2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
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§ 2
Durchführung der Prüfungen
(1) 1 Die
Prüfungen (staatliche Zwischenprüfung und Erste Staatsprüfung) haben
Wettbewerbscharakter. 2 Sie
werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus durchgeführt. 3 Zu diesem Zweck
werden beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus Prüfungshauptausschüsse
und ein Prüfungsamt mit Außenstellen an Hochschulorten gebildet.
(2) 1 Die
Prüfungen finden ein- oder zweimal im Jahr statt. 2 Sie werden an den Orten von Hochschulen,
an denen Studiengänge für das betreffende Lehramt eingerichtet sind, abgehalten.
(3) 1 Über
jede Prüfung wird eine Niederschrift geführt, die über alle für
die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss
geben muss. 2 In
der Niederschrift über schriftliche und praktische Prüfungen ist insbesondere
festzustellen, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter
Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten bearbeitet wurden; ferner ist der Niederschrift
ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer beizufügen, in dem die für
jeden Tag ausgelosten Arbeitsplatznummern eingetragen sind.
(4) 1 Die
Mitglieder des Landespersonalausschusses und der Generalsekretär als Leiter
der Geschäftsstelle sowie beauftragte Beamte der Geschäftsstelle haben
Zutritt zu den Prüfungen. 2 Sie
sind berechtigt, Einsicht in die überprüften und bewerteten Prüfungsarbeiten
zu nehmen und an den Beratungen der Prüfungshauptausschüsse sowie der prüfenden
Personen (Prüfer) teilzunehmen. 3 Die
Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse oder von ihnen Beauftragte sowie
die Person, die das Prüfungsamt im Staatsministerium für Unterricht und
Kultus leitet (Leiter des Prüfungsamts), haben ebenfalls Zutritt zu den Prüfungen
und zu den Beratungen der Prüfer. 4 Die
Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse oder ihre Beauftragten sind auch
befugt, die Berücksichtigung bestimmter Gebiete im Rahmen der Prüfungsordnung
zu veranlassen.
(5) Die kirchlichen Oberbehörden und der Landeskirchenrat
haben das Recht, zu Prüfungen, die dazu dienen, die Befähigung zur Erteilung
katholischen bzw. evangelischen Religionsunterrichts festzustellen, Vertreter zu
entsenden.
(6) Alle mit der Durchführung und Abnahme der Prüfungen
beauftragten Personen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses in sämtlichen Prüfungsgeschäften
verpflichtet.
(7) 1 Wer
an der staatlichen Zwischenprüfung oder der Ersten Staatsprüfung teilgenommen
hat, kann nach Abschluss dieser Prüfungen Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten
einschließlich der Prüferbemerkungen verlangen. 2 Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme
werden vom Prüfungsamt bestimmt. |