2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 59*)

Katholische Religionslehre
Erste Staatsprüfung

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1.
einem Orientierungskurs „Einführung in elementare Theologie vor den Herausforderungen der modernen Gesellschaft“,
2.
einem Seminar aus der Biblischen Theologie, und zwar aus dem Teilgebiet, das nicht durch die Prüfung abgedeckt ist,
3.
einem Seminar aus der Kirchengeschichte, und zwar aus einem Teilgebiet, das nicht durch die Prüfung abgedeckt ist,
4.
einem Seminar aus der Systematischen Theologie, und zwar aus einem Teilgebiet, das nicht durch die schriftliche Prüfung abgedeckt ist,
5.
zwei Lehrveranstaltungen aus Religionspädagogik/ Didaktik des Religionsunterrichts.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Biblische Theologie (AT oder NT)
a)
Bibelkundlicher und geschichtlicher Überblick,
b)
Grundzüge der Botschaft des AT oder NT,
c)
Kenntnis verschiedener Methoden der Schriftauslegung.
2.
Kirchengeschichte
a)
Kirchengeschichte des Altertums oder
b)
Kirchengeschichte des Mittelalters und der Neuzeit oder
c)
Bayerische Kirchengeschichte.
3.
Systematische Theologie
a)
Grundkenntnisse der Fundamentaltheologie, insbesondere
aa)
die Gottesfrage in Auseinandersetzung mit pluralen Weltdeutungen,
bb)
Kirche, Kirchen, Weltreligionen.
b)
Grundkenntnisse der Dogmatik, insbesondere
aa)
Gotteslehre und Christologie,
bb)
Sakramentenlehre,
cc)
Theologische Anthropologie.
c)
Grundkenntnisse der Moraltheologie und der Christlichen Sozialethik, insbesondere
aa)
die Begründung moralischen Handelns (biblische, philosophische und theologische Ethikbegründung), Gewissen, Schuld und Versöhnung,
bb)
die Zehn Gebote in ihrer aktuellen Bedeutung,
cc)
Grundkenntnisse der Texte der kirchlichen Sozialverkündigung,
dd)
verantwortete Gestaltung gesellschaftlicher Handlungssysteme (Wirtschaft, Politik, Medien).
4.
Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts (§ 37), insbesondere
a)
Voraussetzungen, Begründungen und Ziele religiöser Erziehung und Bildung,
b)
Ziele, Inhalte und Wege religiösen Lernens,
c)
Grundfragen des gottesdienstlichen und seelsorglichen Handelns der Kirche.

(3) Studienbegleitende Leistungsnachweise

Je ein studienbegleitender Leistungsnachweis (mündlich) aus den beiden Teilgebieten der Systematischen Theologie, die nicht durch die schriftliche Prüfung abgedeckt sind

(Dauer: je 20 Minuten).

(4) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus der Biblischen Theologie (AT oder NT)

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;

aus jedem der beiden Teilgebiete werden drei Themen zur Wahl gestellt;

b)
eine Aufgabe aus der Systematischen Theologie, Teilgebiet gemäß Absatz 2 Nr. 3 Buchst. a oder b oder c

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;

aus jedem der drei Teilgebiete werden drei Themen zur Wahl gestellt;

c)
eine Aufgabe aus Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts gemäß Absatz 2 Nr. 4

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

drei Themen werden zur Wahl gestellt.

2.
Mündliche Prüfung
a)
Ein Teilgebiet der Kirchengeschichte gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a oder b oder c

(Dauer: 20 Minuten);

das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;

b)
Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts gemäß Absatz 2 Nr. 4

(Dauer: 20 Minuten).

(5) Bewertung

Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 werden die Noten für die studienbegleitenden Leistungsnachweise nach Absatz 3 je zweifach, die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchst. a und b je fünffach und die Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a zweifach gewertet.

(6) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Katholischer Religionslehre

Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5.

