2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
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§ 39
Fächerverbindungen, Erweiterungen
(1) 1 Für
das Lehramt an Grundschulen kann das Studium der Didaktik der Grundschule mit dem
Studium eines der folgenden Unterrichtsfächer verbunden werden:
Biologie,
Chemie,
Deutsch,
Englisch,
Erdkunde,
Geschichte,
Kunst,
Mathematik,
Musik,
Physik,
Evangelische Religionslehre,
Katholische Religionslehre,
Sozialkunde,
Sport.
2 Für
die Prüfungen in diesen Unterrichtsfächern gelten die Vorschriften des
Zweiten Teils Abschnitt IV (§§
43 bis 62); in der Didaktik dieser Fächer ist, soweit sie für die
Grundschule von Bedeutung sind, diese Schulart besonders zu berücksichtigen.
(2) 1 Das
Studium für das Lehramt an Grundschulen kann erweitert werden durch1
)
- 1.
ein Studium, das zu der pädagogischen Qualifikation
als Beratungslehrkraft führt,
oder
- 2.
das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule
oder
- 3.
das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs nach Absatz 1 oder der Ethik
oder
- 4.
das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das
- außer im Fall der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
- an die Stelle des Studiums eines Unterrichtsfachs im Sinn des Absatzes 1 tritt,
oder
- 5.
das Studium der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache.
2 Eine
nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
ist darüber hinaus durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation,
durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels
oder durch das Studium des Fachs Förderung von Schülern mit besonderem
Förderbedarf möglich1)
.
(3) Im Rahmen der Didaktik der Grundschule sind die Didaktiken
folgender Unterrichtsfächer zu wählen:
- 1.
Deutsch,
- 2.
Mathematik,
- 3.
Musik oder Kunst oder Sport.
(4) 1 Das
gemäß Absatz 1 gewählte Fach kann nicht als Unterrichtsfach im Rahmen
der Didaktik der Grundschule gemäß Absatz 3 gewählt werden. 2 Wird als Unterrichtsfach
im Sinn des Absatzes 1 Deutsch oder Mathematik gewählt, so ist statt dessen
innerhalb der Didaktik der Grundschule ein weiteres Unterrichtsfach der in Absatz
1 genannten Fächer, mit Ausnahme der Fächer Englisch, Kunst, Musik und
Sport, zu wählen. 3 Wird
als Unterrichtsfach im Sinn des Absatzes 1 Musik oder Kunst oder Sport gewählt,
so kann als drittes Unterrichtsfach gemäß Absatz 3 innerhalb der Didaktik
der Grundschule auch ein weiteres Unterrichtsfach der in Absatz 1 genannten Fächer,
mit Ausnahme des Fachs Englisch, gewählt werden. 4 Innerhalb der Didaktik der Grundschule
darf ein Unterrichtsfach nicht zweimal gewählt werden.
(5) 1 Bei
Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Grundschulen durch das Studium der
Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule dürfen im Rahmen der Didaktiken
der Grund- und der Hauptschule nicht gleiche Unterrichtsfächer gewählt
werden. 2 § 41 Abs. 4 Sätze 2 bis 5
gelten sinngemäß, wobei hinsichtlich des Fächeraustauschs gemäß
§ 41 Abs. 4 Sätze 2 bis 4
ein im Rahmen der Didaktik der Grundschule gewähltes Unterrichtsfach genauso
berücksichtigt wird wie das gemäß Absatz 1 gewählte Unterrichtsfach. | 1 | Wer eine Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat,
wird unter bestimmten Voraussetzungen bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst
besonders berücksichtigt. | | 1) | Wer eine
Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird unter bestimmten Voraussetzungen
bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst besonders berücksichtigt. |
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