2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 66a*)

Chinesisch
Erste Staatsprüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Chinesisch kann abgelegt werden

1.
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer nachträglichen Erweiterung,
2.
vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann im Fach Chinesisch nicht abgelegt werden; nach Erwerb der Lehramtsbefähigung gilt die Erste Staatsprüfung im Fach Chinesisch als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG .

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der modernen chinesischen Hochsprache (Putonghua) durch phonetische, grammatische und lexikalische Sprachkompetenz sowie gute Kenntnisse der Stilistik und Idiomatik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse des Unterrichts, im Besonderen
a)
die Beherrschung der dem Hochchinesischen eigenen Tonalität,
b)
die für den schriftlichen Sprachgebrauch und das Lesen notwendige aktive und passive Beherrschung einer angemessenen Zahl von Schriftzeichen in Kurz- und Langform,
c)
die sichere Beherrschung der Pinyin-Umschrift; ausreichende Kenntnisse im Umgang mit anderen gebräuchlichen Umschriftsystemen.
2.
Vertrautheit mit den einschlägigen sprachwissenschaftlichen Problemen, Theorien und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden auf das moderne Hochchinesisch, insbesondere hinsichtlich syntaktischer und lexikalischer Strukturen; sicherer Umgang mit Hilfsmitteln wie Wörterbüchern und Lexika, fundiertes schriftkundliches Wissen.
3.
Überblick über die Geschichte der chinesischen Sprache, namentlich die Entwicklungsstufen der Schriftsprache und die Entstehung der modernen Hochsprache.
4.
Fähigkeit, einfache Texte in vormoderner Schriftsprache mit Hilfe einschlägiger Wörterbücher zu übersetzen und sprachwissenschaftlich zu erklären; insbesondere Kenntnis von Klassizismen, die für die Beherrschung der modernen Hochsprache relevant sind (z. B. Chengyu).
5.
Vertrautheit mit einschlägigen Problemen, Theorien und Ergebnissen der Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur Anwendung literaturwissenschaftlicher Methoden auf die Interpretation literarischer Texte.
6.
Überblick über die wichtigsten Epochen der chinesischen Literatur; vertiefter Einblick in die neuere Literatur und Gegenwartsliteratur.
7.
Überblickswissen und in Teilgebieten vertiefte landes- und kulturkundliche Kenntnisse in Bezug auf China, auch unter Berücksichtigung eigener Erfahrung.

(3) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Ein Aufsatz in moderner chinesischer Hochsprache (Putonghua) über ein landes- und kulturkundliches Thema zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck und zum Nachweis von Schriftzeichenkenntnissen

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

drei Themen werden zur Wahl gestellt; die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss G zugelassenen einsprachigen chinesischen Wörterbuchs ist erlaubt; der Aufsatz ist in chinesischen Schriftzeichen abzufassen; hilfsweise kann die Pinyin-Umschrift verwendet werden, die Verwendung der Umschrift kann sich aber nachteilig auf die Bewertung auswirken;

b)
eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Chinesische

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss G zugelassenen einsprachigen chinesischen Wörterbuchs ist erlaubt; die Übersetzung ist in chinesischen Schriftzeichen abzufassen; hilfsweise kann die Pinyin-Umschrift verwendet werden, die Verwendung der Umschrift kann sich aber nachteilig auf die Bewertung auswirken;

c)
eine Übersetzung eines chinesischen Prosatextes (in moderner Hochsprache) in das Deutsche

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss G zugelassenen einsprachigen chinesischen Wörterbuchs ist erlaubt.

2.
Mündliche Prüfung
a)
Sprachbeherrschung (Grammatik, Wort- und Zeichenschatz, Stilistik und Phonetik)

(Dauer: 30 Minuten),

b)
Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft

(Dauer: 30 Minuten);

im Rahmen der in der Fremdsprache durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in Kulturwissenschaft;

die Prüfung geht von landes- und kulturkundlichem Überblickswissen, von interkultureller Kompetenz und von verschiedenen Spezialgebieten aus, die die Prüfungsteilnehmer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angeben;

c)
Sprachwissenschaft

oder

Literaturwissenschaft und Literaturgeschichte

(Angabe im Zulassungsgesuch)

(Dauer: 40 Minuten);

es können Spezialgebiete benannt werden, die neben dem nachzuweisenden Überblickswissen in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).

