2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
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§ 79
Musik (als Doppelfach)
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums
gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils
geltenden Fassung.
- 2.
Nachweis der Teilnahme an Übungen in
- a)
Chor,
- b)
Orchester oder Bigband.
- 3.
Nachweis der Teilnahme an je einer Übung in
- a)
Rhythmik,
Tanz und Darstellendem Spiel,
- b)
Praxis von Populärer Musik und Jazz,
- c)
musikbezogener Medienpädagogik (einschließlich Medienpraxis).
- 4.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung in
- a)
Historischer
Musikwissenschaft,
- b)
Systematischer Musikwissenschaft (aus einem der Teilbereiche gemäß
Absatz 2 Nr. 2 Buchst. d Doppelbuchst. aa bis cc, die nicht als studienbegleitender
Leistungsnachweis abgelegt werden),
- c)
Stimmkunde.
- 5.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Musikpraktischer Bereich
Es ist die Fertigkeit im Spiel
von zwei Instrumenten nachzuweisen, von denen das eine Klavier oder Orgel oder Cembalo
und das andere Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte als Instrumentenfamilie,
Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Trompete, Posaune, Tuba, Horn,
Gitarre, Harfe oder die Gruppe der Perkussionsinstrumente sein muss. Der Prüfungsteilnehmer
wählt eines dieser Instrumente als erstes und eines als zweites Instrument (Angabe
im Zulassungsgesuch). Das erste Instrument oder Gesang ist als Schwerpunktfach zu
wählen (Angabe im Zulassungsgesuch).
- a)
Erstes Instrument
Vortrag von drei selbst gewählten
schwierigeren Stücken aus jeweils verschiedenen Epochen; falls Klavier oder
Orgel oder Cembalo oder ein anderes geeignetes Instrument gewählt wurde, muss
mindestens ein polyphones Stück enthalten sein; für die Festlegung der
Stücke gelten § 21 Abs. 2 Sätze
4 und 5
entsprechend.
- b)
Zweites Instrument
Vortrag von zwei selbst gewählten
Stücken aus verschiedenen Epochen; für die Festlegung der Stücke gelten
§ 21 Abs. 2 Sätze 4 und 5
entsprechend.
- c)
Gesang
Vortrag von selbst gewählten
begleiteten Vokalstücken aus mindestens drei verschiedenen Epochen und drei
auswendig gesungenen, selbst gewählten, unbegleiteten Vokalstücken aus
verschiedenen Bereichen (auch Volkslieder); Vortrag mindestens eines Sprechtextes.
Bei Gesang als Schwerpunktfach
sind zusätzlich eine Arie, ein Kantatensatz und ein anspruchsvolles Klavierlied
zumindest mittlerer Schwierigkeit nach eigener Wahl vorzutragen. Die unbegleiteten
Vokalstücke und das Klavierlied sind jeweils auswendig vorzutragen. Für
die Festlegung der Stücke gelten §
21 Abs. 2 Sätze 4 und 5
entsprechend.
- d)
Schulpraktisches Klavierspiel
Blattspielen, Liedbegleiten
und -transponieren, Improvisation von einfachen Vor-, Zwischen- und Nachspielen,
von Tanzformen u. Ä.; Klavierauszug- und Partiturspiel von Chor- und Orchesterwerken;
Improvisation im Bereich von Populärer Musik und Jazz.
- e)
Schulische Ensemblepraxis
Erarbeiten eines unterrichtsspezifischen
Ensemblestücks.
- f)
Chorleitung
Erarbeitung eines Chorsatzes.
- g)
Orchesterleitung oder Bigbandleitung
Erarbeitung eines für
Orchester bzw. Bigband geeigneten Stücks.
- h)
Gehörbildung
Niederschrift, Höranalyse
und Wiedergabe von Musikbeispielen.
- 2.
Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich
- a)
Analyse
Analyse eines vorgegebenen
Musikstücks.
- b)
Tonsatz
Historische und zeitgenössische
Satz- und Bearbeitungstechniken (einschließlich Populärer Musik und Jazz).
- c)
Historische Musikwissenschaft
Überblick über die
Musikgeschichte; Kenntnis von Stilen, Gattungen und Formen der Musik (einschließlich
Populärer Musik und Jazz).
- d)
Systematische Musikwissenschaft
Kenntnisse in einem der drei
Teilbereiche
- aa)
Musikpsychologie,
- bb)
Musiksoziologie,
- cc)
Musikethnologie.
