2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
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§ 5
Aufgaben der Prüfungshauptausschüsse
(1) Der Prüfungshauptausschuss hat
- 1.
die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen
und - soweit einheitliche Aufgabenstellung erfolgt - für die praktischen Prüfungen
und die zugelassenen Hilfsmittel zu bestimmen; für Prüfungsteile, die den
Prüfungen für verschiedene Lehrämter gemeinsam sind, stellt - soweit
nicht der Prüfungshauptausschuss A zuständig ist - ein jeweils federführender
Prüfungshauptausschuss im Einvernehmen mit den übrigen zuständigen
Ausschüssen einheitliche Aufgaben; federführend sind folgende Ausschüsse:
- a)
der Prüfungshauptausschuss
GS
für die Prüfungen
in Didaktik der Grundschule,
- b)
der Prüfungshauptausschuss HS
für die Prüfungen
- aa)
im Fach Erziehungswissenschaften
für die Lehrämter an Grundschulen und Hauptschulen,
- bb)
in den Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule,
- cc)
im Fach Arbeitslehre mit Ausnahme der Fachdidaktik für die Lehrämter
an beruflichen Schulen und Sonderschulen,
- c)
der Prüfungshauptausschuss R
für die Prüfungen
im Unterrichtsfach mit Ausnahme der Fachdidaktik für die Lehrämter an Grundschulen,
Hauptschulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen sowie des Fachs Arbeitslehre;
der federführende Ausschuss
beantragt die Entscheidung des Prüfungshauptausschusses A, falls eine Einigung
mit den übrigen zuständigen Ausschüssen nicht erreicht werden kann;
der Prüfungshauptausschuss bestimmt die praktischen Prüfungen, für
die Prüfungsaufgaben einheitlich für alle Prüfungsorte gestellt werden;
- 2.
in sonstigen Fällen zu entscheiden, die ihm durch die Prüfungsordnung
ausdrücklich zur Entscheidung zugewiesen sind.
(2) Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse
haben für die Durchführung der Prüfungen zu sorgen und insbesondere
- 1.
Vorschläge für die Prüfungsaufgaben von
Personen aus dem in § 8
genannten Personenkreis einzuholen und sie dem Prüfungshauptausschuss vorzulegen;
für Prüfungsteile, die den Prüfungen für verschiedene Lehrämter
gemeinsam sind, holen die Vorsitzenden der jeweils federführenden Prüfungshauptausschüsse
die Vorschläge von Personen ein, die sie aus dem in § 8
genannten Personenkreis im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der übrigen zuständigen
Prüfungshauptausschüsse auswählen;
- 2.
aus dem in § 8
genannten Personenkreis die Prüfer für die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsarbeiten und der schriftlichen Hausarbeiten sowie für die Abnahme
der mündlichen oder praktischen Prüfungen zu bestimmen; die Prüfer
für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten aus Prüfungsteilen,
die den Prüfungen für verschiedene Lehrämter gemeinsam sind, werden
vom Vorsitzenden des federführenden Prüfungshauptausschusses im Einvernehmen
mit den Vorsitzenden der übrigen zuständigen Prüfungshauptausschüsse
bestimmt;
- 3.
für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen,
- 4.
Stichentscheide zu treffen oder durch die von ihnen bestimmten Prüfer
herbeizuführen,
- 5.
an Stelle der Prüfungshauptausschüsse unaufschiebbare Entscheidungen
allein zu treffen; hiervon haben sie den Prüfungshauptausschüssen bei der
nächsten Sitzung Kenntnis zu geben;
- 6.
sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihnen durch diese Prüfungsordnung
zugewiesen sind.
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