*)

*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des § 59 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht abgelegt werden. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung gegolten hat. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können Prüfungsteilnehmer, die

-
bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst 2005 zugelassen waren und
-
die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt haben. Die übergangsweise geltende Fassung des § 59 lautet:

§ 59

Katholische Religionslehre

Erste Staatsprüfung (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1.
einem Seminar: Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten in Theologie,
2.
einem Seminar aus dem Bereich Biblische Theologie, und zwar aus jenem Teilgebiet (AT oder NT), das weder durch die schriftliche noch durch die mündliche Prüfung abgedeckt ist,
3.
einem Seminar aus dem Bereich Kirchengeschichte, und zwar aus einem Teilgebiet, das nicht durch die Prüfung abgedeckt ist,
4.
zwei Seminaren aus verschiedenen Teilgebieten der Systematischen Theologie (Absatz 2 Nr. 4), davon eines aus dem in Absatz 2 Nr. 4 Buchst. c genannten Teilgebiet,
5.
zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Biblische Einleitungswissenschaft (AT und NT).
2.
Biblische Theologie
  • a)Biblisches Gottesverständnis im Zusammenhang mit dem Welt- und Menschenverständnis anhand ausgewählter alttestamentlicher Texte,

  • b)Wirken und Sendung Jesu; das apostolische Kerygma und seine Entfaltung in den neutestamentlichen Schriften anhand von synoptischen, johanneischen und paulinischen Texten.

3.
Kirchengeschichte
  • a)Kirchengeschichte des Altertums,

  • b)Kirchengeschichte des Mittelalters,

  • c)Kirchengeschichte der Neuzeit

  • (unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnisses von Staat, Kirche und Gesellschaft),

  • d)Bayerische Kirchengeschichte.

Aus den vier Teilgebieten ist eines für die schriftliche oder mündliche Prüfung auszuwählen.

4.Systematische Theologie

  • a)Grundkenntnisse der Fundamentaltheologie unter besonderer Berücksichtigung der Gottesfrage im Kontext der Religionskritik und des Verhältnisses von Glaube und Wissen,

  • b)Grundkenntnisse der Dogmatik aus Gotteslehre, Theologischer Anthropologie, Christologie und Sakramentenlehre (Allgemeine Sakramentenlehre, Taufe, Eucharistie),

  • c)Grundkenntnisse der Moraltheologie und der Christlichen Soziallehre.

5.
Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts (§ 37), insbesondere:
  • a)Grundfragen religiöser Erziehung,

  • b)Didaktik des Religionsunterrichts,

  • c)Grundfragen des gottesdienstlichen und seelsorglichen Handelns der Kirche.

(3) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung
  • a)Eine Aufgabe aus dem Bereich Biblische Einleitungswissenschaft und Biblische Theologie (Absatz 2 Nrn. 1 und 2) mit dem Teilgebiet AT

  • oder

  • aus dem Bereich Biblische Einleitungswissenschaft und Biblische Theologie (Absatz 2 Nrn. 1 und 2) mit dem Teilgebiet NT

  • oder

  • aus dem gewählten Teilgebiet der Kirchengeschichte

  • (Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

  • aus dem Bereich Biblische Einleitungswissenschaft und Biblische Theologie werden für das Teilgebiet AT und das Teilgebiet NT jeweils zwei Themen zur Wahl gestellt;

  • der gewählte Bereich und das gewählte Teilgebiet sind bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;

  • b)eine Aufgabe aus dem Bereich Systematische Theologie (Teilgebiet gemäß Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a oder b oder c)

  • (Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

  • aus den drei Teilgebieten werden je zwei Themen zur Wahl gestellt;

  • das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;

  • c)eine Aufgabe aus Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts (Absatz 2 Nr. 5)

  • (Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

  • drei Themen werden zur Wahl gestellt.

2.
Mündliche Prüfung
  • a)Aus dem nicht schriftlich geprüften Bereich Biblische Einleitungswissenschaft und Biblische Theologie oder aus dem Bereich Kirchengeschichte; ist die Prüfung in Biblischer Einleitungswissenschaft und Biblischer Theologie abzulegen, so ist im Zulassungsgesuch das gewählte Teilgebiet AT oder NT anzugeben; ist die Prüfung in Kirchengeschichte abzulegen, so ist im Zulassungsgesuch das gewählte Teilgebiet (Absatz 2 Nr. 3 Buchst. a oder b oder c oder d) anzugeben

  • (Dauer: 30 Minuten);

  • b)je eine Prüfung aus den beiden Teilgebieten der Systematischen Theologie (Absatz 2 Nr. 4), die nicht durch die schriftliche Prüfung abgedeckt sind

  • (Dauer: je 20 Minuten),

  • c)aus Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts (Absatz 2 Nr. 5)

  • (Dauer: 20 Minuten).

(4) Bewertung

Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a und b je vierfach, die mündlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach und nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b je einfach gewertet.

(5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Katholischer Religionslehre

Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5.