2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
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Chemie
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einem chemischen Praktikum, gegebenenfalls einschließlich
Seminar (mindestens 15 Semesterwochenstunden), in dem die Grundlagen der Anorganischen
Chemie, verbunden mit einer Einführung in die Arbeitstechniken, zu erarbeiten
sind,
- 2.
einem chemischen Praktikum, gegebenenfalls ein- schließlich Seminar
(mindestens 15 Semesterwochenstunden), in dem die Grundlagen der Organischen und
Physikalischen Chemie zu erarbeiten sind,
- 3.
einem physikalischen Kurs,
- 4.
einem chemischen Fortgeschrittenen-Praktikum mit Seminar (mindestens
12 Semesterwochenstunden), in dem ausgewählte Themen der Anorganischen, Organischen
und Physikalischen Chemie oder interdisziplinäre Inhalte der Biologie und Chemie
vertieft behandelt werden,
- 5.
Übungen im Vortragen mit Demonstrationen aus Anorganischer, Organischer
und Physikalischer Chemie,
- 6.
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
- a)
Vertiefte
Kenntnisse in der Anorganischen, Organischen, Physikalischen Chemie und Biochemie
unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Gesetze und Zusammenhänge,
- b)
Verständnis für die Bedeutung chemischer Vorgänge in der
Natur, Kenntnis und Verständnis für die Beziehungen der Chemie zu den anderen
Naturwissenschaften, zur Technik und zur Wirtschaft,
- c)
Einblick in die geschichtliche Entwicklung der Chemie.
Aus den in Buchstaben a und
b genannten Gebieten sind entsprechend dem Angebot der jeweiligen Universität
zwei Spezialgebiete zu benennen (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4), von denen je eines in der mündlichen
Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a und in der mündlichen
Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b angemessen berücksichtigt
wird.
- 2.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37
.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabengruppe
aus der Organischen Chemie und Biochemie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden
zur Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabengruppe aus der Anorganischen und Physikalischen Chemie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgabengruppen werden
zur Wahl gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Anorganische
Chemie und Physikalische Chemie mit Schwerpunkt Anorganische Chemie oder Physikalische
Chemie
(Dauer: 40 Minuten);
der gewählte Schwerpunkt
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- b)
Organische Chemie und Biochemie
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Fachdidaktik
(Dauer: 30 Minuten).
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1
werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a und b je siebenfach,
die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a vierfach und die mündliche
Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b dreifach gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Chemie
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 6. | *) | Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten
Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten
die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 1 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr
2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die
Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht
abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet
sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung
gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können
Prüfungsteilnehmer, die
- -
bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst
2005 zugelassen waren und
- -
die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem
Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt
haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nr. 1 lautet:
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a)Vertiefte Kenntnisse in der Anorganischen, Organischen,
Physikalischen Chemie und Biochemie unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner
Gesetze und Zusammenhänge,
b)Verständnis für
die Bedeutung chemischer Vorgänge in der Natur, Kenntnis und Verständnis
für die Beziehungen der Chemie zu den anderen Naturwissenschaften und zur Technik,
c)Überblick über
die Grundtatsachen der Mineralogie,
d)Einblick in die geschichtliche
Entwicklung der Chemie.
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