2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 28a

Studienbegleitende Leistungsnachweise

(1) 1 Die im Zweiten Teil (§§ 36 bis 110d) aufgeführten studienbegleitenden Leistungsnachweise werden bei der Bildung der Fachnote gemäß § 33 berücksichtigt; dabei gilt der studienbegleitende Leistungsnachweis je nach Festlegung im Zweiten Teil (§§ 36 bis 110d) als mündliche oder praktische Prüfung. 2 Studienbegleitende Leistungsnachweise können frühestens zu dem Prüfungstermin abgelegt werden, der drei Semester vor dem in § 31 Abs. 2 Satz 1 genannten Termin liegt, und spätestens zu dem Prüfungstermin, zu dem erstmals die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung im betreffenden Fach erfolgt.

(2) 1 Die Bestimmungen der §§ 1 bis 11, 14 bis 22, 24 und 25 sowie 113 gelten entsprechend. 2 Abweichend hiervon gilt Folgendes:

1.
Sofern der studienbegleitende Leistungsnachweis nicht vorher abgelegt wurde oder als abgelegt gilt, erfolgt die Zulassung zu diesem Leistungsnachweis von Amts wegen zu dem nach Absatz 1 Satz 2 spätest möglichen Termin.
2.
Wer den studienbegleitenden Leistungsnachweis nach der Zulassung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht ablegen kann, hat ihn innerhalb einer vom Prüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzuholen.
3.
Besteht eine Auswahlmöglichkeit, aus welchem Teilgebiet ein studienbegleitender Leistungsnachweis abgelegt werden kann, so ist die Entscheidung bei der ersten Ablegung auch für eine Wiederholung bindend.

(3) 1 Ein studienbegleitender Leistungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 kann einmal wiederholt werden. 2 Es gilt das bessere Ergebnis. 3 Eine Wiederholung nach dem Zeitpunkt, zu dem die Erste Staatsprüfung im betreffenden Fach erstmalig abgelegt wurde oder als abgelegt gilt, ist ausgeschlossen. 4 Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Erste Staatsprüfung im betreffenden Fach als Freiversuch (§ 13a) abgelegt wurde, außer wenn sie auf Antrag als nicht abgelegt gewertet wurde.