2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 79

Musik (als Doppelfach)
Erste Staatsprüfung

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Nachweis der Teilnahme an Übungen in
a)
Chor,
b)
Orchester oder Bigband.
3.
Nachweis der Teilnahme an je einer Übung in
a)
Rhythmik, Tanz und Darstellendem Spiel,
b)
Praxis von Populärer Musik und Jazz,
c)
musikbezogener Medienpädagogik (einschließlich Medienpraxis).
4.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung in
a)
Historischer Musikwissenschaft,
b)
Systematischer Musikwissenschaft (aus einem der Teilbereiche gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. d Doppelbuchst. aa bis cc, die nicht als studienbegleitender Leistungsnachweis abgelegt werden),
c)
Stimmkunde.
5.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Musikpraktischer Bereich

Es ist die Fertigkeit im Spiel von zwei Instrumenten nachzuweisen, von denen das eine Klavier oder Orgel oder Cembalo und das andere Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte als Instrumentenfamilie, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Tuba, Horn, Gitarre, Harfe oder die Gruppe der Perkussionsinstrumente sein muss. Der Prüfungsteilnehmer wählt eines dieser Instrumente als erstes und eines als zweites Instrument (Angabe im Zulassungsgesuch). Das erste Instrument oder Gesang ist als Schwerpunktfach zu wählen (Angabe im Zulassungsgesuch).

a)
Erstes Instrument

Vortrag von drei selbst gewählten schwierigeren Stücken aus jeweils verschiedenen Epochen; falls Klavier oder Orgel oder Cembalo oder ein anderes geeignetes Instrument gewählt wurde, muss mindestens ein polyphones Stück enthalten sein; für die Festlegung der Stücke gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5 entsprechend.

b)
Zweites Instrument

Vortrag von zwei selbst gewählten Stücken aus verschiedenen Epochen; für die Festlegung der Stücke gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5 entsprechend.

c)
Gesang

Vortrag von selbst gewählten begleiteten Vokalstücken aus mindestens drei verschiedenen Epochen und drei auswendig gesungenen, selbst gewählten, unbegleiteten Vokalstücken aus verschiedenen Bereichen (auch Volkslieder); Vortrag mindestens eines Sprechtextes.

Bei Gesang als Schwerpunktfach sind zusätzlich eine Arie, ein Kantatensatz und ein anspruchsvolles Klavierlied zumindest mittlerer Schwierigkeit nach eigener Wahl vorzutragen. Die unbegleiteten Vokalstücke und das Klavierlied sind jeweils auswendig vorzutragen. Für die Festlegung der Stücke gelten § 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5 entsprechend.

d)
Schulpraktisches Klavierspiel

Blattspielen, Liedbegleiten und -transponieren, Improvisation von einfachen Vor-, Zwischen- und Nachspielen, von Tanzformen u. Ä.; Klavierauszug- und Partiturspiel von Chor- und Orchesterwerken; Improvisation im Bereich von Populärer Musik und Jazz.

e)
Schulische Ensemblepraxis

Erarbeiten eines unterrichtsspezifischen Ensemblestücks.

f)
Chorleitung

Erarbeitung eines Chorsatzes.

g)
Orchesterleitung oder Bigbandleitung

Erarbeitung eines für Orchester bzw. Bigband geeigneten Stücks.

h)
Gehörbildung

Niederschrift, Höranalyse und Wiedergabe von Musikbeispielen.

