2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Griechisch
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
einem Proseminar
aus dem Bereich der lateinischen Philologie (nur für Bewerber ohne das Prüfungsfach
Latein),
- b)
griechischen Sprachübungen,
- c)
zwei griechischen Hauptseminaren,
- d)
einer Exkursion zu Stätten der Antike (dieser Nachweis entfällt,
wenn eine Exkursion zu Stätten der Antike gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d
nachgewiesen wird),
- e)
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
- 2.
Latinum.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Vertrautheit mit den Methoden und Arbeitsmitteln der griechischen
Philologie.
- 2.
Beherrschung der Schulgrammatik, Kenntnisse auf dem Gebiet der Sprachgeschichte
und der historischen Grammatik.
- 3.
Auf eigener Lektüre bedeutender Werke beruhender Überblick
über die griechische Literatur in ihren Gattungen, wobei eines der gelesenen
Werke aus hellenistischer oder späterer Zeit stammen soll.
- 4.
Auf eigener Lektüre beruhende vertiefte Kenntnis je eines Prosaikers
und eines Dichters, die gemäß §
21 Abs. 2 Satz 4
anzugeben sind; im Zusammenhang damit
- a)
Kenntnis des
geschichtlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Hintergrunds,
- b)
Einblick in die Überlieferungs- und Wirkungsgeschichte,
- c)
literaturwissenschaftliche und literarhistorische Einordnung der gewählten
Autoren.
- 5.
Sicherheit in der Bestimmung und im Vortrag der häufigsten metrischen
Formen.
- 6.
Kenntnisse in der Geschichte des griechisch-römischen Altertums,
in antiker Philosophie sowie in griechisch-römischer Mythologie und Religion.
- 7.
Vertrautheit mit einem Spezialgebiet der Archäologie (im Zulassungsgesuch
ist anzugeben, ob griechische oder römische Archäologie gewählt wird;
das Spezialgebiet ist gemäß §
21 Abs. 2 Satz 4
anzugeben).
- 8.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Studienbegleitender
Leistungsnachweis
Archäologie (mündlich)
(Dauer: 15 Minuten);
der studienbegleitende Leistungsnachweis erstreckt sich auf das gemäß
Absatz 2 Nr. 7 gewählte Spezialgebiet; wer die Fächerverbindung Griechisch,
Latein gewählt hat, legt den studienbegleitenden Leistungsnachweis in Archäologie
nur einmal ab; in diesen Fällen zählt dieser Leistungsnachweis zum Fach
Griechisch, es sei denn, dass das gewählte Spezialgebiet der römischen
Archäologie angehört.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Übersetzung
eines griechischen Textes aus einem Prosaiker oder Dichter ins Deutsche mit sprachlichen
Erläuterungen
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
- b)
Übersetzung eines deutschen, dem antiken Gedankenkreis zugeordneten
Textes ins Griechische
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),
- c)
Interpretation eines griechischen Textes nach Leitfragen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden).
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Zwei mündliche
Prüfungen aus den in Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 genannten Wissensgebieten
(Dauer: je 45 Minuten);
in jeder der beiden Prüfungen
werden zwei Noten erteilt, und zwar
- aa)
eine Note
für die Fähigkeit sprachlicher Erfassung eines Textes,
- bb)
eine Note für die Leistungen in den übrigen Prüfungsgebieten;
- b)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(5) Bewertung
- 1.
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3
dreifach, die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr.
1 Buchst. a, b und c je zehnfach, das Mittel aus den beiden Noten für die mündlichen
Leistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa dreifach und das Mittel
aus den beiden Noten für die mündlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 2
Buchst. a Doppelbuchst. bb neunfach gewertet (Teiler 45). Soweit kein studienbegleitender
Leistungsnachweis in Archäologie anfällt, werden die Noten für die
drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a, b und c je achtfach
gewertet. Der Teiler ist in diesem Fall 36.
- 2.
Unbeschadet des § 35
ist die Prüfung im Fach Griechisch nicht bestanden, wenn in der Prüfungsgruppe,
bestehend aus den beiden schriftlichen Arbeiten nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und
b und den beiden mündlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst.
a Doppelbuchst. aa, im Durchschnitt eine schlechtere Note als „ausreichend“
erzielt wird. Dabei werden die Noten für die schriftlichen Leistungen zweifach
und die Noten für die mündlichen Leistungen einfach gewertet.
(6) Schriftliche
Hausarbeit
1
Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus griechisch-römischer Philosophie,
Alter Geschichte, Klassischer Archäologie, aus der Sprachwissenschaft oder aus
der Byzantinistik gefertigt werden. 2
In diesen Fällen muss an der Themenstellung und an der Korrektur ein Prüfer
beteiligt sein, der für die Bereiche gemäß Absatz 2 Nrn. 1 bis 5
bestimmt ist.
(7) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Griechisch
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1. | *) | Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 der Neunten Verordnung
zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen
des Absatzes 2 Nr. 6 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2003.
Bis dahin gilt die unten stehende Fassung:
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nr. 6 lautet:
„(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen ……….
6. Vertiefte Kenntnisse in der Geschichte des griechisch-römischen Altertums,
in antiker Philosophie und in antiker Kunst sowie in griechisch-römischer Mythologie
und Religion. |
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