2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 88

Sport
Erste Staatsprüfung

A. Erster Prüfungsabschnitt

(1) Schwerpunktfächer, Grundfächer und Wahlfächer

1.
Im Ersten Prüfungsabschnitt sind Prüfungen in zwei Schwerpunktfächern und in sechs Grundfächern nach folgender Aufteilung abzulegen:
a)
Erstes Schwerpunktfach:

Individualsportart I;

es ist eine der vier Individualsportarten Gerätturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik oder Schwimmen zu wählen;

b)
zweites Schwerpunktfach:

Sportspiel I;

es ist eines der vier Sportspiele (Mannschaftssportarten) Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball zu wählen;

c)
erstes Grundfach:

Individualsportart II;

d)
zweites Grundfach:

Individualsportart III;

e)
drittes Grundfach:

Individualsportart IV;

f)
viertes Grundfach:

Skilauf (alpin) einschließlich Grundformen des Eislaufs;

g)
fünftes Grundfach:

Sportspiele II und III;

h)
sechstes Grundfach:

Sportspiel IV;

die Individualsportarten II bis IV ergeben sich aus den nicht als Schwerpunktfach gewählten Individualsportarten nach Buchstabe a; aus den nicht als Schwerpunktfach (Sportspiel I) gewählten Mannschaftssportarten nach Buchstabe b sind die Sportspiele II und III als fünftes Grundfach und das Sportspiel IV als sechstes Grundfach zu wählen.

2.
Auf Antrag können darüber hinaus auch Prüfungen in einem Wahlfach abgelegt werden. Als Wahlfächer kommen in Frage:

Gruppe A

a)
Badminton,
b)
Bewegungskünste,
c)
Rhythmische Sportgymnastik,
d)
Selbstverteidigung,
e)
Tanz,
f)
Tischtennis,

Gruppe B

a)
Eishockey,
b)
Eiskunstlauf,
c)
Eisschnelllauf,
d)
Hockey,
e)
Judo,
f)
Kanu,
g)
Radsport,
h)
Rudern,
i)
Skilanglauf,
j)
Tennis.

Ein anderes Wahlfach kann gewählt werden, soweit hierzu eine allgemeine oder besondere Genehmigung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vorliegt. Bei der Entscheidung für ein Wahlfach ist Absatz 8 Nr. 3 zu beachten.

(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den sportpraktisch-didaktischen und sporttheoretischen Veranstaltungen in den Grundfächern und Schwerpunktfächern (im Grund- oder Schwerpunktfach Schwimmen auch an den Veranstaltungen im Rettungsschwimmen einschließlich Vorlage des gültigen Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber) sowie gegebenenfalls in einem Wahlfach.
3.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Ausbildung in Unfallkunde und erster Hilfe.

(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Sportpraktische Leistungs- und Demonstrationsfähigkeit sowie theoretische Kenntnisse (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) in den Grundfächern sowie gegebenenfalls im Wahlfach.
2.
Sportpraktische Leistungs- und Demonstrationsfähigkeit sowie vertiefte theoretische Kenntnisse (spezielle Didaktik, Bewegungs- und Trainingslehre, Schieds- und Kampfrichterlehre) in den Schwerpunktfächern.

(4) Prüfungsteile

1.
Die Prüfung in den Grundfächern sowie gegebenenfalls im Wahlfach umfasst je
a)
eine sportpraktische Prüfung,
b)
eine mündliche sporttheoretische Prüfung

(Dauer: 10 Minuten).

2.
Die Prüfung in den Schwerpunktfächern umfasst je
a)
einen sportpraktischen Leistungsnachweis,
b)
eine Demonstration sportartspezifischer Techniken,
c)
eine mündliche sporttheoretische Prüfung

(Dauer: 20 Minuten).

3.
Die Prüfungen in den Grundfächern und Schwerpunktfächern sowie gegebenenfalls im Wahlfach sind innerhalb eines Zeitraums von vier Semestern abzulegen. Diese Frist kann aus Gründen, die die betreffende Person nicht zu vertreten hat, verlängert werden. Sie verlängert sich ferner um die für die Wiederholung von Prüfungen in einzelnen Grund- und Schwerpunktfächern benötigte Zeit. Die einzelnen Prüfungsleistungen in den sportpraktischen Prüfungen der Grund-, Wahl- und Schwerpunktfächer sind in der Anlage festgelegt.