2.
Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich
a)
Analyse

Analyse eines vorgegebenen Musikstücks.

b)
Tonsatz

Historische und zeitgenössische Satz- und Bearbeitungstechniken (einschließlich Populärer Musik und Jazz).

c)
Historische Musikwissenschaft

Überblick über die Musikgeschichte; Kenntnis von Stilen, Gattungen und Formen der Musik (einschließlich Populärer Musik und Jazz).

d)
Systematische Musikwissenschaft

Kenntnisse in einem der drei Teilbereiche

aa)
Musikpsychologie,
bb)
Musiksoziologie,
cc)
Musikethnologie.
e)
Musikpädagogik/Musikdidaktik
aa)
Kenntnis der Voraussetzungen und Bedingungen musikalischen Lehrens und Lernens,
bb)
Kenntnis musikdidaktischer Konzeptionen,
cc)
Fähigkeit, Musikunterricht in verschiedenen Lernfeldern zu planen und zu analysieren, auch unter Einschluss fächerübergreifender Bezüge,
dd)
Kenntnis der Lehrpläne,
ee)
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37, soweit nicht in den Doppelbuchstaben aa bis dd enthalten.

(3) Studienbegleitende Leistungsnachweise

1.
Zweites Instrument (praktisch)

(Dauer: 15 Minuten),

2.
Gehörbildung (mündlich/praktisch)

(Dauer: 25 Minuten),

3.
Historische Musikwissenschaft (mündlich)

(Dauer: 25 Minuten),

4.
Systematische Musikwissenschaft (mündlich)

(Dauer: 25 Minuten);

aus den drei Teilbereichen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. d Doppelbuchst. aa bis cc ist ein Teilbereich zu wählen (Angabe im Zulassungsgesuch).

(4) Prüfungsteile

1.
Praktische Prüfung
a)
Erstes Instrument

(Dauer: 30 Minuten, wenn das erste Instrument Schwerpunktfach ist, sonst: 20 Minuten),

b)
Gesang

(Dauer: 30 Minuten, wenn Gesang Schwerpunktfach

ist, sonst: 20 Minuten),

c)
schulpraktisches Klavierspiel

(Dauer: 20 Minuten),

d)
schulische Ensemblepraxis

(Dauer: 20 Minuten),

e)
Chorleitung

(Dauer: 20 Minuten),

f)
Orchester- oder Bigbandleitung

(Dauer: 20 Minuten).

2.
Schriftliche Prüfung
a)
Analyse

(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);

mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;

b)
Tonsatz

(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);

mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt;

c)
Musikpädagogik/Musikdidaktik

(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);

mehrere Aufgaben werden zur Wahl gestellt.

3.
Mündliche Prüfung

Fachdidaktik

(Dauer: 45 Minuten).

(5) Bewertung

1.
Der studienbegleitende Leistungsnachweis gemäß Absatz 3 Nr. 1 und die Prüfungen gemäß Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a bis c werden jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem mindestens drei und höchstens fünf Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personenkreis und ein Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personenkreis angehören. Für die Festlegung der Noten gelten § 25 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sinngemäß. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer die Note nach § 9 Abs. 1, die sich gemäß § 9 Abs. 1 und 2 als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten Prüfer ergibt.
2.
Die Prüfungen gemäß Absatz 4 Nr. 1 Buchst. d bis f werden jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem zwei Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personenkreis und ein Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personenkreis angehören. Für die Festlegung der Noten gelten § 25 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sinngemäß. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer die Note nach § 9 Abs. 1, die sich gemäß § 9 Abs. 1 und 2 als Mittel aus den drei Bewertungen ergibt.
3.
Bei der Berechnung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 Nr. 1 dreifach, die Noten für die studienbegleitenden Leistungsnachweise nach Absatz 3 Nrn. 2 bis 4 je zweifach, die Note für die praktische Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a sechsfach, falls das erste Instrument als Schwerpunktfach gewählt wurde, bzw. fünffach, falls das erste Instrument als Nichtschwerpunktfach gewählt wurde, die Note für die praktische Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b fünffach, falls Gesang als Schwerpunktfach gewählt wurde, bzw. vierfach, falls Gesang als Nichtschwerpunktfach gewählt wurde, die Note für die praktische Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. c vierfach, die Noten für die praktischen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. d bis f je dreifach, die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a und b je dreifach und die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. c vierfach gewertet.

(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Musik

Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5.