2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 5

Aufgaben der Prüfungshauptausschüsse

(1) Der Prüfungshauptausschuss hat

1.
die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen und - soweit einheitliche Aufgabenstellung erfolgt - für die praktischen Prüfungen und die zugelassenen Hilfsmittel zu bestimmen; für Prüfungsteile, die den Prüfungen für verschiedene Lehrämter gemeinsam sind, stellt - soweit nicht der Prüfungshauptausschuss A zuständig ist - ein jeweils federführender Prüfungshauptausschuss im Einvernehmen mit den übrigen zuständigen Ausschüssen einheitliche Aufgaben; federführend sind folgende Ausschüsse:
a)
der Prüfungshauptausschuss GS

für die Prüfungen in Didaktik der Grundschule,

b)
der Prüfungshauptausschuss HS

für die Prüfungen

aa)
im Fach Erziehungswissenschaften für die Lehrämter an Grundschulen und Hauptschulen,
bb)
in den Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule,
cc)
im Fach Arbeitslehre mit Ausnahme der Fachdidaktik für die Lehrämter an beruflichen Schulen und Sonderschulen,
c)
der Prüfungshauptausschuss R

für die Prüfungen im Unterrichtsfach mit Ausnahme der Fachdidaktik für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen sowie des Fachs Arbeitslehre;

der federführende Ausschuss beantragt die Entscheidung des Prüfungshauptausschusses A, falls eine Einigung mit den übrigen zuständigen Ausschüssen nicht erreicht werden kann; der Prüfungshauptausschuss bestimmt die praktischen Prüfungen, für die Prüfungsaufgaben einheitlich für alle Prüfungsorte gestellt werden;

2.
in sonstigen Fällen zu entscheiden, die ihm durch die Prüfungsordnung ausdrücklich zur Entscheidung zugewiesen sind.

(2) Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse haben für die Durchführung der Prüfungen zu sorgen und insbesondere

1.
Vorschläge für die Prüfungsaufgaben von Personen aus dem in § 8 genannten Personenkreis einzuholen und sie dem Prüfungshauptausschuss vorzulegen; für Prüfungsteile, die den Prüfungen für verschiedene Lehrämter gemeinsam sind, holen die Vorsitzenden der jeweils federführenden Prüfungshauptausschüsse die Vorschläge von Personen ein, die sie aus dem in § 8 genannten Personenkreis im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der übrigen zuständigen Prüfungshauptausschüsse auswählen;
2.
aus dem in § 8 genannten Personenkreis die Prüfer für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der schriftlichen Hausarbeiten sowie für die Abnahme der mündlichen oder praktischen Prüfungen zu bestimmen; die Prüfer für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten aus Prüfungsteilen, die den Prüfungen für verschiedene Lehrämter gemeinsam sind, werden vom Vorsitzenden des federführenden Prüfungshauptausschusses im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der übrigen zuständigen Prüfungshauptausschüsse bestimmt;
3.
für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen,
4.
Stichentscheide zu treffen oder durch die von ihnen bestimmten Prüfer herbeizuführen,
5.
an Stelle der Prüfungshauptausschüsse unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hiervon haben sie den Prüfungshauptausschüssen bei der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben;
6.
sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihnen durch diese Prüfungsordnung zugewiesen sind.