2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

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§ 19*)

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zur staatlichen Zwischenprüfung und zur Ersten Staatsprüfung setzt voraus, dass die Qualifikation für das angestrebte Lehramtsstudium an einer Universität oder Kunsthochschule gemäß Art. 60 BayHSchG und dessen Ausführungsbestimmungen nachgewiesen wird.

(2) 1 Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung muss ein ordnungsgemäßes Studium für ein Lehramt in der nach § 31 Abs. 2 und 3 erforderlichen Mindestdauer an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in anderen als Fachhochschulstudiengängen nachgewiesen werden. 2  Art. 4 Abs. 5 BayLBG bleibt unberührt. 3 Als ordnungsgemäßes Studium gelten in der Regel nur solche Semester, in denen eine Immatrikulation als Student für das betreffende Lehramt in den für die Prüfung gewählten Fächern bestanden hat. 4 Im Fall der nachträglichen Erweiterung durch eine pädagogische Qualifikation kann die erforderliche Vorbildung auch durch Studien an Einrichtungen der Lehrerweiterbildung erworben werden, soweit vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus entsprechende Maßnahmen genehmigt worden sind.

(3) 1 Das Studium kann nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 2 BayLBG an einer nichtstaatlichen Hochschule erfolgen. 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1 Auf das nach Absatz 2 erforderliche Studium können auf Antrag Studienzeiten an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland angerechnet werden, wenn diese Zeit nachweislich dem einschlägigen Studium in entsprechendem Umfang gewidmet war. 2 Über den Antrag entscheidet das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Art. 4 Abs. 3 BayLBG).

(5) Die erfolgreiche Teilnahme an den geforderten Praktika (§ 38), am Berufspraktikum (§ 92) und an den Lehrveranstaltungen nach dem Zweiten Teil (§ 36 bis 110d), insbesondere an Vorlesungen, Übungen, Seminaren, Praktika und Kursen muss nachgewiesen werden.

(6) Nicht zugelassen wird, wer die staatliche Zwischenprüfung oder die Erste Staatsprüfung nach dieser Prüfungsordnung in einem für die Prüfung in der Meldung benannten Fach mit gleichen Prüfungsanforderungen endgültig nicht bestanden hat.

(7) 1 Es darf kein Betreuer im Sinn des § 1896 BGB auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung bestellt sein. 2 Die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, darf nicht aberkannt worden sein. 3 Außerdem darf keine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat vorliegen.

(8) Nicht zugelassen wird, wer auf Grund einer ordnungsrechtlichen Maßnahme durch unanfechtbaren oder vorläufig vollziehbaren Bescheid vom Studium an allen staatlichen Hochschulen eines Landes in der Bundesrepublik Deutschland oder an der zuletzt besuchten Hochschule als Mitglied ausgeschlossen ist.

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*) Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Neunten Verordnung zur Änderung der LPO I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) gelten fachliche Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 5, die durch die genannte Verordnung geändert wurden, als erfüllt, soweit ein entsprechender Nachweis gemäß den bisherigen Bestimmungen erworben wurde oder spätestens im Sommersemester 2003 noch erworben wird.