2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 6

Aufgaben des Prüfungsamts

(1) Das Prüfungsamt hat

1.
die Prüfungen vorzubereiten, insbesondere die Orte und die Termine der Prüfungen festzulegen und ihre rechtzeitige Bekanntmachung im Staatsanzeiger zu veranlassen,
2.
den kirchlichen Oberbehörden den Zeitraum der mündlichen Prüfungen mitzuteilen, zu denen gemäß § 2 Abs. 5 Vertreter entsandt werden können,
3.
über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden,
4.
die schriftlichen und praktischen Prüfungen durch Aufsichtspersonen überwachen zu lassen,
5.
die Fach- und Gesamtnoten festzustellen, Zeugnisse und Bescheinigungen gemäß § 10 auszustellen und einen Abdruck der Ergebnisliste der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu übersenden,
6.
über die Folgen des Unterschleifs, des Rücktritts, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit zu entscheiden,
7.
über Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) *) zu entscheiden,
8.
die Prüfungshauptausschüsse und ihre Vorsitzenden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
9.
alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.

(2) Den Außenstellen können vom Prüfungsamt geeignete Aufgaben übertragen werden.

*)

*) § 38 APO lautet:

§ 38

Nachteilsausgleich (1) 1 Schwerbehinderten (§ 1 SchwbG) und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 1 SchwbG) soll auf Antrag vom Prüfungsausschuss (Prüfungsamt) nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. 2 In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des Schwerbehinderten oder des Gleichgestellten die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. (2) Schwerbehinderten oder Gleichgestellten kann neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses ein anderer angemessener Ausgleich gewährt werden, soweit dieser den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. (3) Prüfungsteilnehmern, die nicht Schwerbehinderte oder Gleichgestellte sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ein Nachteilsausgleich gewährt werden.