2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
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§ 29
Gegenstand, Inhalt und Zeitpunkt
der Ersten Staatsprüfung
(1) 1 Die
Erste Staatsprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen und, soweit in
einzelnen Fächern vorgeschrieben, aus praktischen Teilen. 2 Die Erste Staatsprüfung umfasst außerdem
eine schriftliche Hausarbeit (§
30). 3 Die
Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften kann als gesonderte Prüfung
abgelegt werden; im Übrigen ist die Erste Staatsprüfung für das Lehramt
im Ganzen abzulegen.
(2) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich im Einzelnen
aus dem Zweiten Teil (§§ 36
bis 110d).
(3) Das Ergebnis der staatlichen Zwischenprüfung wird
in die Note der Ersten Staatsprüfung nach Maßgabe des § 33
eingerechnet.
(4) 1 Die
Erste Staatsprüfung soll
- 1.
für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen
und Realschulen spätestens im Anschluss an die Vorlesungszeit des achten Semesters,
- 2.
für die Lehrämter an Gymnasien, beruflichen Schulen und Sonderschulen
spätestens im Anschluss an die Vorlesungszeit des zehnten Semesters
abgelegt werden. 2 Im
Fall der Erweiterung des Studiums nach Art.
14
Nr. 4, Art. 15 Nr. 4
, Art. 16 Nr. 3
oder Art. 18
Nr. 3
BayLBG
verlängert sich die Studienzeit nach Satz 1 um zwei Semester, im Fall des Studiums
für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie
mit schulpsychologischem Schwerpunkt um ein Semester; sie verlängert sich ferner
jeweils um die für die Wiederholung von nicht bestandenen staatlichen oder akademischen
Zwischenprüfungen benötigten Semester.
(5) Als Semester im Sinn des Absatzes 4 gelten die Semester
des betreffenden Lehramtsstudiengangs in der gewählten Fächerverbindung
an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland, außerdem nach näheren
Bestimmungen des Prüfungsamts auf das Gesamtstudium angerechnete Studienzeiten
eines Studiums außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, eines verwandten Studiums
oder eines Fachhochschulstudiengangs.
(6) Absatz 4 gilt nicht für eine Erweiterung des Studiums
gemäß Art. 14
Nr. 1, 2 oder 3, Art. 15
Nr. 1, 2 oder 3, Art. 16
Nr. 1 oder 2, Art. 17
, Art. 18
Nr. 1 oder 2, Art. 19
oder Art. 23
BayLBG
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