2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
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§ 6
Aufgaben des Prüfungsamts
(1) Das Prüfungsamt hat
- 1.
die Prüfungen vorzubereiten, insbesondere die Orte
und die Termine der Prüfungen festzulegen und ihre rechtzeitige Bekanntmachung
im Staatsanzeiger zu veranlassen,
- 2.
den kirchlichen Oberbehörden den Zeitraum der mündlichen Prüfungen
mitzuteilen, zu denen gemäß §
2 Abs. 5
Vertreter entsandt werden können,
- 3.
über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden,
- 4.
die schriftlichen und praktischen Prüfungen durch Aufsichtspersonen
überwachen zu lassen,
- 5.
die Fach- und Gesamtnoten festzustellen, Zeugnisse und Bescheinigungen
gemäß § 10
auszustellen und einen Abdruck der Ergebnisliste der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses
zu übersenden,
- 6.
über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung,
des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit
zu entscheiden,
- 7.
über Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß den Bestimmungen
der
Allgemeinen Prüfungsordnung (APO)
*)
zu entscheiden,
- 8.
die Prüfungshauptausschüsse und ihre Vorsitzenden bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen,
- 9.
alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich anderen
Organen zugewiesen sind.
(2) Den Außenstellen können vom Prüfungsamt
geeignete Aufgaben übertragen werden. | *) | *) § 38 APO lautet:
§ 38
Nachteilsausgleich
(1) 1
Schwerbehinderten (§ 1 SchwbG) und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 1 SchwbG)
soll auf Antrag vom Prüfungsausschuss (Prüfungsamt) nach der Schwere der
nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu
einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. 2
In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des
Schwerbehinderten oder des Gleichgestellten die Arbeitszeit bis zur Hälfte der
normalen Arbeitszeit verlängert werden.
(2) Schwerbehinderten oder Gleichgestellten kann neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung
mit Zustimmung des Landespersonalausschusses ein anderer angemessener Ausgleich gewährt
werden, soweit dieser den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.
(3) Prüfungsteilnehmern, die nicht Schwerbehinderte oder Gleichgestellte
sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen
Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt
sind, kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ein Nachteilsausgleich gewährt
werden. |
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