2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Italienisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Latinum.
- 2.
Grundkenntnisse in einer zweiten romanischen Sprache.
- 3.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
Übungen
in Phonologie, Aussprache und lautschriftlichen Fertigkeiten,
- b)
einem sprachpraktisch-landeskundlichen Oberkurs unter Einbeziehung der
Aufgabenformen von Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und b,
- c)
einem sprachhistorischen Kurs unter Einbeziehung kulturgeschichtlicher
Aspekte,
- d)
je einem Haupt- oder Oberseminar in Sprach- und Literaturwissenschaft,
- e)
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung im Hauptstudium.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch
der italienischen Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher
Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation
richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache.
- 2.
Vertrautheit mit Problemen, Theorien und Ergebnissen der Sprach- und
Kulturwissenschaft; Fähigkeit, entsprechende Methoden auf Texte der Gegenwartssprache
und früherer Sprachstufen anzuwenden.
- 3.
Vertrautheit mit Geschichte, Struktureigenschaften, Erscheinungsformen
und Gebrauchsbedingungen der italienischen Sprache.
- 4.
Wenn Sprachwissenschaft für die schriftliche Prüfung oder „Italienisch
einer älteren Sprachstufe“ als Spezialgebiet für die mündliche
Prüfung aus der Sprachwissenschaft gewählt wird: Fähigkeit, einen
italienischen Text einer älteren Sprachstufe zu übersetzen und im Wesentlichen
sprachwissenschaftlich zu erläutern.
- 5.
Vertrautheit mit Problemen, Theorien und Ergebnissen der Literatur- und
Kulturwissenschaft; Fähigkeit, entsprechende Methoden auf die Interpretation
literarischer Texte anzuwenden.
- 6.
Kenntnis der Grundzüge der italienischen Literatur vom Mittelalter
bis zur Gegenwart.
- 7.
Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt
wird: genauere Kenntnisse in verschiedenartigen Spezialgebieten der italienischen
Literaturgeschichte (z. B. Epoche, Gattung, Autor).
- 8.
Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche
Kenntnisse in Bezug auf Italien, auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrung.
- 9.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Studienbegleitender
Leistungsnachweis
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz)
(mündlich)
(Dauer: 20 Minuten);
der studienbegleitende Leistungsnachweis findet mindestens zur Hälfte in
der Fremdsprache statt.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Textproduktion
(Analyse, Kommentierung, persönliche Stellungnahme o. Ä.) in italienischer
Sprache zu landes- und kulturkundlichen Themen auf der Grundlage von verschiedenartigen
Materialien (komplexe Texte, Statistiken, Diagramme, Karikaturen o. Ä.)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),
- b)
eine Übersetzung eines italienischen Prosatextes in das Deutsche
(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
- c)
eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft
oder aus der Literaturwissenschaft
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Gebiet ist
bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- aa)
für
die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
- -
Textaufgaben
zu Teilbereichen der Sprachwissenschaft,
- -
die sprachwissenschaftliche Erläuterung eines Textes oder von Teiltexten
der Gegenwartssprache oder historischer Sprachstufen, letztere mit Teilaufgaben zu
sprachlichen Entwicklungen von früheren Sprachstufen bis zur Gegenwart, ggf.
mit Übersetzung;
- bb)
für die Klausur aus der Literaturwissenschaft werden literarische
Texte verschiedener Epochen zur Interpretation mit literaturgeschichtlicher Situierung
zur Wahl gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Sprechfertigkeit
und Kulturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
im Rahmen der in der Fremdsprache
durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine
Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;
die Prüfung geht von
landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz
und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4
angeben;
- b)
Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft
(Dauer: 30 Minuten);
die Prüfung, die mindestens
zur Hälfte in der Fremdsprache durchgeführt wird, ist in dem Gebiet abzulegen,
das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;
es können Spezialgebiete
benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung
angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(5) Bewertung
- 1.
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3
zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst.
a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1
Buchst. b zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr.
1 Buchst. c siebenfach, die beiden Noten für die mündlichen Leistungen
in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a je zweifach
und die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b fünffach
gewertet.
- 2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen
Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie im studienbegleitenden
Leistungsnachweis zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“
erzielt wurde. Dabei zählen die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis
nach Absatz 3 zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4
Nr. 1 Buchst. a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz
4 Nr. 1 Buchst. b zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit
nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler
11).
(6) Schriftliche
Hausarbeit
Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus dem Bereich anderer romanischer Sprachen
gewählt werden.
(7) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Italienisch
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3. | *) | Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten
Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten
die Bestimmungen des § 73 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr
2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung. Gemäß § 2 Abs. 2
Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin
Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden. Gemäß § 2 Abs.
