2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 73*)

Italienisch
Erste Staatsprüfung

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1.
Latinum.
2.
Grundkenntnisse in einer zweiten romanischen Sprache.
3.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a)
Übungen in Phonologie, Aussprache und lautschriftlichen Fertigkeiten,
b)
einem sprachpraktisch-landeskundlichen Oberkurs unter Einbeziehung der Aufgabenformen von Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und b,
c)
einem sprachhistorischen Kurs unter Einbeziehung kulturgeschichtlicher Aspekte,
d)
je einem Haupt- oder Oberseminar in Sprach- und Literaturwissenschaft,
e)
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung im Hauptstudium.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der italienischen Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache.
2.
Vertrautheit mit Problemen, Theorien und Ergebnissen der Sprach- und Kulturwissenschaft; Fähigkeit, entsprechende Methoden auf Texte der Gegenwartssprache und früherer Sprachstufen anzuwenden.
3.
Vertrautheit mit Geschichte, Struktureigenschaften, Erscheinungsformen und Gebrauchsbedingungen der italienischen Sprache.
4.
Wenn Sprachwissenschaft für die schriftliche Prüfung oder „Italienisch einer älteren Sprachstufe“ als Spezialgebiet für die mündliche Prüfung aus der Sprachwissenschaft gewählt wird: Fähigkeit, einen italienischen Text einer älteren Sprachstufe zu übersetzen und im Wesentlichen sprachwissenschaftlich zu erläutern.
5.
Vertrautheit mit Problemen, Theorien und Ergebnissen der Literatur- und Kulturwissenschaft; Fähigkeit, entsprechende Methoden auf die Interpretation literarischer Texte anzuwenden.
6.
Kenntnis der Grundzüge der italienischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart.
7.
Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt wird: genauere Kenntnisse in verschiedenartigen Spezialgebieten der italienischen Literaturgeschichte (z. B. Epoche, Gattung, Autor).
8.
Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche Kenntnisse in Bezug auf Italien, auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrung.
9.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37 .

(3) Studienbegleitender Leistungsnachweis

Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz)

(mündlich)

(Dauer: 20 Minuten);

der studienbegleitende Leistungsnachweis findet mindestens zur Hälfte in der Fremdsprache statt.

(4) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Textproduktion (Analyse, Kommentierung, persönliche Stellungnahme o. Ä.) in italienischer Sprache zu landes- und kulturkundlichen Themen auf der Grundlage von verschiedenartigen Materialien (komplexe Texte, Statistiken, Diagramme, Karikaturen o. Ä.)

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),

b)
eine Übersetzung eines italienischen Prosatextes in das Deutsche

(Bearbeitungszeit: 2 Stunden),

c)
eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft oder aus der Literaturwissenschaft

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;

aa)
für die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden zur Wahl gestellt:
-
Textaufgaben zu Teilbereichen der Sprachwissenschaft,
-
die sprachwissenschaftliche Erläuterung eines Textes oder von Teiltexten der Gegenwartssprache oder historischer Sprachstufen, letztere mit Teilaufgaben zu sprachlichen Entwicklungen von früheren Sprachstufen bis zur Gegenwart, ggf. mit Übersetzung;
bb)
für die Klausur aus der Literaturwissenschaft werden literarische Texte verschiedener Epochen zur Interpretation mit literaturgeschichtlicher Situierung zur Wahl gestellt.
2.
Mündliche Prüfung
a)
Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft

(Dauer: 30 Minuten);

im Rahmen der in der Fremdsprache durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;

die Prüfung geht von landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angeben;

b)
Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft

(Dauer: 30 Minuten);

die Prüfung, die mindestens zur Hälfte in der Fremdsprache durchgeführt wird, ist in dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;

es können Spezialgebiete benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);

c)
Fachdidaktik

(Dauer: 30 Minuten).

(5) Bewertung

1.
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. c siebenfach, die beiden Noten für die mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a je zweifach und die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b fünffach gewertet.
2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie im studienbegleitenden Leistungsnachweis zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 zweifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a fünffach, die Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. b zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler 11).

(6) Schriftliche Hausarbeit

Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus dem Bereich anderer romanischer Sprachen gewählt werden.

(7) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Italienisch

Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3.

