2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 110d
Förderung von Schülern
mit besonderem Förderbedarf
Erste Staatsprüfung
(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Förderung
von Schülern mit besonderem Förderbedarf kann abgelegt werden
- 1.
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer
nachträglichen Erweiterung,
- 2.
vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung
der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser
Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann im Fach Förderung von Schülern
mit besonderem Förderbedarf nicht abgelegt werden; nach Erwerb der Lehramtsbefähigung
gilt die Erste Staatsprüfung im Fach Förderung von Schülern mit besonderem
Förderbedarf als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Kenntnis der rechtlichen Grundlagen der individuellen
Förderung im Bildungsauftrag aller Schularten.
- 2.
Kenntnisse über besondere Erscheinungsformen in den Bereichen Lernen,
Sprache und Verhalten (z. B. Hochbegabung, Mehrsprachigkeit, Lern-, Sprach- und Verhaltensstörung).
- 3.
Einblick in die Ursachen von Problemen im Bereich Lernen, Sprache und
Verhalten (entwicklungspsychologische, lernpsychologische, soziokulturelle, medizinische
Aspekte).
- 4.
Formen diagnostischer Beobachtung und Möglichkeiten beobachtungsgeleiteter
Förderung in der jeweiligen Schulart (insbesondere bei Hochbegabung, Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten,
Rechenschwierigkeiten, Hyperaktivität, ADS-Syndrom, Störungen des Sozial-
und Kommunikationsverhaltens).
- 5.
Kenntnis der Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten
und allen an der schulischen Erziehung Beteiligten.
- 6.
Kenntnis der Bildungsangebote für Schüler mit besonderem Förderbedarf
(z. B. Hochbegabtenklassen, Förderschulen).
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
Entwicklung eines Konzepts
zur Förderung eines Schülers auf der Basis eines konkreten Falls
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden)
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Eine Prüfung
aus den Bereichen rechtliche Grundlagen der individuellen Förderung im Bildungsauftrag
aller Schularten und Bildungsangebote für Schüler mit besonderem Förderbedarf
(Dauer: 20 Minuten),
- b)
eine Prüfung aus dem Bereich Formen diagnostischer Beobachtung und
Möglichkeiten beobachtungsgeleiteter Förderung in der jeweiligen Schulart
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierfachen Zahlenwert
der Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 und den je einfachen
Zahlenwerten der Noten für die beiden mündlichen Leistungen nach Absatz
3 Nr. 2 Buchst. a und b durch 6 geteilt wird. |