2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 55

Mathematik
Erste Staatsprüfung

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1.
einer Übung mit Klausur aus dem Gebiet Elemente der Differential- und Integralrechnung, insbesondere elementare Funktionen,
2.
einer Übung mit Klausur aus dem Gebiet Lineare Algebra,
3.
einer Übung mit Klausur aus dem Gebiet Elemente der Zahlentheorie (einschließlich Aufbau des Zahlensystems) oder dem Gebiet Stochastik,
4.
einer Übung mit Klausur aus dem Gebiet synthetische und analytische Behandlung geometrischer Probleme,
5.
einem Proseminar,
6.
einer Übung oder einem Praktikum aus der Informatik oder der Numerischen Mathematik,
7.
zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Elemente der Differential- und Integralrechnung, insbesondere elementare Funktionen; Grundkenntnisse über gewöhnliche Differentialgleichungen.
2.
Lineare Algebra.
3.
Elemente der Zahlentheorie (einschließlich Aufbau des Zahlensystems) oder Stochastik (Angabe im Zulassungsgesuch).
4.
Synthetische und analytische Behandlung geometrischer Probleme, Einblick in die Grundlagen der Geometrie, Elemente der Darstellenden Geometrie.
5.
Anwendung und Geschichte der Mathematik: Einblick in die Informatik oder in die Numerische Mathematik, Einblick in die Geschichte der Mathematik.
6.
Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
a)
Fähigkeit, konkrete Probleme des Mathematikunterrichts an der Schule im Gebäude der Mathematik einzuordnen und Querverbindungen herzustellen,
b)
Fähigkeit, mathematische Probleme und Lösungen didaktisch aufzubereiten,
c)
Kenntnis wichtiger Methoden aus der Praxis des mathematischen Unterrichts.

(3) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus dem Gebiet Elemente der Differential- und Integralrechnung, insbesondere elementare Funktionen; Grundkenntnisse über gewöhnliche Differentialgleichungen (Absatz 2 Nr. 1)

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

mindestens zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;

b)
eine Aufgabe oder Aufgabengruppe aus den Gebieten Lineare Algebra, synthetische und analytische Behandlung geometrischer Probleme, Einblick in die Grundlagen der Geometrie, Elemente der Darstellenden Geometrie (Absatz 2 Nrn. 2 und 4)

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

mindestens zwei Aufgaben oder Aufgabengruppen werden zur Wahl gestellt;

c)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

drei Themen werden zur Wahl gestellt.

2.
Mündliche Prüfung
a)
Eine Prüfung aus Absatz 2 Nrn. 1 und 3

(Dauer: 30 Minuten),

b)
eine Prüfung aus Absatz 2 Nrn. 2 und 4

(Dauer: 30 Minuten);

in diesen Prüfungen sollen auch einschlägige Fragen aus Absatz 2 Nr. 5 behandelt werden;

c)
Fachdidaktik

(Dauer: 20 Minuten).

(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Mathematik

Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.