2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
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§ 73a
Japanisch
Erste Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Japanisch kann
abgelegt werden
- 1.
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer
nachträglichen Erweiterung,
- 2.
vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung
der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser
Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann im Fach Japanisch nicht abgelegt
werden; nach Erwerb der Lehramtsbefähigung gilt die Erste Staatsprüfung
im Fach Japanisch als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch
der japanischen Sprache durch phonetische, grammatische und lexikalische Sprachkompetenz
sowie gute Kenntnisse der Stilistik und Idiomatik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse
des Unterrichts, im Besonderen auch die für den schriftlichen Sprachgebrauch
und das Lesen notwendige aktive und passive Beherrschung einer angemessenen Zahl
von Schriftzeichen (Hiragana-, Katakana sowie Kandschi-Schriftsystem).
- 2.
Vertrautheit mit den einschlägigen sprachwissenschaftlichen Problemen,
Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden auf das Japanische,
insbesondere hinsichtlich syntaktischer und lexikalischer Strukturen; sicherer Umgang
mit Hilfsmitteln wie Wörterbüchern und Lexika, fundiertes schriftkundliches
Wissen.
- 3.
Überblick über die Geschichte der japanischen Sprache, namentlich
die Entwicklungsstufen der Schriftsprache und die Entstehung des heutigen Japanisch.
- 4.
Vertrautheit mit einschlägigen Problemen, Theorien und Ergebnissen
der Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur Anwendung literaturwissenschaftlicher
Methoden auf die Interpretation literarischer Texte.
- 5.
Überblick über die wichtigsten Epochen der japanischen Literatur,
vertiefter Einblick in die neuere Literatur und Gegenwartsliteratur.
- 6.
Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche
Kenntnisse in Bezug auf Japan, auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrung.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Ein Aufsatz
in japanischer Sprache über ein landes- und kulturkundliches Thema zur Erprobung
der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck und zum Nachweis von Schriftzeichenkenntnissen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt; die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss G zugelassenen einsprachigen
japanischen Wörterbuchs ist erlaubt;
- b)
eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Japanische
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss
G zugelassenen einsprachigen japanischen Wörterbuchs und eines japanischen Zeichenlexikons
ist erlaubt;
- c)
eine Übersetzung eines japanischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss
G zugelassenen einsprachigen japanischen Wörterbuchs und eines japanischen Zeichenlexikons
ist erlaubt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Sprachbeherrschung
(Grammatik, Wort- und
Zeichenschatz, Stilistik und
Phonetik)
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache
durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine
Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von
landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz
und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4
angeben;
- c)
Sprachwissenschaft
oder
Literaturwissenschaft und
Literaturgeschichte (Angabe im Zulassungsgesuch)
(Dauer: 40 Minuten);
es können Spezialgebiete
benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung
angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
(4) Bewertung
- 1.
In Abweichung von § 33 Abs. 4
wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus den je vierfachen Zahlenwerten
der Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b
und c, dem zweifachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach
Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a, den je zweifachen Zahlenwerten der Noten für die gesondert
zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft
nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und dem vierfachen Zahlenwert der Note für die
mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c durch 22 geteilt wird.
- 2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen
Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres
Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Noten
für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c
je vierfach, die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst.
a zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit
nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler
16).
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