2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

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§ 13

Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

(1) 1 Wer die staatliche Zwischenprüfung, die Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Fach Erziehungswissenschaften oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt in den übrigen Fächern bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann zur Verbesserung des Prüfungsergebnisses ein zweites Mal zu dieser Prüfung zugelassen werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Erste Staatsprüfung in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach gemäß Art. 14 Nr. 1, 2 oder 3, Art. 15 Nr. 1, 2 oder 3, Art. 16 Nr. 1 oder 2, Art. 17 , Art. 18 Nr. 1 oder 2, Art. 19 oder Art. 23 BayLBG . 3 § 12 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(2) 1 Die staatliche Zwischenprüfung kann fachweise wiederholt werden. 2 Von der Ersten Staatsprüfung können das Fach Erziehungswissenschaften und ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach im Sinn von Absatz 1 Satz 2 gesondert, im Übrigen kann die Erste Staatsprüfung nur im Ganzen wiederholt werden. 3 Eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit ist auf Antrag anzurechnen. 4 § 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Auf die Fortsetzung der Wiederholungsprüfung kann jederzeit verzichtet werden. 2 Der Verzicht muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. 3 Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht mehr wiederholt werden.

(4) 1 Bei der staatlichen Zwischenprüfung, bei der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften und bei der Ersten Staatsprüfung in einem die Erweiterung des Studiums begründenden Fach im Sinn von Absatz 1 Satz 2 gilt das bessere Prüfungsergebnis. 2 Im Übrigen haben die Prüfungsteilnehmer die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. 3 Sie erhalten an Stelle eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung zunächst eine Mitteilung über das Ergebnis mit der Aufforderung, innerhalb eines Monats schriftlich zu erklären, ob sie sich für das Ergebnis der Wiederholungsprüfung entscheiden wollen. 4 Wird diese Erklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, so gilt das frühere Prüfungsergebnis als gewählt. 5 Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so ist zugleich mit der Erklärung das frühere Zeugnis zurückzugeben; es wird dann ein Zeugnis oder eine Bescheinigung mit dem Ergebnis der Wiederholungsprüfung erteilt. 6 Das frühere Zeugnis ist auch dann zurückzugeben, wenn sich die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung infolge der Wiederholung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften verbessert hat.

(5) Die Vorschriften im Fach Sport bleiben unberührt.