(5) Bewertung

1.
Die Bewertungsmaßstäbe für die sportpraktischen Leistungen in den Grund- und Schwerpunktfächern werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus gesondert bekannt gemacht. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden gleich gewertet, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist.
2.
Bei der Ermittlung der Noten für die einzelnen Grund- und Schwerpunktfächer sowie gegebenenfalls für das Wahlfach werden
a)
die Durchschnittsnoten gemäß Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a je zweifach und die Noten gemäß Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b je einfach,
b)
die Durchschnittsnoten gemäß Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a und b sowie die Noten gemäß Absatz 4 Nr. 2 Buchst. c je einfach gewertet.
3.
Bei der Ermittlung der Note für den Ersten Prüfungsabschnitt werden die Noten für die Grundfächer je einfach und die Noten für die Schwerpunktfächer je zweifach gewertet. Soweit die Prüfung in einem Wahlfach mit mindestens der Note „ausreichend“ abgelegt wurde, kann die einfach gewertete Note auf Antrag bei der Bildung der Note für den Ersten Prüfungsabschnitt zusätzlich berücksichtigt werden.

(6) Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen

1 Der Erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn die Leistungen in einem oder in mehreren der Grundfächer oder Schwerpunktfächer mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet wurden. 2 Wenn der Erste Prüfungsabschnitt auf Grund einer schlechteren Note als „ausreichend“ in einem Grund- oder Schwerpunktfach oder in mehreren Grund- oder Schwerpunktfächern nicht bestanden wurde, kann die Prüfung in diesem Fach oder in jedem dieser Fächer wiederholt werden und, soweit dabei wieder eine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt wurde, ein zweites Mal wiederholt werden. 3 Wird auch dann wieder eine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt, so ist der Erste Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden. 4 Wurden die Leistungen im Wahlfach mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet, so kann die Prüfung in diesem Wahlfach wiederholt und, soweit dabei wieder eine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt wurde, ein zweites Mal wiederholt werden. 5 § 12 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 gelten sinngemäß.

(7) Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

1 Wer den Ersten Prüfungsabschnitt bei erstmaliger Ablegung in allen Grund- oder Schwerpunktfächern bestanden hat, kann zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zu dieser Prüfung zugelassen werden. 2 Der Erste Prüfungsabschnitt kann dabei einmal im Ganzen wiederholt werden. 3 Die Wiederholung muss zum nächsten Termin begonnen werden und vor Beginn des Zweiten Prüfungsabschnitts abgeschlossen sein. 4 Wurden die Leistungen im Wahlfach bei erstmaliger Ablegung mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet, so kann die Prüfung in diesem Wahlfach einmal zur Notenverbesserung wiederholt werden. 5 § 13 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

B. Zweiter Prüfungsabschnitt

(8) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1.
Nachweis der erfolgreichen Ablegung des Ersten Prüfungsabschnitts.
2.
Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den sportpraktisch-didaktischen und sporttheoretischen Veranstaltungen in den Ausbildungsbereichen „Sport und Gesundheit“ einschließlich Sportförderunterricht sowie „Jugendgemäße Bewegungsaktivitäten/Trendsportarten zur Gestaltung des pädagogischen Freiraums im Sportunterricht“.
3.
Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an der Ausbildung in zwei Wahlfächern gemäß Absatz 1 Nr. 2, von denen mindestens eines aus der Gruppe A gewählt werden muss. Als Nachweis kann bei jedem der beiden Wahlfächer eine gültige Fach-Übungsleiterlizenz des entsprechenden Sportfachverbands anerkannt werden. Bereits im Rahmen des Ersten Prüfungsabschnitts erbrachte Zulassungsvoraussetzungen in einem Wahlfach werden berücksichtigt.
4.
Nachweis der Ableistung eines Praktikums von 50 Übungsstunden in einem Sportverein; der Nachweis kann durch eine Übungsleiterlizenz ersetzt werden. Die näheren Regelungen werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus gesondert bekannt gemacht.
5.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a)
einem Seminar in Sportpädagogik und
b)
einem Seminar in Sportbiologie/Sportmedizin oder Sportpsychologie oder Bewegungslehre oder Trainingslehre.
6.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.

