2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
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§ 4
Prüfungshauptausschüsse
(1) Es bestehen folgende Prüfungshauptausschüsse:
- 1.
für das Lehramt an Grundschulen der Prüfungshauptausschuss
GS,
- 2.
für das Lehramt an Hauptschulen der Prüfungshauptausschuss
HS,
- 3.
für das Lehramt an Realschulen der Prüfungshauptausschuss R,
- 4.
für das Lehramt an Gymnasien der Prüfungshauptausschuss G,
- 5.
für das Lehramt an beruflichen Schulen der Prüfungshauptausschuss
B,
- 6.
für das Lehramt an Sonderschulen der Prüfungshauptausschuss
S,
- 7.
für gemeinsame Angelegenheiten mehrerer Lehrämter der Prüfungshauptausschuss
A.
(2) 1 Jeder
Prüfungshauptausschuss führt die Prüfungen für das jeweilige
Lehramt durch. 2 Hiervon
abweichend ist zuständig
- 1.
der Prüfungshauptausschuss S
für alle Prüfungen
im Bereich des Studiums, das zu einer anerkannten sonderpädagogischen Qualifikation
führt,
- 2.
der Prüfungshauptausschuss A
für alle Prüfungen
im Bereich des Studiums der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt sowie
der Studien, die zu einer anerkannten pädagogischen Qualifikation führen;
er hat außerdem auf die Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderungen, insbesondere
auf die Stellung einheitlicher Prüfungsaufgaben in den Prüfungsteilen zu
achten, die den Prüfungen für verschiedene Lehrämter gemeinsam sind;
einigen sich die zuständigen Prüfungshauptausschüsse nicht, so obliegt
die Entscheidung dem Prüfungshauptausschuss A.
3 § 5 Abs. 1 Nr. 1
bleibt unberührt.
(3) 1 Die
Prüfungshauptausschüsse GS, HS, R, G, B und S setzen sich jeweils zusammen
aus einem vorsitzenden Mitglied (Vorsitzender), einem Professor einer bayerischen
Hochschule und einer Lehrkraft der jeweiligen Schulart. 2 Der Prüfungshauptausschuss A setzt
sich aus den Vorsitzenden der in Satz 1 genannten Prüfungshauptausschüsse
und einem Professor einer bayerischen Hochschule zusammen. 3 Für die Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse
werden stellvertretende Mitglieder bestellt. 4 Jedem
Prüfungshauptausschuss gehört ferner der Leiter des Prüfungsamts an;
er hat beratende Stimme, im Prüfungshauptausschuss A beschließende Stimme.
(4) 1 Die
Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse und die stellvertretenden Mitglieder
müssen Beamte sein. 2 Sie
werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus in der Regel für
die Dauer von drei Jahren bestellt; mehrmalige Bestellung ist zulässig. 3 Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds wird für
den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied bzw. ein neues stellvertretendes Mitglied
bestellt.
(5) 1 Die
Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse und die stellvertretenden Vorsitzenden
müssen Personen sein, die im Staatsministerium für Unterricht und Kultus
ein Fachreferat leiten. 2 Die
Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse und die stellvertretenden Vorsitzenden
bestimmt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
(6) 1 Die
Prüfungshauptausschüsse entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; Stimmenthaltung ist nicht
zulässig. 2 Beratung
und Abstimmung sind geheim. 3 Die
Prüfungshauptausschüsse können im Bedarfsfall fachkundige Personen
zur Beratung beiziehen. 4 Über
jede Sitzung der Prüfungshauptausschüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. |