2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 7

Örtliche Prüfungsleitung

(1) Die örtliche Prüfungsleitung wird von Personen wahrgenommen, die vom Vorsitzenden des Prüfungshauptausschusses A im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der übrigen Prüfungshauptausschüsse und im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule aus dem in § 8 genannten Personenkreis an Prüfungsorten (§ 2 Abs. 2) bestellt werden (örtliche Prüfungsleiter und stellvertretende örtliche Prüfungsleiter).

(2) 1 Die örtliche Prüfungsleitung hat aus den gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 bestimmten Prüfern die Prüfer für die einzelnen mündlichen oder praktischen Prüfungen einzuteilen. 2 Weitere Aufgaben können ihr von den Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse und vom Leiter des Prüfungsamts übertragen werden.