2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
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§ 72a*)
Informatik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
zwei Lehrveranstaltungen aus den Gebieten Datenbanksysteme,
Betriebssysteme, Rechnernetze und Rechnerarchitektur (keine Lehrveranstaltungen für
Studierende im Nebenfach Informatik),
- 2.
einem Programmierpraktikum,
- 3.
einem Praktikum zur Entwicklung eines größeren Softwareprodukts
(Systementwicklungsprojekt, team- und nutzerorientiertes Programmieren),
- 4.
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung,
- 5.
einem Praktikum zur Anwendung von Informatiksystemen aus fachdidaktischer
Sicht.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Grundlegende Kenntnisse aus der theoretischen Informatik:
Automatentheorie, formale Sprachen, Berechenbarkeit, Komplexität.
- 2.
Vertiefte Kenntnisse aus dem Gebiet effiziente Algorithmen und Datenstrukturen.
- 3.
Vertiefte Kenntnisse aus den Gebieten Datenbanksysteme, Betriebssysteme.
- 4.
Vertiefte Kenntnisse aus den Gebieten Rechnerarchitektur, Rechnernetze.
- 5.
Grundlegende Kenntnisse aus den Gebieten Softwaretechnik, Projektmanagement
und Projektorganisation in der Softwareentwicklung.
- 6.
Vertiefte Kenntnisse aus einem anwendungsorientierten Spezialgebiet der
Informatik (Angabe gemäß §
21 Abs. 2 Satz 4).
- 7.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Studienbegleitender
Leistungsnachweis
aus den in Absatz 2 Nr. 5 genannten Gebieten (mündlich)
(Dauer: 45 Minuten);
im Rahmen des studienbegleitenden Leistungsnachweises ist auch das im Praktikum
gemäß Absatz 1 Nr. 3 entwickelte Softwareprodukt hinsichtlich Aufgabenstellung,
Verlauf und Ergebnis mit Präsentation vorzustellen. Für die Zulassung ist
der Nachweis gemäß Absatz 1 Nr. 3 erforderlich.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabengruppe
aus den in Absatz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Gebieten
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Aufgabengruppen werden
zur Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabengruppe aus den in Absatz 2 Nr. 3 genannten Gebieten; diese
besteht aus einer Aufgabe mit Schwerpunkt im Gebiet Datenbanksysteme und einer Aufgabe
mit Schwerpunkt im Gebiet Betriebssysteme; für jedes dieser Gebiete werden zwei
Aufgaben zur Wahl gestellt
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden).
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Eine Prüfung
aus den in Absatz 2 Nr. 4 genannten Gebieten
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
eine Prüfung aus dem Spezialgebiet gemäß Absatz 2 Nr.
6
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(5) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3
dreifach, die Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr.
1 Buchst. a und b je fünffach und die Noten für die beiden mündlichen
Leistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a und b je zweifach gewertet.
(6) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Informatik
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 4, im Fall
der nachträglichen Erweiterung darüber hinaus die Zulassungsvoraussetzungen
nach Absatz 1 Nrn. 2 und 5. | *) | Gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom
5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des § 72a erstmals für
die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung
bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich
die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten
hat. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können
Prüfungsteilnehmer, die - bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst
2005 zugelassen waren und - die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten
haben, nicht ablegen konnten, die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst
2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung
zur Prüfung gewählt haben. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 der
genannten Verordnung ist die Ablegung der Ersten Staatsprüfung für das
Lehramt an Gymnasien im Fach Informatik im Rahmen von Fächerverbindungen (§
63 Satz 1 Nrn. 4 und 8) nur nach neuem Recht möglich. Die übergangsweise
geltende Fassung des § 72a lautet:
„§ 72a Informatik Erste Staatsprüfung
(1) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1. Grundlegende Kenntnisse aus der theoretischen Informatik: Automatentheorie, formale
Sprachen, Berechenbarkeit, Komplexität.
2. Grundlegende Kenntnisse aus den Gebieten Algorithmen und Datenstrukturen, Systementwurf
und Programmiermethodik.
3. Vertiefte Kenntnisse aus den Gebieten Rechnerarchitektur und Rechnernetze, Datenbanken,
Betriebssysteme.
4. Vertiefte Kenntnisse aus einem Spezialgebiet der Informatik (Angabe gemäß
§ 21 Abs. 2 Satz 4).
5. Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37.
(2) Prüfungsteile
1. S c h r i f t l i c h e Prüfung
a) Eine Aufgabe aus den in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Gebieten (Bearbeitungszeit:
4 Stunden); zwei Aufgaben werden zur Wahl gestellt;
b) eine Aufgabe aus den in Absatz 1 Nr. 3 genannten Gebieten (Bearbeitungszeit: 4
Stunden); zwei Aufgaben werden zur Wahl gestellt.
2. M ü n d l i c h e Prüfung
a) Eine Prüfung aus den in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Gebieten (Dauer:
30 Minuten),
b) eine Prüfung aus dem Spezialgebiet gemäß Absatz 1 Nr. 4 (Dauer:
30 Minuten), c) Fachdidaktik (Dauer: 30 Minuten).“ |
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