- e)
Musikpädagogik/Musikdidaktik
- aa)
Kenntnis
der Voraussetzungen und Bedingungen musikalischen Lehrens und Lernens,
- bb)
Kenntnis musikdidaktischer Konzeptionen,
- cc)
Fähigkeit, Musikunterricht in verschiedenen Lernfeldern zu planen
und zu analysieren, auch unter Einschluss fächerübergreifender Bezüge,
- dd)
Kenntnis der Lehrpläne,
- ee)
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37, soweit nicht in den Doppelbuchstaben aa bis dd enthalten.
(3) Studienbegleitende
Leistungsnachweise
- 1.
Zweites Instrument (praktisch)
(Dauer: 15 Minuten),
- 2.
Gehörbildung (mündlich/praktisch)
(Dauer: 25 Minuten),
- 3.
Historische Musikwissenschaft (mündlich)
(Dauer: 25 Minuten),
- 4.
Systematische Musikwissenschaft (mündlich)
(Dauer: 25 Minuten);
aus den drei Teilbereichen
nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. d Doppelbuchst. aa bis cc ist ein Teilbereich zu wählen
(Angabe im Zulassungsgesuch).
(4) Prüfungsteile
- 1.
Praktische Prüfung
- a)
Erstes Instrument
(Dauer: 30 Minuten, wenn das
erste Instrument Schwerpunktfach ist, sonst: 20 Minuten),
- b)
Gesang
(Dauer: 30 Minuten, wenn Gesang
Schwerpunktfach
ist, sonst: 20 Minuten),
- c)
schulpraktisches Klavierspiel
(Dauer: 20 Minuten),
- d)
schulische Ensemblepraxis
(Dauer: 20 Minuten),
- e)
Chorleitung
(Dauer: 20 Minuten),
- f)
Orchester- oder Bigbandleitung
(Dauer: 20 Minuten).
- 2.
Schriftliche Prüfung
- a)
Analyse
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur
Wahl gestellt;
- b)
Tonsatz
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur
Wahl gestellt;
- c)
Musikpädagogik/Musikdidaktik
(Bearbeitungszeit: 5 Stunden);
mehrere Aufgaben werden zur
Wahl gestellt.
- 3.
Mündliche Prüfung
Fachdidaktik
(Dauer: 45 Minuten).
(5) Bewertung
- 1.
Der studienbegleitende Leistungsnachweis gemäß
Absatz 3 Nr. 1 und die Prüfungen gemäß Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a bis
c werden jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem mindestens drei
und höchstens fünf Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
genannten Personenkreis und ein Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
genannten Personenkreis angehören. Für die Festlegung der Noten gelten
§ 25 Abs. 3 Sätze 1 und 2
sinngemäß. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer
die Note nach § 9 Abs. 1, die
sich gemäß § 9 Abs. 1
und 2
als Mittel aus den Bewertungen aller beteiligten Prüfer ergibt.
- 2.
Die Prüfungen gemäß Absatz 4 Nr. 1 Buchst. d bis f werden
jeweils von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem zwei Prüfer aus dem
in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
genannten Personenkreis und ein Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
genannten Personenkreis angehören. Für die Festlegung der Noten gelten
§ 25 Abs. 3 Sätze 1 und 2
sinngemäß. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erhält der Prüfungsteilnehmer
die Note nach § 9 Abs. 1, die
sich gemäß § 9 Abs. 1
und 2
als Mittel aus den drei Bewertungen ergibt.
- 3.
Bei der Berechnung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3
Nr. 1 dreifach, die Noten für die studienbegleitenden Leistungsnachweise nach
Absatz 3 Nrn. 2 bis 4 je zweifach, die Note für die praktische Leistung nach
Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a sechsfach, falls das erste Instrument als Schwerpunktfach
gewählt wurde, bzw. fünffach, falls das erste Instrument als Nichtschwerpunktfach
gewählt wurde, die Note für die praktische Leistung nach Absatz 4 Nr. 1
Buchst. b fünffach, falls Gesang als Schwerpunktfach gewählt wurde, bzw.
vierfach, falls Gesang als Nichtschwerpunktfach gewählt wurde, die Note für
die praktische Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. c vierfach, die Noten für
die praktischen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. d bis f je dreifach, die Noten
für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a und b je dreifach
und die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. c vierfach
gewertet.
(6) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Musik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5. |