2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 110d

Förderung von Schülern
mit besonderem Förderbedarf
Erste Staatsprüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Förderung von Schülern mit besonderem Förderbedarf kann abgelegt werden

1.
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer nachträglichen Erweiterung,
2.
vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann im Fach Förderung von Schülern mit besonderem Förderbedarf nicht abgelegt werden; nach Erwerb der Lehramtsbefähigung gilt die Erste Staatsprüfung im Fach Förderung von Schülern mit besonderem Förderbedarf als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG .

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Kenntnis der rechtlichen Grundlagen der individuellen Förderung im Bildungsauftrag aller Schularten.
2.
Kenntnisse über besondere Erscheinungsformen in den Bereichen Lernen, Sprache und Verhalten (z. B. Hochbegabung, Mehrsprachigkeit, Lern-, Sprach- und Verhaltensstörung).
3.
Einblick in die Ursachen von Problemen im Bereich Lernen, Sprache und Verhalten (entwicklungspsychologische, lernpsychologische, soziokulturelle, medizinische Aspekte).
4.
Formen diagnostischer Beobachtung und Möglichkeiten beobachtungsgeleiteter Förderung in der jeweiligen Schulart (insbesondere bei Hochbegabung, Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten, Rechenschwierigkeiten, Hyperaktivität, ADS-Syndrom, Störungen des Sozial- und Kommunikationsverhaltens).
5.
Kenntnis der Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten und allen an der schulischen Erziehung Beteiligten.
6.
Kenntnis der Bildungsangebote für Schüler mit besonderem Förderbedarf (z. B. Hochbegabtenklassen, Förderschulen).

(3) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung

Entwicklung eines Konzepts zur Förderung eines Schülers auf der Basis eines konkreten Falls

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden)

2.
Mündliche Prüfung
a)
Eine Prüfung aus den Bereichen rechtliche Grundlagen der individuellen Förderung im Bildungsauftrag aller Schularten und Bildungsangebote für Schüler mit besonderem Förderbedarf

(Dauer: 20 Minuten),

b)
eine Prüfung aus dem Bereich Formen diagnostischer Beobachtung und Möglichkeiten beobachtungsgeleiteter Förderung in der jeweiligen Schulart

(Dauer: 20 Minuten).

(4) Bewertung

Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierfachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 und den je einfachen Zahlenwerten der Noten für die beiden mündlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a und b durch 6 geteilt wird.