2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 109

Beratungslehrkraft
Erste Staatsprüfung

(1) 1 Das Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft ist nur als Erweiterungsstudium möglich und baut auf dem erziehungswissenschaftlichen Studium gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a auf; für alle Lehrämter wird die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von 32 Semesterwochenstunden vorausgesetzt. 2 Für die zusätzlichen Lehrveranstaltungen ist von einer Richtzahl von 20 Semesterwochenstunden aus dem Bereich der Psychologie und 20 Semesterwochenstunden aus den Bereichen der Pädagogik und Soziologie auszugehen.

(2) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1.
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Seminaren oder Übungen aus dem Bereich Psychologie und einem Seminar oder einer Übung aus dem Bereich Pädagogik. Aus einem der Nachweise in Psychologie muss die Befähigung zur Durchführung ausgewählter Intelligenz-, Konzentrations- und Schulleistungstests ersichtlich sein.
2.
Nachweis über die erfolgreiche praktische Tätigkeit in einem sechswöchigen Praktikum an einer Einrichtung der Schulberatung einschließlich zweier Hospitationen von je einwöchiger Dauer bei Stellen der Berufsberatung und der Erziehungsberatung.
3.
Nachweis über Hospitationen von je einwöchiger Dauer an einer Grund- und Hauptschule, einer Förderschule, einer Berufsschule, einer Realschule und einem Gymnasium. Bei Hospitationen in Gesamtschulen müssen die entsprechenden Differenzierungen berücksichtigt werden. Fragen der Schulverwaltung sind einzubeziehen. Das schulpädagogische Blockpraktikum gemäß § 38 Abs. 2 oder das schulpädagogisch- fachdidaktische Blockpraktikum gemäß § 38 Abs. 3 wird voll angerechnet.

(3) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1.
Fachwissenschaftliche Kenntnisse
a)
Psychologie
aa)
Vertiefte Kenntnisse in der Persönlichkeitspsychologie (unter Einschluss entwicklungs-, lern- und sozialpsychologischer Aspekte),
bb)
grundlegende Kenntnisse von Modellen, Konzepten und Verfahren der Pädagogisch-psychologischen Diagnostik,
cc)
Beherrschung der für die Schulberatung wesentlichen Konzepte und Methoden der Beratungspsychologie. Grundbegriffe der Allgemeinen Psychologie sind in diesen Gebieten inbegriffen.
b)
Schulpädagogik
aa)
Überblick über die pädagogischen Grundlagen der Beratung von Schülern und Jugendlichen,
bb)
vertiefte Kenntnisse in dem Bereich schulischer Lern- und Leistungsschwierigkeiten,
cc)
eingehende Kenntnis des bayerischen Schulsystems und Überblick über das deutsche Schulwesen.

Vorausgesetzt werden die einschlägigen Kenntnisse der Theorie der Bildung und Erziehung (vgl. § 36 Abs. 3 Nrn. 1 und 2).

c)
Soziologie

Kenntnisse über den Zusammenhang von Ausbildungs- und Beschäftigungssystem.

2.
Praktische Kenntnisse und Fertigkeiten
a)
Aufbau des Schulwesens
aa)
Aufgaben und Anforderungen der Schularten und Bildungswege,
bb)
Differenzierung und Durchlässigkeit,
cc)
Schulrecht, Schulverwaltung und Schulorganisation.
b)
Beratungseinrichtungen, insbesondere:
aa)
Schulberatung (unter Einschluss der schulpsychologischen Beratung),
bb)
Erziehungsberatung,
cc)
Berufsberatung,
dd)
Studienberatung.
c)
Beratungsverfahren
aa)
Informationsvermittlung,
bb)
diagnostische Untersuchung,
cc)
Gesprächsführung,
dd)
psychologisch-pädagogische Interventionen.
d)
Organisation der Beratungsarbeit.

(4) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung

Bearbeitung eines Beratungsfalls aus der Praxis

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

drei Aufgaben werden zur Wahl gestellt.

2.
Mündliche Prüfung
a)
Psychologie

(Dauer: 30 Minuten),

b)
Schulpädagogik

(Dauer: 30 Minuten).

(5) Bewertung

Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem dreifachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 4 Nr. 1 und den einfachen Zahlenwerten der Noten für die mündlichen Leistungen nach Absatz 4 Nr. 2 Buchst. a und b durch 5 geteilt wird.

(6) Besondere Bestimmungen für die nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG mit der Qualifikation als Beratungslehrkraft

1 Es entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nrn. 2 und 3. 2 Bei Personen, die vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu Weiterbildungsveranstaltungen zum Erwerb der Qualifikation als Beratungslehrkraft zugelassen worden sind und hieran erfolgreich teilgenommen haben, entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1.