2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 73a

Japanisch
Erste Staatsprüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Japanisch kann abgelegt werden

1.
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer nachträglichen Erweiterung,
2.
vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann im Fach Japanisch nicht abgelegt werden; nach Erwerb der Lehramtsbefähigung gilt die Erste Staatsprüfung im Fach Japanisch als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG .

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der japanischen Sprache durch phonetische, grammatische und lexikalische Sprachkompetenz sowie gute Kenntnisse der Stilistik und Idiomatik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse des Unterrichts, im Besonderen auch die für den schriftlichen Sprachgebrauch und das Lesen notwendige aktive und passive Beherrschung einer angemessenen Zahl von Schriftzeichen (Hiragana-, Katakana sowie Kandschi-Schriftsystem).
2.
Vertrautheit mit den einschlägigen sprachwissenschaftlichen Problemen, Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden auf das Japanische, insbesondere hinsichtlich syntaktischer und lexikalischer Strukturen; sicherer Umgang mit Hilfsmitteln wie Wörterbüchern und Lexika, fundiertes schriftkundliches Wissen.
3.
Überblick über die Geschichte der japanischen Sprache, namentlich die Entwicklungsstufen der Schriftsprache und die Entstehung des heutigen Japanisch.
4.
Vertrautheit mit einschlägigen Problemen, Theorien und Ergebnissen der Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur Anwendung literaturwissenschaftlicher Methoden auf die Interpretation literarischer Texte.
5.
Überblick über die wichtigsten Epochen der japanischen Literatur, vertiefter Einblick in die neuere Literatur und Gegenwartsliteratur.
6.
Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche Kenntnisse in Bezug auf Japan, auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrung.

(3) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Ein Aufsatz in japanischer Sprache über ein landes- und kulturkundliches Thema zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck und zum Nachweis von Schriftzeichenkenntnissen

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

drei Themen werden zur Wahl gestellt; die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss G zugelassenen einsprachigen japanischen Wörterbuchs ist erlaubt;

b)
eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Japanische

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss G zugelassenen einsprachigen japanischen Wörterbuchs und eines japanischen Zeichenlexikons ist erlaubt;

c)
eine Übersetzung eines japanischen Prosatextes in das Deutsche

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss G zugelassenen einsprachigen japanischen Wörterbuchs und eines japanischen Zeichenlexikons ist erlaubt.

2.
Mündliche Prüfung
a)
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wort- und

Zeichenschatz, Stilistik und Phonetik)

(Dauer: 30 Minuten),

b)
Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft

(Dauer: 30 Minuten);

im Rahmen der in der Fremdsprache durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;

die Prüfung geht von landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angeben;

c)
Sprachwissenschaft

oder

Literaturwissenschaft und Literaturgeschichte (Angabe im Zulassungsgesuch)

(Dauer: 40 Minuten);

es können Spezialgebiete benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).

(4) Bewertung

1.
In Abweichung von § 33 Abs. 4 wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus den je vierfachen Zahlenwerten der Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c, dem zweifachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a, den je zweifachen Zahlenwerten der Noten für die gesondert zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und dem vierfachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c durch 22 geteilt wird.
2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c je vierfach, die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler 16).