2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
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§ 8
Prüfer
(1) 1 Als
Prüfer können bestimmt werden:
- 1.
die stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse,
- 2.
die Hochschullehrer (Art.
2
Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes) sowie die nachstehend
genannten Personen:
- a)
Professoren
im Ruhestand,
- b)
Oberassistenten und Oberingenieure,
- c)
wissenschaftliche oder künstlerische Assistenten,
- d)
hauptberufliche wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter,
- e)
Lehrbeauftragte,
- f)
Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
- g)
in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, wenn diese
ein abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Universität, an einer Kunsthochschule
oder in einem wissenschaftlichen, mindestens vierjährigen Studiengang an einer
Gesamthochschule aufweisen und über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung
verfügen,
- 3.
fachlich besonders
ausgewiesene hauptamtliche Lehrkräfte der einzelnen Schularten und des Schulaufsichtsdienstes
sowie Beamte mit entsprechender Lehrbefähigung, die in der Lehrerbildung tätig
sind.
2 Die Prüfungsberechtigung kann über
den Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen nach Satz 1 hinaus verlängert
werden.
(2) Die Prüfer werden nach Maßgabe der Entscheidungen
der zuständigen Stellen mit dem Entwerfen von Prüfungsaufgaben, der Aufsicht
in den Prüfungen und der Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie mit der
Abnahme und Bewertung der mündlichen und praktischen Prüfungen beauftragt. |