2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 110
Didaktik des Deutschen als Zweitsprache
Erste Staatsprüfung
(1) 1 Das
Studium der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache ist als Erweiterungsstudium für
Studierende der Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen, beruflichen Schulen
und Sonderschulen möglich. 2 Eine
nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
durch Didaktik des Deutschen als Zweitsprache ist auch bei den Lehrämtern an
Realschulen und Gymnasien möglich; die Erste Staatsprüfung kann in diesem
Fall abgelegt werden
- 1.
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Rahmen einer
nachträglichen Erweiterung,
- 2.
vor Erwerb der Lehramtsbefähigung gleichzeitig mit der Ablegung
der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt oder nach dem Bestehen dieser
Prüfung; die Zweite Staatsprüfung kann bei den Lehrämtern an Realschulen
und Gymnasien im Fach Didaktik des Deutschen als Zweitsprache nicht abgelegt werden;
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung gilt die Erste Staatsprüfung im Fach
Didaktik des Deutschen als Zweitsprache als nachträgliche Erweiterung gemäß
Art. 23
BayLBG
.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Kenntnisse und Fertigkeiten in einer der Partnersprachen
Italienisch, Kroatisch, Neugriechisch, Polnisch, Russisch, Serbisch, Spanisch, Türkisch.
Kenntnisse und Fertigkeiten in einer anderen Partnersprache können nachgewiesen
werden, soweit hierzu eine allgemeine oder besondere Genehmigung des Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus vorliegt.
- 2.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- a)
einer Lehrveranstaltung
zur interkulturellen Pädagogik (Kindheitskonzepte in verschiedenen Kulturen,
Vergleich von Bildungssystemen, Theorie und Praxis interkulturellen Lernens, Anti-
Rassismus-/Friedenserziehung),
- b)
einer Lehrveranstaltung zur Migrations- und Identitätsforschung
(Kenntnis der religiösen, kulturellen und sozialen Gegebenheiten des Herkunftslandes;
Forschungen zur Evaluation, kontrastive Kulturforschung, Toleranzforschung, Vorurteils-
und Stereotypenforschung; Enkulturation, Akkulturation, Sozialisation, Individuation,
Probleme und Chancen bikultureller Identität),
- c)
einer Lehrveranstaltung zur Reflexion über Sprache und Sprachgebrauch
(Erstspracherwerb, Zweitspracherwerb, Mehrsprachigkeit, Grammatik des Deutschen,
kontrastive Grammatik, Diagnose von Sprachlernbiografien, Fehlerdiagnose, Fehlertherapie,
Sprachenkontakt, Sprachenvergleich, Varietäten des Deutschen),
- d)
einer Lehrveranstaltung zur Produktion von Texten (mündliche Kommunikation:
Gesprächserziehung, Sprecherziehung, rhetorische Kompetenz; schriftliche Kommunikation:
Schriftspracherwerb, Alphabetisierung, Rechtschreiben, Aufsatz-Unterricht, textsortenspezifisches
Schreiben, Stilistik, kreatives und funktionales Schreiben),
- e)
einer Lehrveranstaltung zur Rezeption von Texten und zum Umgang mit Literatur
(Umgang mit literarischen Texten: Migranten-Literatur, Kinder- und Jugendliteratur,
Umgang mit Sachtexten, Fachsprachen, Umgang mit Medien, Analyse von Sachtexten, Umgang
mit authentischen Schülertexten, Lesestrategien, Leseförderung),
- f)
einem Seminar zu Methoden, Verfahren und Arbeitsformen
- aa)
Wissenserwerb
und Wissenstransfer (projekt-, dialog- und handlungsorientierter Unterricht),
- bb)
Evaluation von Unterrichtsmaterialien (Lehrwerksanalyse, Unterrichtsmaterialien,
Medien, neue Unterrichtstechnologien),
- g)
einem einsemestrigen studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum von
mindestens 3 Semesterwochenstunden in einer Klasse mit ausländischen Schülern
bzw. in einer multikulturellen Klasse
oder
einem Blockpraktikum in Schulen
bzw. Bildungsinstitutionen mit Deutschlernenden des In- und Auslands von mindestens
3 Wochen Dauer mit etwa 50 Unterrichtsstunden.
(3) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Partnersprache nach Absatz 2 Nr. 1
- a)
Kenntnisse
und Fertigkeiten in der gewählten Partnersprache,
- b)
Reflexion über Sprachsystem und Sprachgebrauch sowie kontrastive
Sprachbetrachtung,
- c)
Fähigkeit zum Führen von Modellgesprächen mit Schülern,
Eltern und Kollegen,
- d)
Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck, insbesondere zur Weitergabe
von kurzen Informationen.
- 2.
Deutsch als Zweitsprache
- a)
Kenntnis der
Grammatik des Deutschen im Vergleich zur Partnersprache; Kenntnisse über den
Zusammenhang von Sprachsystemen und Sprachgebrauch in Alltagssituationen;
- b)
Vertrautheit mit Zweitspracherwerbstheorien, Fähigkeit zur Analyse
von Sprachlernbiografien, Fähigkeit zur differenzierten sprachlichen Förderung
(Unterrichtssequenzen, Projektarbeit etc.), Fähigkeit zur Analyse von literarischen,
Sach- und authentischen Texten, Fähigkeit zur Evaluation und Entwicklung von
Unterrichtsmaterialien.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus Deutsch als
Zweitsprache (Bearbeitungszeit: 3 Stunden);
drei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Deutsch als
Zweitsprache
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Partnersprache nach Absatz 2 Nr. 1
(Dauer: 20 Minuten).
(5) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem dreifachen Zahlenwert
der Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1, dem zweifachen Zahlenwert
der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a und dem
einfachen Zahlenwert der Note für die mündliche Leistung nach Absatz 4
Nr. 2 Buchst. b durch 6 geteilt wird.
(6) Besondere Bestimmungen
für die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
mit Didaktik des Deutschen als Zweitsprache
1 Es
entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a und b. 2 Falls ein mindestens
drei Monate umfassender Unterricht in einer Klasse mit ausländischen Schülern
bzw. in einer multikulturellen Klasse nachgewiesen wird, entfällt auch der Nachweis
nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. g. 3 Von
den gemäß Absatz 2 Nr. 2 Buchst. c, d, e und f vorgeschriebenen Nachweisen
sind drei zu erbringen. 4 Bei
Personen, die vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu Weiterbildungsveranstaltungen
im Fach Didaktik des Deutschen als Zweitsprache zugelassen worden sind und hieran
erfolgreich teilgenommen haben, entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Satz
3. |