2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 81

Physik
Erste Staatsprüfung

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1 Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1.
zwei physikalischen Praktika für Anfänger (je 4 Semesterwochenstunden),
2.
einem physikalischen Praktikum für Fortgeschrittene (etwa 8 Semesterwochenstunden),
3.
zwei Übungen aus der theoretischen Physik (mit Klausuren),
4.
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.

2 Die Nachweise gemäß Satz 1 Nr. 1 können ersetzt werden durch das Zeugnis über die an einer Universität bestandene Diplom-Vorprüfung in Physik oder Ingenieurwissenschaften (Fachrichtung Elektrotechnik, Maschinenbau oder Fertigungstechnik).

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a)
Vertiefte Kenntnisse aus der Experimentalphysik, insbesondere der experimentellen Methoden und der grundlegenden Versuchsaufbauten; Grundkenntnisse aus Atom-/Molekülphysik, Kern-/Teilchenphysik, Festkörperphysik sowie aus einem selbst gewählten modernen Teilgebiet der Experimentalphysik aus dem Angebot der jeweiligen Universität; dieses Gebiet ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben;
b)
Grundkenntnisse aus der theoretischen Physik, insbesondere aus der klassischen Mechanik (einschließlich der speziellen Relativitätstheorie), Elektrodynamik, Thermodynamik und Quantenmechanik,
c)
vertiefte Kenntnisse aus einem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigten Spezialgebiet der angewandten Physik aus dem Angebot der jeweiligen Universität, soweit die mündliche Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b nicht in der theoretischen Physik abgelegt wird; dieses Gebiet ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben .
2.
Einblick in die Geschichte der Physik unter besonderer Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen Physik und anderen Wissenschaften, Technik, Gesellschaft sowie Umwelt.
3.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37 .

(3) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabengruppe aus der Experimentalphysik; diese besteht aus drei Aufgaben, und zwar je einer mit Schwerpunkt in Atom-/Molekülphysik, in Kern-/Teilchenphysik und in Festkörperphysik; für jedes dieser Gebiete werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

b)
eine Aufgabengruppe aus der theoretischen Physik; diese besteht aus vier Aufgaben, und zwar je einer mit Schwerpunkt in klassischer Mechanik (einschließlich der speziellen Relativitätstheorie), in Elektrodynamik, in Thermodynamik und in Quantenmechanik; für jedes dieser Gebiete werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden).

2.
Mündliche Prüfung
a)
Experimentalphysik

(Dauer: 45 Minuten),

b)
theoretische oder angewandte Physik (Angabe im Zulassungsgesuch)

(Dauer: 45 Minuten);

in diesen Prüfungen sollen auch einschlägige Fragen aus Absatz 2 Nr. 2 behandelt werden;

c)
Fachdidaktik

(Dauer: 45 Minuten);

die Prüfung enthält die Demonstration eines Experiments (nach Angebot der jeweiligen Universität) mit Aussprache; eine hinreichende Vorbereitungszeit für den Aufbau des Experiments ist vorzusehen.

(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Physik

Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4.