2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
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§ 13
Wiederholung der Prüfung zur
Notenverbesserung
(1) 1 Wer
die staatliche Zwischenprüfung, die Erste Staatsprüfung für das Lehramt
im Fach Erziehungswissenschaften oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt
in den übrigen Fächern bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann zur
Verbesserung des Prüfungsergebnisses ein zweites Mal zu dieser Prüfung
zugelassen werden. 2 Satz
1 gilt entsprechend für die Erste Staatsprüfung in einem die Erweiterung
des Studiums begründenden Fach gemäß Art. 14
Nr. 1, 2 oder 3, Art. 15
Nr. 1, 2 oder 3, Art. 16
Nr. 1 oder 2, Art. 17
, Art. 18
Nr. 1 oder 2, Art. 19
oder Art. 23
BayLBG
. 3 § 12 Abs. 1 Sätze 2 bis 5
gelten entsprechend.
(2) 1 Die
staatliche Zwischenprüfung kann fachweise wiederholt werden. 2 Von der Ersten Staatsprüfung können
das Fach Erziehungswissenschaften und ein die Erweiterung des Studiums begründendes
Fach im Sinn von Absatz 1 Satz 2 gesondert, im Übrigen kann die Erste Staatsprüfung
nur im Ganzen wiederholt werden. 3 Eine
mit mindestens „ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit ist auf
Antrag anzurechnen. 4 § 12 Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend.
(3) 1 Auf
die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung kann jederzeit verzichtet werden. 2 Der Verzicht
muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. 3 Die Prüfung
gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht mehr wiederholt werden.
(4) 1 Bei
der staatlichen Zwischenprüfung, bei der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften
und bei der Ersten Staatsprüfung in einem die Erweiterung des Studiums begründenden
Fach im Sinn von Absatz 1 Satz 2 gilt das bessere Prüfungsergebnis. 2 Im Übrigen
haben die Prüfungsteilnehmer die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten
lassen wollen. 3 Sie
erhalten an Stelle eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung zunächst eine Mitteilung
über das Ergebnis mit der Aufforderung, innerhalb eines Monats schriftlich zu
erklären, ob sie sich für das Ergebnis der Wiederholungsprüfung entscheiden
wollen. 4 Wird
diese Erklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, so gilt das
frühere Prüfungsergebnis als gewählt. 5 Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung
gewählt, so ist zugleich mit der Erklärung das frühere Zeugnis zurückzugeben;
es wird dann ein Zeugnis oder eine Bescheinigung mit dem Ergebnis der Wiederholungsprüfung
erteilt. 6 Das
frühere Zeugnis ist auch dann zurückzugeben, wenn sich die Gesamtnote der
Ersten Staatsprüfung infolge der Wiederholung der Ersten Staatsprüfung
im Fach Erziehungswissenschaften verbessert hat.
(5) Die Vorschriften im Fach Sport bleiben unberührt. |