2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 72*)

Griechisch
Erste Staatsprüfung

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a)
einem Proseminar aus dem Bereich der lateinischen Philologie (nur für Bewerber ohne das Prüfungsfach Latein),
b)
griechischen Sprachübungen,
c)
zwei griechischen Hauptseminaren,
d)
einer Exkursion zu Stätten der Antike (dieser Nachweis entfällt, wenn eine Exkursion zu Stätten der Antike gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d nachgewiesen wird),
e)
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
2.
Latinum.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Vertrautheit mit den Methoden und Arbeitsmitteln der griechischen Philologie.
2.
Beherrschung der Schulgrammatik, Kenntnisse auf dem Gebiet der Sprachgeschichte und der historischen Grammatik.
3.
Auf eigener Lektüre bedeutender Werke beruhender Überblick über die griechische Literatur in ihren Gattungen, wobei eines der gelesenen Werke aus hellenistischer oder späterer Zeit stammen soll.
4.
Auf eigener Lektüre beruhende vertiefte Kenntnis je eines Prosaikers und eines Dichters, die gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben sind; im Zusammenhang damit
a)
Kenntnis des geschichtlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Hintergrunds,
b)
Einblick in die Überlieferungs- und Wirkungsgeschichte,
c)
literaturwissenschaftliche und literarhistorische Einordnung der gewählten Autoren.
5.
Sicherheit in der Bestimmung und im Vortrag der häufigsten metrischen Formen.
6.
Kenntnisse in der Geschichte des griechisch-römischen Altertums, in antiker Philosophie sowie in griechisch-römischer Mythologie und Religion.
7.
Vertrautheit mit einem Spezialgebiet der Archäologie (im Zulassungsgesuch ist anzugeben, ob griechische oder römische Archäologie gewählt wird; das Spezialgebiet ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 anzugeben).
8.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37 .

(3) Studienbegleitender Leistungsnachweis

Archäologie (mündlich)

(Dauer: 15 Minuten);

der studienbegleitende Leistungsnachweis erstreckt sich auf das gemäß Absatz 2 Nr. 7 gewählte Spezialgebiet; wer die Fächerverbindung Griechisch, Latein gewählt hat, legt den studienbegleitenden Leistungsnachweis in Archäologie nur einmal ab; in diesen Fällen zählt dieser Leistungsnachweis zum Fach Griechisch, es sei denn, dass das gewählte Spezialgebiet der römischen Archäologie angehört.

(4) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Übersetzung eines griechischen Textes aus einem Prosaiker oder Dichter ins Deutsche mit sprachlichen Erläuterungen

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),

b)
Übersetzung eines deutschen, dem antiken Gedankenkreis zugeordneten Textes ins Griechische

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),

c)
Interpretation eines griechischen Textes nach Leitfragen

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden).

2.
Mündliche Prüfung
a)
Zwei mündliche Prüfungen aus den in Absatz 2 Nrn. 1 bis 6 genannten Wissensgebieten

(Dauer: je 45 Minuten);

in jeder der beiden Prüfungen werden zwei Noten erteilt, und zwar

aa)
eine Note für die Fähigkeit sprachlicher Erfassung eines Textes,
bb)
eine Note für die Leistungen in den übrigen Prüfungsgebieten;
b)
Fachdidaktik

(Dauer: 30 Minuten).

(5) Bewertung

1.
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die Note für den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach Absatz 3 dreifach, die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a, b und c je zehnfach, das Mittel aus den beiden Noten für die mündlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa dreifach und das Mittel aus den beiden Noten für die mündlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb neunfach gewertet (Teiler 45). Soweit kein studienbegleitender Leistungsnachweis in Archäologie anfällt, werden die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a, b und c je achtfach gewertet. Der Teiler ist in diesem Fall 36.
2.
Unbeschadet des § 35 ist die Prüfung im Fach Griechisch nicht bestanden, wenn in der Prüfungsgruppe, bestehend aus den beiden schriftlichen Arbeiten nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und b und den beiden mündlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, im Durchschnitt eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt wird. Dabei werden die Noten für die schriftlichen Leistungen zweifach und die Noten für die mündlichen Leistungen einfach gewertet.

(6) Schriftliche Hausarbeit

1 Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus griechisch-römischer Philosophie, Alter Geschichte, Klassischer Archäologie, aus der Sprachwissenschaft oder aus der Byzantinistik gefertigt werden. 2 In diesen Fällen muss an der Themenstellung und an der Korrektur ein Prüfer beteiligt sein, der für die Bereiche gemäß Absatz 2 Nrn. 1 bis 5 bestimmt ist.

(7) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Griechisch

Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1.

*)

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 6 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2003. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung:
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nr. 6 lautet:
„(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen ……….
6. Vertiefte Kenntnisse in der Geschichte des griechisch-römischen Altertums, in antiker Philosophie und in antiker Kunst sowie in griechisch-römischer Mythologie und Religion.