(9) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Vertiefte Kenntnisse in Sportpädagogik
a)
Konzepte und Zielgruppen der Erziehung im Sport,
b)
Rahmenbedingungen der Erziehung im Sport, insbesondere Entwicklung und Sozialisation, Sportlehrerpersönlichkeit, Lehrplan, außerschulischer Sport,
c)
spezifische Lern- und Erziehungsbereiche im schulischen und außerschulischen Sport (Leisten, Gestalten, Spielen; Gesundheit, Fitness; Fairness, Kooperation, Gemeinschaft; Erlebnis, Abenteuer; Umwelt; schulbezogene Aspekte des Behindertensports),
d)
historische und aktuelle Aspekte der Sport- und Bewegungskultur.
2.
Vertiefte Kenntnisse in Sportbiologie/Sportmedizin
a)
Bau und Funktionen des Körpers in Ruhe und bei körperlicher Belastung (funktionelle Anatomie des Stütz- und Bewegungsapparats; Anatomie und Physiologie der Skelettmuskulatur, des Herz-Kreislaufsystems, des Atmungssystems, des Bluts und der Stoffwechselorgane; Energiestoffwechsel; Anatomie des Nervensystems und Steuerung von Haltung und Bewegung; Grundlagen der vegetativen und hormonellen Regulation) einschließlich Sportverletzungen und Sportschäden,
b)
Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit des Körpers in Abhängigkeit von Alter, Geschlecht und Umgebungsbedingungen,
c)
biologische Gesetzmäßigkeiten der Anpassung des Organismus bei Training,
d)
Sport als Mittel der Prävention, Gesundheitsförderung und Rehabilitation,
e)
Grundlagen der sportgerechten Ernährung sowie der Wirkungen von Genussmitteln und Dopingmaßnahmen auf sportliche Leistungsfähigkeit und Gesundheit.
3.
Vertiefte Kenntnisse in Sportpsychologie
a)
Allgemein-, entwicklungs- und persönlichkeitspsychologische Grundlagen des Handelns in Sport und Sportunterricht,
b)
sozial-, gruppen- und mannschaftspsychologische Aspekte in Sport und Sportunterricht,
c)
psychoregulative Verfahren im Sport,
d)
Grundlagen psychodiagnostischer Verfahren im Sport.
4.
Vertiefte Kenntnisse in Bewegungslehre
a)
Grundbegriffe der Bewegungslehre, Betrachtungsweisen und Systematisierungen der sportlichen Bewegung,
b)
motorische Entwicklung, motorisches Lernen und Bewegungskoordination,
c)
neurophysiologische Steuerungs- und Regelungsmechanismen der sportlichen Bewegung,
d)
Grundlagen und Anwendungsbereiche der Biomechanik,
e)
Grundlagen sportmotorischer Tests.
5.
Vertiefte Kenntnisse in Trainingslehre
a)
Grundbegriffe der Trainingslehre, die sportliche Leistung als Gegenstand von Training und Wettkampf, Prinzipien des sportlichen Trainings,
b)
Aufgaben und Ziele des Trainings in den verschiedenen Sportbereichen,
c)
Grundlagen der Leistungssteuerung,
d)
Methoden und Inhalte des Trainings der leistungsbestimmenden Komponenten sowie gegebenenfalls von Technik und Taktik in den verschiedenen Anwendungsbereichen des Sports einschließlich altersspezifischer Besonderheiten,
e)
aktuelle Fragestellungen zu Training und Wettkampf (z. B. Gesundheit, Doping, Umwelt).
6.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37 .

(10) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus der Sportpädagogik

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

mindestens drei Themen werden zur Wahl gestellt;

b)
eine Aufgabe aus der Sportbiologie/Sportmedizin

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

mindestens drei Themen werden zur Wahl gestellt;

c)
eine Aufgabe aus der Bewegungslehre oder Trainingslehre

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

das gewählte Gebiet ist im Zulassungsgesuch anzugeben; aus jedem der beiden Gebiete werden drei Themen zur Wahl gestellt.

2.
Mündliche Prüfung
a)
Sportpsychologie

(Dauer: 20 Minuten),

b)
Bewegungslehre oder Trainingslehre

(Dauer: 20 Minuten);

die Prüfung ist in dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;

c)
Fachdidaktik

(Dauer: 20 Minuten).

(11) Bewertung

Bei der Ermittlung der Note für den Zweiten Prüfungsabschnitt werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 10 Nr. 1 Buchst. a bis c je zweifach, die mündlichen Leistungen nach Absatz 10 Nr. 2 Buchst. a bis c je einfach gewertet.

(12) Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen

1 Der Zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn die Durchschnittsnote gemäß Absatz 11 schlechter als „ausreichend“ ist. 2 Im Übrigen gilt § 12 .

(13) Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

1 Wer den Zweiten Prüfungsabschnitt bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zu dieser Prüfung zugelassen werden. 2 Im Übrigen gilt § 13 .

(14) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Sport

Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 8 Nrn. 5 und 6.

C. Bewertung des Ersten und Zweiten
Prüfungsabschnitts

(15) Bewertung

In Abweichung von § 33 Abs. 4 wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus dem Zahlenwert der Note für den Ersten Prüfungsabschnitt nach Absatz 5 und dem Zahlenwert der Note für den Zweiten Prüfungsabschnitt nach Absatz 11 durch zwei geteilt wird.