2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 69*)

Erdkunde
Erste Staatsprüfung

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1.
geographischen Exkursionen im Umfang von mindestens 15 Tagen und an einer größeren Exkursion von mindestens einer Woche,
2.
zwei Hauptseminaren,
3.
einer Übung zur Kartographie mit praktischer Arbeit,
4.
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Kenntnis grundlegender Arbeitsmethoden der Allgemeinen und Regionalen Geographie, Fähigkeit zur Anwendung dieser Methoden, zu ihrer kritischen Überprüfung und zur fachspezifischen Darstellung der Ergebnisse.
2.
Vertiefte Kenntnisse aus der Allgemeinen Geographie (Physiogeographie und Anthropogeographie).
3.
Überblick über die großen Natur- und Kulturräume der Erde, Kenntnisse über Europa, einen außereuropäischen Großraum sowie gründliche Kenntnisse über Deutschland.
4.
Vertiefte Kenntnis der geographischen Grundlagen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Strukturen und ihres Wandels sowie von Umweltproblemen; Kenntnis der Aufgaben und Methoden von Raumordnung und Raumplanung.
5.
Kenntnis wissenschaftstheoretischer Fragestellungen.
6.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37 .

(3) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus der Physio- oder der Anthropogeographie

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

aus jedem der beiden Teilgebiete werden mehrere Themen zur Wahl gestellt;

das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;

b)
eine Aufgabe aus der Regionalen Geographie

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

mehrere Themen werden zur Wahl gestellt.

2.
Mündliche Prüfung
a)
Physio- oder Anthropogeographie

(Dauer: 40 Minuten);

die Prüfung ist in dem Teilgebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;

b)
Regionale Geographie

(Dauer: 40 Minuten),

c)
Fachdidaktik

(Dauer: 30 Minuten).

(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Erdkunde

Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.

*)

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a erstmals für die Prüfungen im Herbst 2004. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung. Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a lautet: (3) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung
  • a)Eine Aufgabe aus der Allgemeinen Geographie

  • (Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

  • mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;

2.
Mündliche Prüfung
  • a)Allgemeine Geographie

  • (Dauer: 40 Minuten)