2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 13a

Freiversuch

(1) 1 Wird die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen oder Realschulen im Fach Erziehungswissenschaften in dem auf die Vorlesungszeit des fünften Hochschulsemesters oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, beruflichen Schulen oder Sonderschulen im Fach Erziehungswissenschaften in dem auf die Vorlesungszeit des siebten Hochschulsemesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals abgelegt und

-
nicht bestanden, so wird die Prüfung - außer bei Nichtbestehen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 11 - als nicht abgelegt gewertet;
-
bestanden, so kann sie zweimal zur Notenverbesserung wiederholt werden.

2 Wer die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 3 erfüllt, kann die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften bereits ein Semester vor dem durch Satz 1 bestimmten Termin als Freiversuch ablegen.

(2) Wird die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen oder Realschulen in den Fächern mit Ausnahme der Erziehungswissenschaften spätestens in dem auf die Vorlesungszeit des siebten Hochschulsemesters oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien, beruflichen Schulen oder Sonderschulen in den Fächern mit Ausnahme der Erziehungswissenschaften spätestens in dem auf die Vorlesungszeit des neunten Hochschulsemesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals abgelegt und

-
nicht bestanden, so wird die Prüfung - außer bei Nichtbestehen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 11 - auf Antrag als nicht abgelegt gewertet;
-
bestanden, so kann sie zweimal zur Notenverbesserung wiederholt werden.

(3) 1 Für die Wiederholung der Prüfung gelten §§ 12 und 13 entsprechend. 2 Im Fall der Erweiterung des Studiums durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt gemäß Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4, Art. 16 Nr. 3 oder Art. 18 Nr. 3 BayLBG verlängert sich die Studienzeit nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 um zwei Semester, im Fall des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt um ein Semester. 3 Im Fall der Erweiterung des Studiums durch das Studium einer zweiten beruflichen Fachrichtung gemäß Art. 18 Nr. 3 BayLBG verlängert sich die Studienzeit nach Absatz 2 um zwei Semester.

(4) 1 Als Hochschulsemester im Sinn der Absätze 1 und 2 gelten die Semester, in denen die Person an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in anderen als Fachhochschulstudiengängen als Student immatrikuliert war, sowie die auf das Gesamtstudium nach § 19 Abs. 4 und die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 angerechneten Studienzeiten. 2 Semester, in denen eine Beurlaubung (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG) in Anspruch genommen worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt.

(5) Die Bestimmungen über die Zulassung bleiben unberührt.