2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
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§ 28a
Studienbegleitende Leistungsnachweise
(1) 1 Die
im Zweiten Teil (§§ 36 bis
110d) aufgeführten studienbegleitenden Leistungsnachweise werden bei der
Bildung der Fachnote gemäß §
33
berücksichtigt; dabei gilt der studienbegleitende Leistungsnachweis je nach
Festlegung im Zweiten Teil (§§
36 bis 110d) als mündliche oder praktische Prüfung. 2 Studienbegleitende Leistungsnachweise können
frühestens zu dem Prüfungstermin abgelegt werden, der drei Semester vor
dem in § 31 Abs. 2 Satz 1
genannten Termin liegt, und spätestens zu dem Prüfungstermin, zu dem erstmals
die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung im betreffenden Fach erfolgt.
(2) 1 Die
Bestimmungen der §§ 1 bis 11,
14 bis 22, 24
und 25
sowie 113
gelten entsprechend. 2 Abweichend
hiervon gilt Folgendes:
- 1.
Sofern der studienbegleitende Leistungsnachweis nicht
vorher abgelegt wurde oder als abgelegt gilt, erfolgt die Zulassung zu diesem Leistungsnachweis
von Amts wegen zu dem nach Absatz 1 Satz 2 spätest möglichen Termin.
- 2.
Wer den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach der Zulassung aus
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht ablegen kann, hat ihn innerhalb
einer vom Prüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzuholen.
- 3.
Besteht eine Auswahlmöglichkeit, aus welchem Teilgebiet ein studienbegleitender
Leistungsnachweis abgelegt werden kann, so ist die Entscheidung bei der ersten Ablegung
auch für eine Wiederholung bindend.
(3) 1 Ein
studienbegleitender Leistungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 kann einmal wiederholt
werden. 2 Es
gilt das bessere Ergebnis. 3 Eine
Wiederholung nach dem Zeitpunkt, zu dem die Erste Staatsprüfung im betreffenden
Fach erstmalig abgelegt wurde oder als abgelegt gilt, ist ausgeschlossen. 4 Dies gilt auch
in den Fällen, in denen die Erste Staatsprüfung im betreffenden Fach als
Freiversuch (§ 13a) abgelegt
wurde, außer wenn sie auf Antrag als nicht abgelegt gewertet wurde. |