2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 53*)

Informatik
Erste Staatsprüfung

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1.
zwei Lehrveranstaltungen aus der Informatik (keine Lehrveranstaltungen für Studierende im Nebenfach Informatik),
2.
zwei Praktika aus dem Bereich der praktischen oder technischen Informatik,
3.
einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung,
4.
einem Praktikum zur Anwendung von Informatiksystemen aus fachdidaktischer Sicht.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Grundlegende Kenntnisse aus der theoretischen Informatik: Automatentheorie, formale Sprachen, Berechenbarkeit, Komplexität.
2.
Grundlegende Kenntnisse aus den Gebieten Algorithmen und Datenstrukturen, Systementwurf und Programmiermethodik sowie Erfahrungen in der praktischen Anwendung dieser Kenntnisse auf konkrete Problemstellungen.
3.
Grundlegende Kenntnisse und praktische Fertigkeiten aus einem Gebiet der angewandten Informatik (Angabe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4).
4.
Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37 .

(3) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Gebieten

(Bearbeitungszeit: 2 Stunden);

zwei Aufgaben werden zur Wahl gestellt;

b)
eine Aufgabe aus den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Gebieten

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

zwei Aufgaben werden zur Wahl gestellt;

c)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

drei Themen werden zur Wahl gestellt.

2.
Mündliche Prüfung
a)
Eine Prüfung aus den in Absatz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Gebieten

(Dauer: 30 Minuten),

b)
eine Prüfung aus dem Spezialgebiet gemäß Absatz 2 Nr. 3

(Dauer: 30 Minuten),

c)
Fachdidaktik

(Dauer: 20 Minuten).

(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Informatik

Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3, im Fall der nachträglichen Erweiterung darüber hinaus die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2.

*)

*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 4 erstmals für die Prüfungen im Herbst 2004. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 4 erstmals für die Prüfungen im Frühjahr 2006. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung. Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 4 lautet: (4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Informatik. Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.(1) Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige aktive Teilnahme und durch Abgabe selbst gefertigter Arbeiten aus der Studienzeit. 2) Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige aktive Teilnahme. 2) Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige aktive Teilnahme.