2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 39

Fächerverbindungen, Erweiterungen

(1) 1 Für das Lehramt an Grundschulen kann das Studium der Didaktik der Grundschule mit dem Studium eines der folgenden Unterrichtsfächer verbunden werden:

  • Biologie,

  • Chemie,

  • Deutsch,

  • Englisch,

  • Erdkunde,

  • Geschichte,

  • Kunst,

  • Mathematik,

  • Musik,

  • Physik,

  • Evangelische Religionslehre,

  • Katholische Religionslehre,

  • Sozialkunde,

  • Sport.

2 Für die Prüfungen in diesen Unterrichtsfächern gelten die Vorschriften des Zweiten Teils Abschnitt IV (§§ 43 bis 62); in der Didaktik dieser Fächer ist, soweit sie für die Grundschule von Bedeutung sind, diese Schulart besonders zu berücksichtigen.

(2) 1 Das Studium für das Lehramt an Grundschulen kann erweitert werden durch1 )

1.
ein Studium, das zu der pädagogischen Qualifikation als Beratungslehrkraft führt,

oder

2.
das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule

oder

3.
das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs nach Absatz 1 oder der Ethik

oder

4.
das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das - außer im Fall der nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG - an die Stelle des Studiums eines Unterrichtsfachs im Sinn des Absatzes 1 tritt,

oder

5.
das Studium der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache.

2 Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG ist darüber hinaus durch das Studium einer fremdsprachlichen Qualifikation, durch das Studium der Medienpädagogik, durch das Studium des Darstellenden Spiels oder durch das Studium des Fachs Förderung von Schülern mit besonderem Förderbedarf möglich1) .

(3) Im Rahmen der Didaktik der Grundschule sind die Didaktiken folgender Unterrichtsfächer zu wählen:

1.
Deutsch,
2.
Mathematik,
3.
Musik oder Kunst oder Sport.

(4) 1 Das gemäß Absatz 1 gewählte Fach kann nicht als Unterrichtsfach im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß Absatz 3 gewählt werden. 2 Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Absatzes 1 Deutsch oder Mathematik gewählt, so ist statt dessen innerhalb der Didaktik der Grundschule ein weiteres Unterrichtsfach der in Absatz 1 genannten Fächer, mit Ausnahme der Fächer Englisch, Kunst, Musik und Sport, zu wählen. 3 Wird als Unterrichtsfach im Sinn des Absatzes 1 Musik oder Kunst oder Sport gewählt, so kann als drittes Unterrichtsfach gemäß Absatz 3 innerhalb der Didaktik der Grundschule auch ein weiteres Unterrichtsfach der in Absatz 1 genannten Fächer, mit Ausnahme des Fachs Englisch, gewählt werden. 4 Innerhalb der Didaktik der Grundschule darf ein Unterrichtsfach nicht zweimal gewählt werden.

(5) 1 Bei Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Grundschulen durch das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule dürfen im Rahmen der Didaktiken der Grund- und der Hauptschule nicht gleiche Unterrichtsfächer gewählt werden. 2 § 41 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 gelten sinngemäß, wobei hinsichtlich des Fächeraustauschs gemäß § 41 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 ein im Rahmen der Didaktik der Grundschule gewähltes Unterrichtsfach genauso berücksichtigt wird wie das gemäß Absatz 1 gewählte Unterrichtsfach.

1

Wer eine Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird unter bestimmten Voraussetzungen bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst besonders berücksichtigt.

1)

Wer eine Erweiterungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird unter bestimmten Voraussetzungen bei der Übernahme in den staatlichen Schuldienst besonders berücksichtigt.