2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
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Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur staatlichen Zwischenprüfung und
zur Ersten Staatsprüfung setzt voraus, dass die Qualifikation für das angestrebte
Lehramtsstudium an einer Universität oder Kunsthochschule gemäß Art. 60
BayHSchG
und dessen Ausführungsbestimmungen nachgewiesen wird.
(2) 1 Für
die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung muss ein ordnungsgemäßes Studium
für ein Lehramt in der nach §
31 Abs. 2 und 3
erforderlichen Mindestdauer an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik
Deutschland in anderen als Fachhochschulstudiengängen nachgewiesen werden. 2 Art. 4
Abs. 5
BayLBG
bleibt unberührt. 3 Als
ordnungsgemäßes Studium gelten in der Regel nur solche Semester, in denen
eine Immatrikulation als Student für das betreffende Lehramt in den für
die Prüfung gewählten Fächern bestanden hat. 4 Im Fall der nachträglichen Erweiterung
durch eine pädagogische Qualifikation kann die erforderliche Vorbildung auch
durch Studien an Einrichtungen der Lehrerweiterbildung erworben werden, soweit vom
Staatsministerium für Unterricht und Kultus entsprechende Maßnahmen genehmigt
worden sind.
(3) 1 Das
Studium kann nach Maßgabe des Art.
4
Abs. 2
BayLBG
an einer nichtstaatlichen Hochschule erfolgen. 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1 Auf
das nach Absatz 2 erforderliche Studium können auf Antrag Studienzeiten an einer
Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland angerechnet werden, wenn
diese Zeit nachweislich dem einschlägigen Studium in entsprechendem Umfang gewidmet
war. 2 Über
den Antrag entscheidet das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Art. 4
Abs. 3
BayLBG).
(5) Die erfolgreiche Teilnahme an den geforderten Praktika
(§ 38), am Berufspraktikum
(§ 92) und an den Lehrveranstaltungen
nach dem Zweiten Teil (§ 36 bis
110d), insbesondere an Vorlesungen, Übungen, Seminaren, Praktika und Kursen
muss nachgewiesen werden.
(6) Nicht zugelassen wird, wer die staatliche Zwischenprüfung
oder die Erste Staatsprüfung nach dieser Prüfungsordnung in einem für
die Prüfung in der Meldung benannten Fach mit gleichen Prüfungsanforderungen
endgültig nicht bestanden hat.
(7) 1 Es
darf kein Betreuer im Sinn des § 1896
BGB
auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung
bestellt sein. 2 Die
Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen, darf nicht aberkannt worden sein. 3 Außerdem darf keine rechtskräftige
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich
begangenen Straftat vorliegen.
(8) Nicht zugelassen wird, wer auf Grund einer ordnungsrechtlichen
Maßnahme durch unanfechtbaren oder vorläufig vollziehbaren Bescheid vom
Studium an allen staatlichen Hochschulen eines Landes in der Bundesrepublik Deutschland
oder an der zuletzt besuchten Hochschule als Mitglied ausgeschlossen ist. | *) | *) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Neunten Verordnung
zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten fachliche
Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 5, die durch die genannte Verordnung geändert
wurden, als erfüllt, soweit ein entsprechender Nachweis gemäß den
bisherigen Bestimmungen erworben wurde oder spätestens im Sommersemester 2003
noch erworben wird. |
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