2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 66*)

Chemie
Erste Staatsprüfung

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1.
einem chemischen Praktikum, gegebenenfalls einschließlich Seminar (mindestens 15 Semesterwochenstunden), in dem die Grundlagen der Anorganischen Chemie, verbunden mit einer Einführung in die Arbeitstechniken, zu erarbeiten sind,
2.
einem chemischen Praktikum, gegebenenfalls ein- schließlich Seminar (mindestens 15 Semesterwochenstunden), in dem die Grundlagen der Organischen und Physikalischen Chemie zu erarbeiten sind,
3.
einem physikalischen Kurs,
4.
einem chemischen Fortgeschrittenen-Praktikum mit Seminar (mindestens 12 Semesterwochenstunden), in dem ausgewählte Themen der Anorganischen, Organischen und Physikalischen Chemie oder interdisziplinäre Inhalte der Biologie und Chemie vertieft behandelt werden,
5.
Übungen im Vortragen mit Demonstrationen aus Anorganischer, Organischer und Physikalischer Chemie,
6.
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a)
Vertiefte Kenntnisse in der Anorganischen, Organischen, Physikalischen Chemie und Biochemie unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Gesetze und Zusammenhänge,
b)
Verständnis für die Bedeutung chemischer Vorgänge in der Natur, Kenntnis und Verständnis für die Beziehungen der Chemie zu den anderen Naturwissenschaften, zur Technik und zur Wirtschaft,
c)
Einblick in die geschichtliche Entwicklung der Chemie.

Aus den in Buchstaben a und b genannten Gebieten sind entsprechend dem Angebot der jeweiligen Universität zwei Spezialgebiete zu benennen (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4), von denen je eines in der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a und in der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b angemessen berücksichtigt wird.

2.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37 .

(3) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabengruppe aus der Organischen Chemie und Biochemie

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;

b)
eine Aufgabengruppe aus der Anorganischen und Physikalischen Chemie

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

drei Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt.

2.
Mündliche Prüfung
a)
Anorganische Chemie und Physikalische Chemie mit Schwerpunkt Anorganische Chemie oder Physikalische Chemie

(Dauer: 40 Minuten);

der gewählte Schwerpunkt ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;

b)
Organische Chemie und Biochemie

(Dauer: 30 Minuten),

c)
Fachdidaktik

(Dauer: 30 Minuten).

(4) Bewertung

Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a und b je siebenfach, die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a vierfach und die mündliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b dreifach gewertet.

(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Chemie

Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 6.

*)

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 1 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die

-
bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und
-
die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben. Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nr. 1 lautet: (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
  • a)Vertiefte Kenntnisse in der Anorganischen, Organischen, Physikalischen Chemie und Biochemie unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Gesetze und Zusammenhänge,

  • b)Verständnis für die Bedeutung chemischer Vorgänge in der Natur, Kenntnis und Verständnis für die Beziehungen der Chemie zu den anderen Naturwissenschaften und zur Technik,

  • c)Überblick über die Grundtatsachen der Mineralogie,

  • d)Einblick in die geschichtliche Entwicklung der Chemie.