*)

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des § 73 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die - bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und - die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten, die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben. Die übergangsweise geltende Fassung des § 73 lautet:
„§ 73
Italienisch Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
1. Latinum.
2. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (Association Phonétique Internationale).
3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) einem sprachpraktischen Oberkurs,
b) zwei Haupt- oder Oberseminaren,
c) einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1. Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der italienischen Sprache auf Grund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte Aussprache.
2. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der Sprachwissenschaft; Fähigkeit, sprachwissenschaftliche Methoden auf die Gegenwartssprache und frühere Sprachstufen anzuwenden.
3. Vertrautheit mit der Geschichte der italienischen Sprache.
4. Wenn Sprachwissenschaft für die schriftliche Prüfung oder „Italienisch einer älteren Sprachstufe“ als Spezialgebiet für die mündliche Prüfung aus der Sprachwissenschaft (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4) gewählt wird: Fähigkeit, einen italienischen Text einer älteren Sprachstufe zu übersetzen und im Wesentlichen sprachwissenschaftlich zu erläutern.
5. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der Literaturwissenschaft; Fähigkeit, literaturwissenschaftliche Methoden auf die Interpretation literarischer Texte anzuwenden.
6. Kenntnis der Geschichte der italienischen Literatur von Dante bis zur Gegenwart.
7. Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt wird: genauere Kenntnisse in verschiedenartigen Teilgebieten der italienischen Literaturgeschichte (z. B. Epoche, Gattung, Autor); die gewählten Teilgebiete sind gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben.
8. Kenntnisse in der Landeskunde.
9. Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
(3) Prüfungsteile
1. S c h r i f t l i c h e Prüfung
a) Ein italienischer Aufsatz über einen allgemeinen Gegenstand zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck (Bearbeitungszeit: 3 Stunden); drei Themen werden zur Wahl gestellt;
b) eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Italienische (Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
c) eine Übersetzung eines italienischen Prosatextes in das Deutsche (Bearbeitungszeit: 2 Stunden),
d) eine wissenschaftliche Klausur in deutscher Sprache aus der Sprachwissenschaft oder aus der Literaturwissenschaft (Bearbeitungszeit: 4 Stunden); das gewählte Gebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
aa) für die Klausur aus der Sprachwissenschaft werden zur Wahl gestellt: - Aufsatzthemen über ein sprachwissenschaftliches Thema, gegebenenfalls ausgehend von Texten, - die Übersetzung und sprachwissenschaftliche Erläuterung eines italienischen Textes einer älteren Sprachstufe mit Teilaufgaben zur Sprachentwicklung bis in die Gegenwart;
bb) für die Klausur aus der Literaturwissenschaft werden zur Wahl gestellt: - Aufsatzthemen über ein literaturwissenschaftliches Thema, - Interpretationen literarischer Texte mit literaturgeschichtlicher Situierung.
2. M ü n d l i c h e Prüfung
a) Sprachbeherrschung (Grammatik, Wortschatz, Stilistik) (Dauer: 20 Minuten),
b) Sprechfertigkeit und Landeskunde (Dauer: 20 Minuten); im Rahmen der in der Fremdsprache durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in der Landeskunde; die Benotung der Sprechfertigkeit wird auf Grund der sprachlichen Leistungen während des gesamten Prüfungsabschnitts festgesetzt, die Benotung der Landeskunde nur auf Grund des gezeigten landeskundlichen Wissens; die Prüfung geht von verschiedenartigen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer aus einer am Prüfungsort vorliegenden, vom Leiter des Prüfungsamts genehmigten Aufstellung auswählen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angeben;
c) Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft (Dauer: 30 Minuten); die Prüfung ist in dem Gebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde; es können Spezialgebiete benannt werden, die in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4);
d) Fachdidaktik (Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
1. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c je dreifach, die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. d siebenfach, die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach, die gesondert zu benotenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b je einfach und die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c fünffach gewertet.
2. Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Noten für die drei schriftlichen Arbeiten (Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c) je zweifach, die Note für Sprachbeherrschung (Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a) ebenfalls zweifach und die Note für die Sprechfertigkeit (Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b; ohne Landeskunde) einfach (Teiler 9).
(5) Schriftliche Hausarbeit Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus dem Bereich anderer romanischer Sprachen gewählt werden. (6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Italienisch Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3.“