2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 79a

Neugriechisch
Erste Staatsprüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Neugriechisch kann abgelegt werden

1.
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer nachträglichen Erweiterung,
2.
vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann im Fach Neugriechisch nicht abgelegt werden; nach Erwerb der Lehramtsbefähigung gilt die Erste Staatsprüfung im Fach Neugriechisch als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG .

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der neugriechischen Sprache (Dimotiki), Beherrschung der Grammatik und Phonetik sowie gründliche Kenntnis der Stilistik und Idiomatik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse des Unterrichts.
2.
Vertrautheit mit den einschlägigen sprachwissenschaftlichen Problemen, Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden auf die neugriechische Gegenwartssprache (Dimotiki), insbesondere im Hinblick auf ihre heutige grammatische und lexikalische Struktur.
3.
Überblick über die Geschichte der neugriechischen Sprache mit dem Ziel eines hinreichenden Verständnisses der systemrelevanten Entwicklungslinien.
4.
Vertrautheit mit den einschlägigen literaturwissenschaftlichen Problemen, Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden bei der Interpretation literarischer Texte; Kenntnis der Epochen der neugriechischen Literatur auf Grund eigener Lektüre ausgewählter Werke (vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart).
5.
Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche Kenntnisse in Bezug auf den griechischen Sprachraum, auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrung.

(3) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Ein neugriechischer Aufsatz über ein landes- und kulturkundliches Thema zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

drei Themen werden zur Wahl gestellt;

b)
eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Neugriechische (Dimotiki)

(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),

c)
eine Übersetzung eines Prosatextes aus dem Neugriechischen (Dimotiki) in das Deutsche

(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),

d)
eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft oder aus der Literaturwissenschaft

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;

aa)
für die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden mehrere Aufsatzthemen zur Wahl gestellt,
bb)
für die Klausur aus der Literaturwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
-
Aufsatzthemen über ein literaturwissenschaftliches Thema,
-
literarische Texte zur Interpretation mit literaturgeschichtlicher Situierung.
2.
Mündliche Prüfung
a)
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz, Stilistik)

(Dauer: 20 Minuten),

b)
Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft

(Dauer: 30 Minuten);

im Rahmen der in der Fremdsprache durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;

die Prüfung geht von landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angeben;

c)
Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft

(Dauer: 30 Minuten);

die Prüfung ist in dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;

es können Spezialgebiete benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).

(4) Bewertung

1.
In Abweichung von § 33 Abs. 4 wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus den je dreifachen Zahlenwerten der Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c, dem siebenfachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. d, dem zweifachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a, den je zweifachen Zahlenwerten der Noten für die gesondert zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und dem fünffachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c durch 27 geteilt wird.
2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c je dreifach, die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler 13).