2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 28*)

Nichtbestehen der staatlichen Zwischenprüfung

(1) Die staatliche Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn

1.
die Note der staatlichen Zwischenprüfung schlechter als „ausreichend“ ist

oder

2.
die Prüfung nach Maßgabe des Zweiten Teils (§§ 36 bis 110d) nicht bestanden ist

oder

3.
die Prüfung wegen Rücktritts (§ 14 Abs. 1) oder wegen Unterschleifs oder Beeinflussungsversuchs (§ 11) als nicht bestanden gilt.

(2) 1 Melden sich Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur staatlichen Zwischenprüfung, dass sie diese im Anschluss an die Vorlesungszeit des vierten Semesters (§ 26 Abs. 5) ablegen, oder legen sie die Prüfung, zu der sie sich gemeldet haben, nicht ab, so gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2 Überschreiten Studierende die Frist aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen, so gewährt das Prüfungsamt auf Antrag eine Nachfrist. 3 § 14 bleibt unberührt. 4 Satz 1 gilt nicht für eine Erweiterung des Studiums.

*)

*) Bezüglich der Übergangsbestimmungen zu Absatz 1 vgl. Fußnoten zu §§ 76, 78 und 80 (a. F.). Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 1 lautet: (1) Die staatliche Zwischenprüfung in einem Fach ist nicht bestanden, wenn

1.
die Note der staatlichen Zwischenprüfung in diesem Fach schlechter als „ausreichend“ ist

oder

2.
(Wortgleich mit der Neufassung.)

oder

3.
(Wortgleich mit der Neufassung.)
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht für Prüfungsteilnehmer, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 2002/03 aufgenommen haben. Für diese Prüfungsteilnehmer gilt die unten stehende Fassung. Die übergangsweise geltende Fassung des Absatzes 2 Satz 1 lautet: (2) 1 Melden sich Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur staatlichen Zwischenprüfung, dass sie diese im Anschluss an die Vorlesungszeit des sechsten Semesters (§ 26 Abs. 5) ablegen, oder legen sie die Prüfung, zu der sie sich gemeldet haben, nicht ab, so gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.