2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 49*)

Erdkunde
Erste Staatsprüfung

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1.
geographischen Exkursionen im Umfang von mindestens 8 Tagen und an einer größeren Exkursion von mindestens einer Woche,
2.
einem Hauptseminar,
3.
zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Kenntnis grundlegender Arbeitsmethoden der Allgemeinen und Regionalen Geographie, Fähigkeit zur Anwendung dieser Methoden, zu ihrer kritischen Überprüfung und zur fachspezifischen Darstellung der Ergebnisse.
2.
Kenntnisse aus der Allgemeinen Geographie (Physiogeographie und Anthropogeographie).
3.
Überblick über die großen Natur- und Kulturräume der Erde, Kenntnisse über Europa und gründliche Kenntnisse über Deutschland.
4.
Kenntnis der geographischen Grundlagen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Strukturen und ihres Wandels sowie von Umweltproblemen; Überblick über Aufgaben und Methoden der Raumordnung.
5.
Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
a)
Fertigkeit im Medieneinsatz an Beispielen aus der Physiogeographie, der Anthropogeographie, der Regionalen Geographie,
b)
Fähigkeit, eine erdkundliche Exkursion vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten.

(3) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus der Physio- oder der Anthropogeographie

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

aus jedem der beiden Teilgebiete werden drei Themen zur Wahl gestellt;

das gewählte Teilgebiet ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben;

b)
eine Aufgabe aus der Regionalen Geographie

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;

c)
eine Aufgabe aus der Fachdidaktik

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

drei Themen werden zur Wahl gestellt.

2.
Mündliche Prüfung
a)
Physio- oder Anthropogeographie

(Dauer: 30 Minuten);

die Prüfung ist in dem Teilgebiet abzulegen, das für die schriftliche Prüfung nicht gewählt wurde;

b)
Regionale Geographie

(Dauer: 30 Minuten),

c)
Fachdidaktik

(Dauer: 20 Minuten).

(4) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Erdkunde

Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1.

*)

*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 5 und des Absatzes 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a erstmals für die Prüfungen im Herbst 2004. Bis dahin gilt die unten stehende Fassung. Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Nr. 5 und des Absatzes 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a lautet: (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

5.
Fachdidaktische Kenntnisse (§ 37), insbesondere:
  • a)Vertrautheit mit den Möglichkeiten einer Umsetzung der Erkenntnisse und Methoden der geographischen Wissenschaft für den Erdkundeunterricht,

  • b)Fertigkeit im Medieneinsatz an je einem selbst gewählten Beispiel aus der Länderkunde, der Allgemeinen und der Angewandten Geographie,

  • c)Fähigkeit, eine erdkundliche Exkursion vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten.

(3) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung
  • a)Eine Aufgabe aus der Allgemeinen Geographie

  • (Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

  • mehrere Themen werden zur Wahl gestellt;

2.
Mündliche Prüfung
  • a)Allgemeine Geographie

  • (Dauer: 30 Minuten),