2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung
nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat. Gemäß §
2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer,
die - bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren
und - die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht
ablegen konnten, die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach
bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung
gewählt haben. Die übergangsweise geltende Fassung des § 73 lautet:
„§ 73
Italienisch Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1. Latinum.
2. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (Association Phonétique
Internationale).
3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) einem sprachpraktischen Oberkurs,
b) zwei Haupt- oder Oberseminaren,
c) einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1. Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der italienischen Sprache
auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik,
Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation richtige und zu fester
Gewöhnung gebrachte Aussprache.
2. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der Sprachwissenschaft; Fähigkeit,
sprachwissenschaftliche Methoden auf die Gegenwartssprache und frühere Sprachstufen
anzuwenden.
3. Vertrautheit mit der Geschichte der italienischen Sprache.
4. Wenn Sprachwissenschaft für die schriftliche Prüfung oder „Italienisch
einer älteren Sprachstufe“ als Spezialgebiet für die mündliche
Prüfung aus der Sprachwissenschaft (Angabe gemäß § 21 Abs. 2
Satz 4) gewählt wird: Fähigkeit, einen italienischen Text einer älteren
Sprachstufe zu übersetzen und im Wesentlichen sprachwissenschaftlich zu erläutern.
5. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der Literaturwissenschaft;
Fähigkeit, literaturwissenschaftliche Methoden auf die Interpretation literarischer
Texte anzuwenden.
6. Kenntnis der Geschichte der italienischen Literatur von Dante bis zur Gegenwart.
7. Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt
wird: genauere Kenntnisse in verschiedenartigen Teilgebieten der italienischen Literaturgeschichte
(z. B. Epoche, Gattung, Autor); die gewählten Teilgebiete sind gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben.
8. Kenntnisse in der Landeskunde.
9. Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
(3) Prüfungsteile
1. S c h r i f t l i c h e Prüfung
a) Ein italienischer Aufsatz über einen allgemeinen Gegenstand zur Erprobung
der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck (Bearbeitungszeit: 3 Stunden); drei Themen
werden zur Wahl gestellt;
b) eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Italienische (Bearbeitungszeit:
2 Stunden),
c) eine Übersetzung eines italienischen Prosatextes in das Deutsche (Bearbeitungszeit:
2 Stunden),
d) eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft
oder aus der Literaturwissenschaft (Bearbeitungszeit: 4 Stunden); das gewählte
Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
aa) für die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden zur Wahl gestellt: - Aufsatzthemen
über ein sprachwissenschaftliches Thema, gegebenenfalls ausgehend von Texten,
- die Übersetzung und sprachwissenschaftliche Erläuterung eines italienischen
Textes einer älteren Sprachstufe mit Teilaufgaben zur Sprachentwicklung bis
in die Gegenwart;
bb) für die Klausur aus der Literaturwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
- Aufsatzthemen über ein literaturwissenschaftliches Thema, - Interpretationen
literarischer Texte mit literaturgeschichtlicher Situierung.
2. M ü n d l i c h e Prüfung
a) Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz, Stilistik) (Dauer: 20 Minuten),
b) Sprechfertigkeit und Landeskunde (Dauer: 20 Minuten); im Rahmen der in der Fremdsprache
durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine
Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in der Landeskunde;
die Benotung der Sprechfertigkeit wird auf Grund der sprachlichen Leistungen während
des gesamten Prüfungsabschnitts festgesetzt, die Benotung der Landeskunde nur
auf Grund des gezeigten landeskundlichen Wissens; die Prüfung geht von verschiedenartigen
Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer aus einer am Prüfungsort
vorliegenden, vom Leiter des Prüfungsamts genehmigten Aufstellung auswählen
und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angeben;
c) Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft (Dauer: 30 Minuten); die Prüfung
ist in dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt
wurde; es können Spezialgebiete benannt werden, die in der Prüfung angemessen
berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);
d) Fachdidaktik (Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
1. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die
schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c je dreifach, die
schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. d siebenfach, die mündliche
Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach, die gesondert zu benotenden mündlichen
Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b je einfach
und die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c fünffach gewertet.
2. Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn
in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung
zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt
wurde. Dabei zählen die Noten für die drei schriftlichen Arbeiten (Absatz
3 Nr. 1 Buchst. a, b und c) je zweifach, die Note für Sprachbeherrschung (Absatz
3 Nr. 2 Buchst. a) ebenfalls zweifach und die Note für die Sprechfertigkeit
(Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b; ohne Landeskunde) einfach (Teiler 9).
(5) Schriftliche Hausarbeit Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus dem Bereich
anderer romanischer Sprachen gewählt werden. (6) Besondere Bestimmungen für
die Erweiterung mit Italienisch Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz
1 Nrn. 2 und 3.“ |
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