2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 29

Gegenstand, Inhalt und Zeitpunkt
der Ersten Staatsprüfung

(1) 1 Die Erste Staatsprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen und, soweit in einzelnen Fächern vorgeschrieben, aus praktischen Teilen. 2 Die Erste Staatsprüfung umfasst außerdem eine schriftliche Hausarbeit (§ 30). 3 Die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften kann als gesonderte Prüfung abgelegt werden; im Übrigen ist die Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Ganzen abzulegen.

(2) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich im Einzelnen aus dem Zweiten Teil (§§ 36 bis 110d).

(3) Das Ergebnis der staatlichen Zwischenprüfung wird in die Note der Ersten Staatsprüfung nach Maßgabe des § 33 eingerechnet.

(4) 1 Die Erste Staatsprüfung soll

1.
für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen spätestens im Anschluss an die Vorlesungszeit des achten Semesters,
2.
für die Lehrämter an Gymnasien, beruflichen Schulen und Sonderschulen spätestens im Anschluss an die Vorlesungszeit des zehnten Semesters

abgelegt werden. 2 Im Fall der Erweiterung des Studiums nach Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4 , Art. 16 Nr. 3 oder Art. 18 Nr. 3 BayLBG verlängert sich die Studienzeit nach Satz 1 um zwei Semester, im Fall des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt um ein Semester; sie verlängert sich ferner jeweils um die für die Wiederholung von nicht bestandenen staatlichen oder akademischen Zwischenprüfungen benötigten Semester.

(5) Als Semester im Sinn des Absatzes 4 gelten die Semester des betreffenden Lehramtsstudiengangs in der gewählten Fächerverbindung an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland, außerdem nach näheren Bestimmungen des Prüfungsamts auf das Gesamtstudium angerechnete Studienzeiten eines Studiums außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, eines verwandten Studiums oder eines Fachhochschulstudiengangs.

(6) Absatz 4 gilt nicht für eine Erweiterung des Studiums gemäß Art. 14 Nr. 1, 2 oder 3, Art. 15 Nr. 1, 2 oder 3, Art. 16 Nr. 1 oder 2, Art. 17 , Art. 18 Nr. 1 oder 2, Art. 19 oder Art. 23 BayLBG .