2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 79a
Neugriechisch
Erste Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Neugriechisch kann
abgelegt werden
- 1.
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer
nachträglichen Erweiterung,
- 2.
vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung
der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser
Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann im Fach Neugriechisch nicht abgelegt
werden; nach Erwerb der Lehramtsbefähigung gilt die Erste Staatsprüfung
im Fach Neugriechisch als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch
der neugriechischen Sprache (Dimotiki), Beherrschung der Grammatik und Phonetik sowie
gründliche Kenntnis der Stilistik und Idiomatik unter dem Gesichtspunkt der
Erfordernisse des Unterrichts.
- 2.
Vertrautheit mit den einschlägigen sprachwissenschaftlichen Problemen,
Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden auf die neugriechische
Gegenwartssprache (Dimotiki), insbesondere im Hinblick auf ihre heutige grammatische
und lexikalische Struktur.
- 3.
Überblick über die Geschichte der neugriechischen Sprache mit
dem Ziel eines hinreichenden Verständnisses der systemrelevanten Entwicklungslinien.
- 4.
Vertrautheit mit den einschlägigen literaturwissenschaftlichen Problemen,
Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden bei der Interpretation
literarischer Texte; Kenntnis der Epochen der neugriechischen Literatur auf Grund
eigener Lektüre ausgewählter Werke (vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart).
- 5.
Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche
Kenntnisse in Bezug auf den griechischen Sprachraum, auch unter Berücksichtigung
eigener Erfahrung.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Ein neugriechischer
Aufsatz über ein landes- und kulturkundliches Thema zur Erprobung der Gewandtheit
im schriftlichen Ausdruck
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt;
- b)
eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Neugriechische
(Dimotiki)
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
eine Übersetzung eines Prosatextes aus dem Neugriechischen (Dimotiki)
in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- d)
eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft
oder aus der Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Gebiet ist
bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- aa)
für
die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden mehrere Aufsatzthemen zur Wahl gestellt,
- bb)
für die Klausur aus der Literaturwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
- -
Aufsatzthemen
über ein literaturwissenschaftliches Thema,
- -
literarische Texte zur Interpretation mit literaturgeschichtlicher Situierung.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Sprachbeherrschung
(Grammatik, Wortschatz, Stilistik)
(Dauer: 20 Minuten),
- b)
Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache
durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine
Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von
landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz
und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4
angeben;
- c)
Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung ist in dem
Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
es können Spezialgebiete
benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung
angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
(4) Bewertung
- 1.
In Abweichung von § 33 Abs. 4
wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus den je dreifachen Zahlenwerten
der Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b
und c, dem siebenfachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Leistung nach
Absatz 3 Nr. 1 Buchst. d, dem zweifachen Zahlenwert der Note für die mündliche
Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a, den je zweifachen Zahlenwerten der Noten
für die gesondert zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit
und Kulturwissenschaft nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und dem fünffachen Zahlenwert
der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c durch
27 geteilt wird.
- 2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen
Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres
Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Noten
für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c
je dreifach, die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst.
a zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit
nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler
13).
|