2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
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§ 109
Beratungslehrkraft
Erste Staatsprüfung
(1) 1 Das
Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft ist nur als Erweiterungsstudium
möglich und baut auf dem erziehungswissenschaftlichen Studium gemäß
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
auf; für alle Lehrämter wird die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang
von 32 Semesterwochenstunden vorausgesetzt. 2 Für
die zusätzlichen Lehrveranstaltungen ist von einer Richtzahl von 20 Semesterwochenstunden
aus dem Bereich der Psychologie und 20 Semesterwochenstunden aus den Bereichen der
Pädagogik und Soziologie auszugehen.
(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Seminaren
oder Übungen aus dem Bereich Psychologie und einem Seminar oder einer Übung
aus dem Bereich Pädagogik. Aus einem der Nachweise in Psychologie muss die Befähigung
zur Durchführung ausgewählter Intelligenz-, Konzentrations- und Schulleistungstests
ersichtlich sein.
- 2.
Nachweis über die erfolgreiche praktische Tätigkeit in einem
sechswöchigen Praktikum an einer Einrichtung der Schulberatung einschließlich
zweier Hospitationen von je einwöchiger Dauer bei Stellen der Berufsberatung
und der Erziehungsberatung.
- 3.
Nachweis über Hospitationen von je einwöchiger Dauer an einer
Grund- und Hauptschule, einer Förderschule, einer Berufsschule, einer Realschule
und einem Gymnasium. Bei Hospitationen in Gesamtschulen müssen die entsprechenden
Differenzierungen berücksichtigt werden. Fragen der Schulverwaltung sind einzubeziehen.
Das schulpädagogische Blockpraktikum gemäß § 38 Abs. 2
oder das schulpädagogisch- fachdidaktische Blockpraktikum gemäß
§ 38 Abs. 3
wird voll angerechnet.
(3) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
- 1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
- a)
Psychologie
- aa)
Vertiefte
Kenntnisse in der Persönlichkeitspsychologie (unter Einschluss entwicklungs-,
lern- und sozialpsychologischer Aspekte),
- bb)
grundlegende Kenntnisse von Modellen, Konzepten und Verfahren der Pädagogisch-psychologischen
Diagnostik,
- cc)
Beherrschung der für die Schulberatung wesentlichen Konzepte und
Methoden der Beratungspsychologie. Grundbegriffe der Allgemeinen Psychologie sind
in diesen Gebieten inbegriffen.
- b)
Schulpädagogik
- aa)
Überblick
über die pädagogischen Grundlagen der Beratung von Schülern und Jugendlichen,
- bb)
vertiefte Kenntnisse in dem Bereich schulischer Lern- und Leistungsschwierigkeiten,
- cc)
eingehende Kenntnis des bayerischen Schulsystems und Überblick über
das deutsche Schulwesen.
Vorausgesetzt werden die einschlägigen
Kenntnisse der Theorie der Bildung und Erziehung (vgl. § 36 Abs. 3 Nrn. 1 und 2).
- c)
Soziologie
Kenntnisse über den Zusammenhang
von Ausbildungs- und Beschäftigungssystem.
- 2.
Praktische Kenntnisse und Fertigkeiten
- a)
Aufbau des
Schulwesens
- aa)
Aufgaben
und Anforderungen der Schularten und Bildungswege,
- bb)
Differenzierung und Durchlässigkeit,
- cc)
Schulrecht, Schulverwaltung und Schulorganisation.
- b)
Beratungseinrichtungen, insbesondere:
- aa)
Schulberatung
(unter Einschluss der schulpsychologischen Beratung),
- bb)
Erziehungsberatung,
- cc)
Berufsberatung,
- dd)
Studienberatung.
- c)
Beratungsverfahren
- aa)
Informationsvermittlung,
- bb)
diagnostische Untersuchung,
- cc)
Gesprächsführung,
- dd)
psychologisch-pädagogische Interventionen.
- d)
Organisation der Beratungsarbeit.
(4) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
Bearbeitung eines Beratungsfalls
aus der Praxis
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
drei Aufgaben werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Psychologie
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Schulpädagogik
(Dauer: 30 Minuten).
(5) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem dreifachen Zahlenwert
der Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 und den einfachen
Zahlenwerten der Noten für die mündlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr.
2 Buchst. a und b durch 5 geteilt wird.
(6) Besondere Bestimmungen
für die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23
BayLBG
mit der Qualifikation als Beratungslehrkraft
1
Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nrn. 2 und 3. 2
Bei Personen, die vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu Weiterbildungsveranstaltungen
zum Erwerb der Qualifikation als Beratungslehrkraft zugelassen worden sind und hieran
erfolgreich teilgenommen haben, entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz
2 Nr. 1. |