2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
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§ 13a
Freiversuch
(1) 1 Wird
die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen oder
Realschulen im Fach Erziehungswissenschaften in dem auf die Vorlesungszeit des fünften
Hochschulsemesters oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien,
beruflichen Schulen oder Sonderschulen im Fach Erziehungswissenschaften in dem auf
die Vorlesungszeit des siebten Hochschulsemesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin
erstmals abgelegt und
- -
nicht bestanden, so wird die Prüfung - außer
bei Nichtbestehen gemäß §
35 Abs. 1 Nr. 3
in Verbindung mit § 11
- als nicht abgelegt gewertet;
- -
bestanden, so kann sie zweimal zur Notenverbesserung wiederholt werden.
2 Wer
die Voraussetzungen des § 31 Abs.
2 Satz 3
erfüllt, kann die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften
bereits ein Semester vor dem durch Satz 1 bestimmten Termin als Freiversuch ablegen.
(2) Wird die Erste Staatsprüfung für das Lehramt
an Grundschulen, Hauptschulen oder Realschulen in den Fächern mit Ausnahme der
Erziehungswissenschaften spätestens in dem auf die Vorlesungszeit des siebten
Hochschulsemesters oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien,
beruflichen Schulen oder Sonderschulen in den Fächern mit Ausnahme der Erziehungswissenschaften
spätestens in dem auf die Vorlesungszeit des neunten Hochschulsemesters unmittelbar
folgenden Prüfungstermin erstmals abgelegt und
- -
nicht bestanden, so wird die Prüfung - außer
bei Nichtbestehen gemäß §
35 Abs. 1 Nr. 3
in Verbindung mit § 11
- auf Antrag als nicht abgelegt gewertet;
- -
bestanden, so kann sie zweimal zur Notenverbesserung wiederholt werden.
(3) 1 Für
die Wiederholung der Prüfung gelten §§
12
und 13
entsprechend. 2 Im
Fall der Erweiterung des Studiums durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem
Schwerpunkt gemäß Art.
14
Nr. 4, Art. 15
Nr. 4, Art. 16
Nr. 3
oder Art. 18
Nr. 3
BayLBG
verlängert sich die Studienzeit nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 um zwei Semester,
im Fall des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung
mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt um ein Semester. 3 Im Fall der Erweiterung des Studiums durch
das Studium einer zweiten beruflichen Fachrichtung gemäß Art. 18
Nr. 3
BayLBG
verlängert sich die Studienzeit nach Absatz 2 um zwei Semester.
(4) 1 Als
Hochschulsemester im Sinn der Absätze 1 und 2 gelten die Semester, in denen
die Person an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in anderen als Fachhochschulstudiengängen
als Student immatrikuliert war, sowie die auf das Gesamtstudium nach § 19 Abs. 4
und die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2
oder 3
angerechneten Studienzeiten. 2 Semester,
in denen eine Beurlaubung (Art.
64
Abs. 2
Satz 1
BayHSchG) in Anspruch genommen worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt.
(5) Die Bestimmungen über die Zulassung bleiben unberührt. |