2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 4

Prüfungshauptausschüsse

(1) Es bestehen folgende Prüfungshauptausschüsse:

1.
für das Lehramt an Grundschulen der Prüfungshauptausschuss GS,
2.
für das Lehramt an Hauptschulen der Prüfungshauptausschuss HS,
3.
für das Lehramt an Realschulen der Prüfungshauptausschuss R,
4.
für das Lehramt an Gymnasien der Prüfungshauptausschuss G,
5.
für das Lehramt an beruflichen Schulen der Prüfungshauptausschuss B,
6.
für das Lehramt an Sonderschulen der Prüfungshauptausschuss S,
7.
für gemeinsame Angelegenheiten mehrerer Lehrämter der Prüfungshauptausschuss A.

(2) 1 Jeder Prüfungshauptausschuss führt die Prüfungen für das jeweilige Lehramt durch. 2 Hiervon abweichend ist zuständig

1.
der Prüfungshauptausschuss S

für alle Prüfungen im Bereich des Studiums, das zu einer anerkannten sonderpädagogischen Qualifikation führt,

2.
der Prüfungshauptausschuss A

für alle Prüfungen im Bereich des Studiums der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt sowie der Studien, die zu einer anerkannten pädagogischen Qualifikation führen; er hat außerdem auf die Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderungen, insbesondere auf die Stellung einheitlicher Prüfungsaufgaben in den Prüfungsteilen zu achten, die den Prüfungen für verschiedene Lehrämter gemeinsam sind; einigen sich die zuständigen Prüfungshauptausschüsse nicht, so obliegt die Entscheidung dem Prüfungshauptausschuss A.

3 § 5 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) 1 Die Prüfungshauptausschüsse GS, HS, R, G, B und S setzen sich jeweils zusammen aus einem vorsitzenden Mitglied (Vorsitzender), einem Professor einer bayerischen Hochschule und einer Lehrkraft der jeweiligen Schulart. 2 Der Prüfungshauptausschuss A setzt sich aus den Vorsitzenden der in Satz 1 genannten Prüfungshauptausschüsse und einem Professor einer bayerischen Hochschule zusammen. 3 Für die Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse werden stellvertretende Mitglieder bestellt. 4 Jedem Prüfungshauptausschuss gehört ferner der Leiter des Prüfungsamts an; er hat beratende Stimme, im Prüfungshauptausschuss A beschließende Stimme.

(4) 1 Die Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse und die stellvertretenden Mitglieder müssen Beamte sein. 2 Sie werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus in der Regel für die Dauer von drei Jahren bestellt; mehrmalige Bestellung ist zulässig. 3 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds wird für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied bzw. ein neues stellvertretendes Mitglied bestellt.

(5) 1 Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen Personen sein, die im Staatsministerium für Unterricht und Kultus ein Fachreferat leiten. 2 Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse und die stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

(6) 1 Die Prüfungshauptausschüsse entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 2 Beratung und Abstimmung sind geheim. 3 Die Prüfungshauptausschüsse können im Bedarfsfall fachkundige Personen zur Beratung beiziehen. 4 Über jede Sitzung der Prüfungshauptausschüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.