2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 106
Gehörlosenpädagogik
als sonderpädagogische Qualifikation
Erste Staatsprüfung
(1) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
Grundlegende Kapitel aus
- 1.
Gehörlosenpädagogik,
- 2.
Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Hören,
- 3.
Pädoaudiologie.
(2) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Didaktik
des Unterrichts im Förderschwerpunkt Hören
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Gehörlosenpädagogik
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Pädoaudiologie
(Dauer: 30 Minuten).
(3) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierfachen Zahlenwert
der Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 2 Nr. 1 und den einfachen
Zahlenwerten der Noten für die mündlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr.
2 durch 6 geteilt wird. |