologie/Sportmedizin
- a)
Bau und Funktionen
des Körpers in Ruhe und bei körperlicher Belastung (funktionelle Anatomie
des Stütz- und Bewegungsapparats; Anatomie und Physiologie der Skelettmuskulatur,
des Herz-Kreislaufsystems, des Atmungssystems, des Bluts und der Stoffwechselorgane;
Energiestoffwechsel; Anatomie des Nervensystems und Steuerung von Haltung und Bewegung;
Grundlagen der vegetativen und hormonellen Regulation) einschließlich Sportverletzungen
und Sportschäden,
- b)
Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit des Körpers in Abhängigkeit
von Alter, Geschlecht und Umgebungsbedingungen,
- c)
biologische Gesetzmäßigkeiten der Anpassung des Organismus
bei Training,
- d)
Sport als Mittel der Prävention, Gesundheitsförderung und Rehabilitation,
- e)
Grundlagen der sportgerechten Ernährung sowie der Wirkungen von
Genussmitteln und Dopingmaßnahmen auf sportliche Leistungsfähigkeit und
Gesundheit.
- 3.
Vertiefte Kenntnisse in Sportpsychologie
- a)
Allgemein-,
entwicklungs- und persönlichkeitspsychologische Grundlagen des Handelns in Sport
und Sportunterricht,
- b)
sozial-, gruppen- und mannschaftspsychologische Aspekte in Sport und
Sportunterricht,
- c)
psychoregulative Verfahren im Sport,
- d)
Grundlagen psychodiagnostischer Verfahren im Sport.
- 4.
Vertiefte Kenntnisse in Bewegungslehre
- a)
Grundbegriffe
der Bewegungslehre, Betrachtungsweisen und Systematisierungen der sportlichen Bewegung,
- b)
motorische Entwicklung, motorisches Lernen und Bewegungskoordination,
- c)
neurophysiologische Steuerungs- und Regelungsmechanismen der sportlichen
Bewegung,
- d)
Grundlagen und Anwendungsbereiche der Biomechanik,
- e)
Grundlagen sportmotorischer Tests.
- 5.
Vertiefte Kenntnisse in Trainingslehre
- a)
Grundbegriffe
der Trainingslehre, die sportliche Leistung als Gegenstand von Training und Wettkampf,
Prinzipien des sportlichen Trainings,
- b)
Aufgaben und Ziele des Trainings in den verschiedenen Sportbereichen,
- c)
Grundlagen der Leistungssteuerung,
- d)
Methoden und Inhalte des Trainings der leistungsbestimmenden Komponenten
sowie gegebenenfalls von Technik und Taktik in den verschiedenen Anwendungsbereichen
des Sports einschließlich altersspezifischer Besonderheiten,
- e)
aktuelle Fragestellungen zu Training und Wettkampf (z. B. Gesundheit,
Doping, Umwelt).
- 6.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(10) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus der Sportpädagogik
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mindestens drei Themen werden
zur Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus der Sportbiologie/Sportmedizin
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
mindestens drei Themen werden
zur Wahl gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus der Bewegungslehre oder Trainingslehre
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Gebiet ist
im Zulassungsgesuch anzugeben; aus jedem der beiden Gebiete werden drei Themen zur
Wahl gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Sportpsychologie
(Dauer: 20 Minuten),
- b)
Bewegungslehre oder Trainingslehre
(Dauer: 20 Minuten);
die Prüfung ist in dem
Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 20 Minuten).
(11) Bewertung
Bei der Ermittlung der Note für den Zweiten Prüfungsabschnitt werden
die schriftlichen Leistungen nach Absatz 10 Nr. 1 Buchst. a bis c je zweifach, die
mündlichen Leistungen nach Absatz 10 Nr. 2 Buchst. a bis c je einfach gewertet.
(12) Wiederholung
der Prüfung bei Nichtbestehen
1 Der
Zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn die Durchschnittsnote gemäß
Absatz 11 schlechter als „ausreichend“ ist. 2 Im Übrigen gilt § 12
.
(13) Wiederholung
der Prüfung zur Notenverbesserung
1 Wer
den Zweiten Prüfungsabschnitt bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann zur
Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zu dieser Prüfung zugelassen
werden. 2 Im
Übrigen gilt § 13
.
(14) Besondere
Bestimmungen für die Erweiterung mit Sport
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 8 Nrn. 5 und 6.
C. Bewertung des Ersten und Zweiten
Prüfungsabschnitts
(15) Bewertung
In Abweichung von § 33 Abs. 4
wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem Zahlenwert der Note
für den Ersten Prüfungsabschnitt nach Absatz 5 und dem Zahlenwert der Note
für den Zweiten Prüfungsabschnitt nach Absatz 11 durch zwei geteilt wird. |