(4) Bewertung

1.
In Abweichung von § 33 Abs. 4 wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus den je vierfachen Zahlenwerten der Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c, dem zweifachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a, den je zweifachen Zahlenwerten der Noten für die gesondert zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Kulturwissenschaft nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und dem vierfachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c durch 22 geteilt wird.
2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Noten für die drei schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 N. 1 Buchst. a, b und c je vierfach, die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach und die Note für die mündliche Leistung in Sprechfertigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b (ohne Kulturwissenschaft) ebenfalls zweifach (Teiler 16).
*)

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Nrn. 2, 5 und 7, des Absatzes 3 Nrn. 1 und 2 Buchst. b und c und des Absatzes 4 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die

-
bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und
-
die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben. Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nrn. 2, 5 und 7, des Absatzes 3 Nrn. 1 und 2 Buchst. b und c und des Absatzes 4 lautet: (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

2.
Vertrautheit mit den einschlägigen sprachwissenschaftlichen Problemen, Methoden und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden auf das moderne Hochchinesisch, insbesondere hinsichtlich syntaktischer und lexikalischer Strukturen; sicherer Umgang mit Hilfsmitteln wie Wörterbüchern und Lexika, fundiertes schriftkundliches Wissen.
5.
Vertrautheit mit einschlägigen Problemen, Methoden und Ergebnissen der Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur Anwendung literaturwissenschaftlicher Methoden auf die Interpretation literarischer Texte.
7.
Kenntnisse in der Landeskunde.

(3) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung
  • a)Ein Aufsatz in moderner chinesischer Hochsprache (Putonghua) über einen allgemeinen Gegenstand zur Erprobung der Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck und zum Nachweis von Schriftzeichenkenntnissen

  • (Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

  • drei Themen werden zur Wahl gestellt; die Benutzung eines vom Prüfungshauptausschuss G zugelassenen chinesisch-deutschen Wörterbuchs ist erlaubt; der Aufsatz ist in chinesischen Schriftzeichen abzufassen; hilfsweise kann die Pinyin-Umschrift verwendet werden, die Verwendung der Umschrift kann sich aber nachteilig auf die Bewertung auswirken;

  • b)eine Übersetzung eines deutschen Prosatextes in das Chinesische

  • (Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

  • für die Prüfungsbedingungen und die Bewertung gelten die Ausführungen zu Buchstabe a entsprechend;

  • c)eine Übersetzung eines chinesischen Prosatextes (in moderner Hochsprache) in das Deutsche

  • (Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

  • die Benutzung eines einsprachigen chinesischen Wörterbuchs ist erlaubt.

2.
Mündliche Prüfung
  • b)Sprechfertigkeit und Landeskunde

  • (Dauer: 30 Minuten);

  • im Rahmen der in der Fremdsprache durchgeführten mündlichen Prüfung sind zwei Noten zu erteilen: eine Note für die Sprechfertigkeit und eine Note für die Leistungen in der Landeskunde;

  • die Benotung der Sprechfertigkeit wird auf Grund der sprachlichen Leistungen während des gesamten Prüfungsabschnitts festgesetzt, die Benotung der Landeskunde nur auf Grund des gezeigten landeskundlichen Wissens; die Prüfung geht von verschiedenartigen Spezialgebieten aus, die der Prüfungsteilnehmer aus einer am Prüfungsort vorliegenden, vom Leiter des Prüfungsamts genehmigten Aufstellung auswählt und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 angibt;

  • c)Sprachwissenschaft

  • oder

  • Literaturwissenschaft und Literaturgeschichte

  • (Angabe im Zulassungsgesuch)

  • (Dauer: 40 Minuten);

  • für das gewählte Gebiet können Spezialgebiete benannt werden, die in der mündlichen Prüfung angemessen berücksichtigt werden (Angaben gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).

(4) Bewertung

1.
In Abweichung von § 33 Abs. 4 wird die Fachnote in der Art gebildet, dass die Summe aus den je vierfachen Zahlenwerten der Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c, dem zweifachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a, den je einfachen Zahlenwerten der Noten für die gesondert zu bewertenden mündlichen Leistungen in Sprechfertigkeit und Landeskunde nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und dem vierfachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c durch 20 geteilt wird.
2.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn in den sprachpraktischen Teilen der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengerechnet ein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erzielt wurde. Dabei zählen die Noten für die drei schriftlichen Arbeiten (Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c) je zweifach, die Note für die Sprachbeherrschung (Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a) ebenfalls zweifach und die Note für die Sprechfertigkeit (Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b; ohne Landeskunde) einfach (Teiler 9).