2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
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§ 81
Physik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1 Nachweis
der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
zwei physikalischen Praktika für Anfänger (je
4 Semesterwochenstunden),
- 2.
einem physikalischen Praktikum für Fortgeschrittene (etwa 8 Semesterwochenstunden),
- 3.
zwei Übungen aus der theoretischen Physik (mit Klausuren),
- 4.
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
2 Die
Nachweise gemäß Satz 1 Nr. 1 können ersetzt werden durch das Zeugnis
über die an einer Universität bestandene Diplom-Vorprüfung in Physik
oder Ingenieurwissenschaften (Fachrichtung Elektrotechnik, Maschinenbau oder Fertigungstechnik).
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
- a)
Vertiefte
Kenntnisse aus der Experimentalphysik, insbesondere der experimentellen Methoden
und der grundlegenden Versuchsaufbauten; Grundkenntnisse aus Atom-/Molekülphysik,
Kern-/Teilchenphysik, Festkörperphysik sowie aus einem selbst gewählten
modernen Teilgebiet der Experimentalphysik aus dem Angebot der jeweiligen Universität;
dieses Gebiet ist gemäß §
21 Abs. 2 Satz 4
anzugeben;
- b)
Grundkenntnisse aus der theoretischen Physik, insbesondere aus der klassischen
Mechanik (einschließlich der speziellen Relativitätstheorie), Elektrodynamik,
Thermodynamik und Quantenmechanik,
- c)
vertiefte Kenntnisse aus einem vom Staatsministerium für Unterricht
und Kultus genehmigten Spezialgebiet der angewandten Physik aus dem Angebot der jeweiligen
Universität, soweit die mündliche Prüfung gemäß Absatz
3 Nr. 2 Buchst. b nicht in der theoretischen Physik abgelegt wird; dieses Gebiet
ist gemäß § 21 Abs. 2
Satz 4 anzugeben
.
- 2.
Einblick in die Geschichte der Physik unter besonderer Berücksichtigung
der Wechselbeziehungen zwischen Physik und anderen Wissenschaften, Technik, Gesellschaft
sowie Umwelt.
- 3.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabengruppe
aus der Experimentalphysik; diese besteht aus drei Aufgaben, und zwar je einer mit
Schwerpunkt in Atom-/Molekülphysik, in Kern-/Teilchenphysik und in Festkörperphysik;
für jedes dieser Gebiete werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
- b)
eine Aufgabengruppe aus der theoretischen Physik; diese besteht aus vier
Aufgaben, und zwar je einer mit Schwerpunkt in klassischer Mechanik (einschließlich
der speziellen Relativitätstheorie), in Elektrodynamik, in Thermodynamik und
in Quantenmechanik; für jedes dieser Gebiete werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden).
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Experimentalphysik
(Dauer: 45 Minuten),
- b)
theoretische oder angewandte Physik (Angabe im Zulassungsgesuch)
(Dauer: 45 Minuten);
in diesen Prüfungen sollen
auch einschlägige Fragen aus Absatz 2 Nr. 2 behandelt werden;
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 45 Minuten);
die Prüfung enthält
die Demonstration eines Experiments (nach Angebot der jeweiligen Universität)
mit Aussprache; eine hinreichende Vorbereitungszeit für den Aufbau des Experiments
ist vorzusehen.
(4) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Physik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4. |