2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 3

Begriffsbestimmungen

Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Begriff „Fach“ im Sinn dieser Prüfungsordnung verwendet für

Erziehungswissenschaften (§ 36),

Didaktik der Grundschule (§ 40),

Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule (§ 42),

ein Unterrichtsfach (§§ 44 bis 62),

ein vertieft studiertes Fach für das Lehramt an Gymnasien (§§ 65 bis 89),

eine vertieft studierte berufliche Fachrichtung (§§ 93 bis 98),

eine vertieft studierte sonderpädagogische Fachrichtung (§§ 103 bis 103f),

eine sonderpädagogische Qualifikation (§§ 106 bis 106f),

Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt (§ 108),

eine pädagogische Qualifikation (§§ 109 bis 110d).