2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Katholische Religionslehre
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einem Orientierungskurs „Einführung in elementare
Theologie vor den Herausforderungen der modernen Gesellschaft“,
- 2.
einem Seminar aus der Biblischen Theologie, und zwar aus dem Teilgebiet,
das nicht durch die Prüfung abgedeckt ist,
- 3.
einem Seminar aus der Kirchengeschichte, und zwar aus einem Teilgebiet,
das nicht durch die Prüfung abgedeckt ist,
- 4.
einem Seminar aus der Systematischen Theologie, und zwar aus einem Teilgebiet,
das nicht durch die schriftliche Prüfung abgedeckt ist,
- 5.
zwei Lehrveranstaltungen aus Religionspädagogik/ Didaktik des Religionsunterrichts.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Biblische Theologie (AT oder NT)
- a)
Bibelkundlicher
und geschichtlicher Überblick,
- b)
Grundzüge der Botschaft des AT oder NT,
- c)
Kenntnis verschiedener Methoden der Schriftauslegung.
- 2.
Kirchengeschichte
- a)
Kirchengeschichte
des Altertums oder
- b)
Kirchengeschichte des Mittelalters und der Neuzeit oder
- c)
Bayerische Kirchengeschichte.
- 3.
Systematische Theologie
- a)
Grundkenntnisse
der Fundamentaltheologie, insbesondere
- aa)
die Gottesfrage
in Auseinandersetzung mit pluralen Weltdeutungen,
- bb)
Kirche, Kirchen, Weltreligionen.
- b)
Grundkenntnisse der Dogmatik, insbesondere
- aa)
Gotteslehre
und Christologie,
- bb)
Sakramentenlehre,
- cc)
Theologische Anthropologie.
- c)
Grundkenntnisse der Moraltheologie und der Christlichen Sozialethik,
insbesondere
- aa)
die Begründung
moralischen Handelns (biblische, philosophische und theologische Ethikbegründung),
Gewissen, Schuld und Versöhnung,
- bb)
die Zehn Gebote in ihrer aktuellen Bedeutung,
- cc)
Grundkenntnisse der Texte der kirchlichen Sozialverkündigung,
- dd)
verantwortete Gestaltung gesellschaftlicher Handlungssysteme (Wirtschaft,
Politik, Medien).
- 4.
Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts (§ 37), insbesondere
- a)
Voraussetzungen,
Begründungen und Ziele religiöser Erziehung und Bildung,
- b)
Ziele, Inhalte und Wege religiösen Lernens,
- c)
Grundfragen des gottesdienstlichen und seelsorglichen Handelns der Kirche.
(3) Studienbegleitende
Leistungsnachweise
Je ein studienbegleitender Leistungsnachweis (mündlich) aus den beiden Teilgebieten
der Systematischen Theologie, die nicht durch die schriftliche Prüfung abgedeckt
sind
(Dauer: je 20 Minuten).
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus der Biblischen Theologie (AT oder NT)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Teilgebiet
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
aus jedem der beiden Teilgebiete
werden drei Themen zur Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus der Systematischen Theologie, Teilgebiet gemäß
Absatz 2 Nr. 3 Buchst. a oder b oder c
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
das gewählte Teilgebiet
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
aus jedem der drei Teilgebiete
werden drei Themen zur Wahl gestellt;
- c)
eine Aufgabe aus Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts
gemäß Absatz 2 Nr. 4
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Ein Teilgebiet
der Kirchengeschichte gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a oder b oder c
(Dauer: 20 Minuten);
das gewählte Teilgebiet
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
- b)
Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts gemäß
Absatz 2 Nr. 4
(Dauer: 20 Minuten).
(5) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 33 Abs. 3 Nr. 2
werden die Noten für die studienbegleitenden Leistungsnachweise nach Absatz
3 je zweifach, die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr.
1 Buchst. a und b je fünffach und die Note für die mündliche Leistung
nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a zweifach gewertet.
(6) Besondere Bestimmungen
für die Erweiterung mit Katholischer Religionslehre
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5. | *) | *) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten
Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten
die Bestimmungen des § 59 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr
2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der genannten Verordnung kann die
Prüfung bereits ab dem Prüfungstermin Frühjahr 2003 nach neuem Recht
abgelegt werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der genannten Verordnung richtet
sich die Wiederholung der Prüfung nach dem Recht, das für die Erstablegung
gegolten hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 der genannten Verordnung können
Prüfungsteilnehmer, die
- -
bereits spätestens zum Prüfungstermin Herbst
2005 zugelassen waren und
- -
die Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
nicht ablegen konnten,
die Prüfung bis zum Prüfungstermin Herbst 2007 auch nach bisherigem
Recht ablegen, soweit sie dieses bei der ersten Meldung zur Prüfung gewählt
haben.
