2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 110

Didaktik des Deutschen als Zweitsprache
Erste Staatsprüfung

(1) 1 Das Studium der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache ist als Erweiterungsstudium für Studierende der Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, beruflichen Schulen und Sonderschulen möglich. 2 Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG durch Didaktik des Deutschen als Zweitsprache ist auch bei den Lehrämtern an Realschulen und Gymnasien möglich; die Erste Staatsprüfung kann in diesem Fall abgelegt werden

1.
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer nachträglichen Erweiterung,
2.
vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann bei den Lehrämtern an Realschulen und Gymnasien im Fach Didaktik des Deutschen als Zweitsprache nicht abgelegt werden; nach Erwerb der Lehramtsbefähigung gilt die Erste Staatsprüfung im Fach Didaktik des Deutschen als Zweitsprache als nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG .

(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1.
Kenntnisse und Fertigkeiten in einer der Partnersprachen Italienisch, Kroatisch, Neugriechisch, Polnisch, Russisch, Serbisch, Spanisch, Türkisch. Kenntnisse und Fertigkeiten in einer anderen Partnersprache können nachgewiesen werden, soweit hierzu eine allgemeine oder besondere Genehmigung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vorliegt.
2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a)
einer Lehrveranstaltung zur interkulturellen Pädagogik (Kindheitskonzepte in verschiedenen Kulturen, Vergleich von Bildungssystemen, Theorie und Praxis interkulturellen Lernens, Anti- Rassismus-/Friedenserziehung),
b)
einer Lehrveranstaltung zur Migrations- und Identitätsforschung (Kenntnis der religiösen, kulturellen und sozialen Gegebenheiten des Herkunftslandes; Forschungen zur Evaluation, kontrastive Kulturforschung, Toleranzforschung, Vorurteils- und Stereotypenforschung; Enkulturation, Akkulturation, Sozialisation, Individuation, Probleme und Chancen bikultureller Identität),
c)
einer Lehrveranstaltung zur Reflexion über Sprache und Sprachgebrauch (Erstspracherwerb, Zweitspracherwerb, Mehrsprachigkeit, Grammatik des Deutschen, kontrastive Grammatik, Diagnose von Sprachlernbiografien, Fehlerdiagnose, Fehlertherapie, Sprachenkontakt, Sprachenvergleich, Varietäten des Deutschen),
d)
einer Lehrveranstaltung zur Produktion von Texten (mündliche Kommunikation: Gesprächserziehung, Sprecherziehung, rhetorische Kompetenz; schriftliche Kommunikation: Schriftspracherwerb, Alphabetisierung, Rechtschreiben, Aufsatz-Unterricht, textsortenspezifisches Schreiben, Stilistik, kreatives und funktionales Schreiben),
e)
einer Lehrveranstaltung zur Rezeption von Texten und zum Umgang mit Literatur (Umgang mit literarischen Texten: Migranten-Literatur, Kinder- und Jugendliteratur, Umgang mit Sachtexten, Fachsprachen, Umgang mit Medien, Analyse von Sachtexten, Umgang mit authentischen Schülertexten, Lesestrategien, Leseförderung),
f)
einem Seminar zu Methoden, Verfahren und Arbeitsformen
aa)
Wissenserwerb und Wissenstransfer (projekt-, dialog- und handlungsorientierter Unterricht),
bb)
Evaluation von Unterrichtsmaterialien (Lehrwerksanalyse, Unterrichtsmaterialien, Medien, neue Unterrichtstechnologien),
g)
einem einsemestrigen studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum von mindestens 3 Semesterwochenstunden in einer Klasse mit ausländischen Schülern bzw. in einer multikulturellen Klasse

oder

einem Blockpraktikum in Schulen bzw. Bildungsinstitutionen mit Deutschlernenden des In- und Auslands von mindestens 3 Wochen Dauer mit etwa 50 Unterrichtsstunden.

(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Partnersprache nach Absatz 2 Nr. 1
a)
Kenntnisse und Fertigkeiten in der gewählten Partnersprache,
b)
Reflexion über Sprachsystem und Sprachgebrauch sowie kontrastive Sprachbetrachtung,
c)
Fähigkeit zum Führen von Modellgesprächen mit Schülern, Eltern und Kollegen,
d)
Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck, insbesondere zur Weitergabe von kurzen Informationen.
2.
Deutsch als Zweitsprache
a)
Kenntnis der Grammatik des Deutschen im Vergleich zur Partnersprache; Kenntnisse über den Zusammenhang von Sprachsystemen und Sprachgebrauch in Alltagssituationen;
b)
Vertrautheit mit Zweitspracherwerbstheorien, Fähigkeit zur Analyse von Sprachlernbiografien, Fähigkeit zur differenzierten sprachlichen Förderung (Unterrichtssequenzen, Projektarbeit etc.), Fähigkeit zur Analyse von literarischen, Sach- und authentischen Texten, Fähigkeit zur Evaluation und Entwicklung von Unterrichtsmaterialien.

(4) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung

Eine Aufgabe aus Deutsch als Zweitsprache (Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

drei Themen werden zur Wahl gestellt.

2.
Mündliche Prüfung
a)
Deutsch als Zweitsprache

(Dauer: 30 Minuten),

b)
Partnersprache nach Absatz 2 Nr. 1

(Dauer: 20 Minuten).

(5) Bewertung

Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem dreifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1, dem zweifachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a und dem einfachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. b durch 6 geteilt wird.

(6) Besondere Bestimmungen für die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG mit Didaktik des Deutschen als Zweitsprache

1 Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a und b. 2 Falls ein mindestens drei Monate umfassender Unterricht in einer Klasse mit ausländischen Schülern bzw. in einer multikulturellen Klasse nachgewiesen wird, entfällt auch der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. g. 3 Von den gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. c, d, e und f vorgeschriebenen Nachweisen sind drei zu erbringen. 4 Bei Personen, die vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu Weiterbildungsveranstaltungen im Fach Didaktik des Deutschen als Zweitsprache zugelassen worden sind und hieran erfolgreich teilgenommen haben, entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Satz 3.