2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

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§ 2

Durchführung der Prüfungen

(1) 1 Die Prüfungen (staatliche Zwischenprüfung und Erste Staatsprüfung) haben Wettbewerbscharakter. 2 Sie werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus durchgeführt. 3 Zu diesem Zweck werden beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus Prüfungshauptausschüsse und ein Prüfungsamt mit Außenstellen an Hochschulorten gebildet.

(2) 1 Die Prüfungen finden ein- oder zweimal im Jahr statt. 2 Sie werden an den Orten von Hochschulen, an denen Studiengänge für das betreffende Lehramt eingerichtet sind, abgehalten.

(3) 1 Über jede Prüfung wird eine Niederschrift geführt, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss. 2 In der Niederschrift über schriftliche und praktische Prüfungen ist insbesondere festzustellen, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten bearbeitet wurden; ferner ist der Niederschrift ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer beizufügen, in dem die für jeden Tag ausgelosten Arbeitsplatznummern eingetragen sind.

(4) 1 Die Mitglieder des Landespersonalausschusses und der Generalsekretär als Leiter der Geschäftsstelle sowie beauftragte Beamte der Geschäftsstelle haben Zutritt zu den Prüfungen. 2 Sie sind berechtigt, Einsicht in die überprüften und bewerteten Prüfungsarbeiten zu nehmen und an den Beratungen der Prüfungshauptausschüsse sowie der prüfenden Personen (Prüfer) teilzunehmen. 3 Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse oder von ihnen Beauftragte sowie die Person, die das Prüfungsamt im Staatsministerium für Unterricht und Kultus leitet (Leiter des Prüfungsamts), haben ebenfalls Zutritt zu den Prüfungen und zu den Beratungen der Prüfer. 4 Die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse oder ihre Beauftragten sind auch befugt, die Berücksichtigung bestimmter Gebiete im Rahmen der Prüfungsordnung zu veranlassen.

(5) Die kirchlichen Oberbehörden und der Landeskirchenrat haben das Recht, zu Prüfungen, die dazu dienen, die Befähigung zur Erteilung katholischen bzw. evangelischen Religionsunterrichts festzustellen, Vertreter zu entsenden.

(6) Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfungen beauftragten Personen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses in sämtlichen Prüfungsgeschäften verpflichtet.

(7) 1 Wer an der staatlichen Zwischenprüfung oder der Ersten Staatsprüfung teilgenommen hat, kann nach Abschluss dieser Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. 2 Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden vom Prüfungsamt bestimmt.