Die übergangsweise geltende Fassung des § 59 lautet:
§ 59
Katholische Religionslehre
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einem Seminar: Einführung in das wissenschaftliche
Arbeiten in Theologie,
- 2.
einem Seminar aus dem Bereich Biblische Theologie, und zwar aus jenem
Teilgebiet (AT oder NT), das weder durch die schriftliche noch durch die mündliche
Prüfung abgedeckt ist,
- 3.
einem Seminar aus dem Bereich Kirchengeschichte, und zwar aus einem Teilgebiet,
das nicht durch die Prüfung abgedeckt ist,
- 4.
zwei Seminaren aus verschiedenen Teilgebieten der Systematischen Theologie
(Absatz 2 Nr. 4), davon eines aus dem in Absatz 2 Nr. 4 Buchst. c genannten Teilgebiet,
- 5.
zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
- 1.
Biblische Einleitungswissenschaft (AT und NT).
- 2.
Biblische Theologie
a)Biblisches Gottesverständnis im Zusammenhang
mit dem Welt- und Menschenverständnis anhand ausgewählter alttestamentlicher
Texte,
b)Wirken und Sendung Jesu;
das apostolische Kerygma und seine Entfaltung in den neutestamentlichen Schriften
anhand von synoptischen, johanneischen und paulinischen Texten.
- 3.
Kirchengeschichte
a)Kirchengeschichte des Altertums,
b)Kirchengeschichte des
Mittelalters,
c)Kirchengeschichte der
Neuzeit
(unter besonderer Berücksichtigung
des Verhältnisses von Staat, Kirche und Gesellschaft),
d)Bayerische Kirchengeschichte.
Aus den vier Teilgebieten
ist eines für die schriftliche oder mündliche Prüfung auszuwählen.
4.Systematische Theologie
a)Grundkenntnisse der Fundamentaltheologie unter
besonderer Berücksichtigung der Gottesfrage im Kontext der Religionskritik und
des Verhältnisses von Glaube und Wissen,
b)Grundkenntnisse der Dogmatik
aus Gotteslehre, Theologischer Anthropologie, Christologie und Sakramentenlehre (Allgemeine
Sakramentenlehre, Taufe, Eucharistie),
c)Grundkenntnisse der Moraltheologie
und der Christlichen Soziallehre.
- 5.
Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts (§
37), insbesondere:
a)Grundfragen religiöser Erziehung,
b)Didaktik des Religionsunterrichts,
c)Grundfragen des gottesdienstlichen
und seelsorglichen Handelns der Kirche.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
a)Eine Aufgabe aus dem Bereich Biblische Einleitungswissenschaft
und Biblische Theologie (Absatz 2 Nrn. 1 und 2) mit dem Teilgebiet AT
oder
aus dem Bereich Biblische
Einleitungswissenschaft und Biblische Theologie (Absatz 2 Nrn. 1 und 2) mit dem Teilgebiet
NT
oder
aus dem gewählten
Teilgebiet der Kirchengeschichte
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
aus dem Bereich Biblische
Einleitungswissenschaft und Biblische Theologie werden für das Teilgebiet AT
und das Teilgebiet NT jeweils zwei Themen zur Wahl gestellt;
der gewählte Bereich
und das gewählte Teilgebiet sind bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
b)eine Aufgabe aus dem
Bereich Systematische Theologie (Teilgebiet gemäß Absatz 2 Nr. 4 Buchst.
a oder b oder c)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
aus den drei Teilgebieten
werden je zwei Themen zur Wahl gestellt;
das gewählte Teilgebiet
ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;
c)eine Aufgabe aus Religionspädagogik
und Didaktik des Religionsunterrichts (Absatz 2 Nr. 5)
(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur
Wahl gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
a)Aus dem nicht schriftlich geprüften Bereich
Biblische Einleitungswissenschaft und Biblische Theologie oder aus dem Bereich Kirchengeschichte;
ist die Prüfung in Biblischer Einleitungswissenschaft und Biblischer Theologie
abzulegen, so ist im Zulassungsgesuch das gewählte Teilgebiet AT oder NT anzugeben;
ist die Prüfung in Kirchengeschichte abzulegen, so ist im Zulassungsgesuch das
gewählte Teilgebiet (Absatz 2 Nr. 3 Buchst. a oder b oder c oder d) anzugeben
(Dauer: 30 Minuten);
b)je eine Prüfung
aus den beiden Teilgebieten der Systematischen Theologie (Absatz 2 Nr. 4), die nicht
durch die schriftliche Prüfung abgedeckt sind
(Dauer: je 20 Minuten),
c)aus Religionspädagogik
und Didaktik des Religionsunterrichts (Absatz 2 Nr. 5)
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Bewertung
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach §
33 Abs. 3 Nr. 2 werden die schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a
und b je vierfach, die mündlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a zweifach
und nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b je einfach gewertet.
(5) Besondere Bestimmungen für die
Erweiterung mit Katholischer Religionslehre
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5. |
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