2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
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§ 7
Örtliche Prüfungsleitung
(1) Die örtliche Prüfungsleitung wird von Personen
wahrgenommen, die vom Vorsitzenden des Prüfungshauptausschusses A im Einvernehmen
mit den Vorsitzenden der übrigen Prüfungshauptausschüsse und im Benehmen
mit der jeweiligen Hochschule aus dem in §
8
genannten Personenkreis an Prüfungsorten (§ 2 Abs. 2) bestellt werden (örtliche Prüfungsleiter
und stellvertretende örtliche Prüfungsleiter).
(2) 1 Die
örtliche Prüfungsleitung hat aus den gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2
bestimmten Prüfern die Prüfer für die einzelnen mündlichen oder
praktischen Prüfungen einzuteilen. 2 Weitere
Aufgaben können ihr von den Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse
und vom Leiter des Prüfungsamts übertragen werden. |