2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 106

Gehörlosenpädagogik
als sonderpädagogische Qualifikation
Erste Staatsprüfung

(1) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Grundlegende Kapitel aus

1.
Gehörlosenpädagogik,
2.
Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Hören,
3.
Pädoaudiologie.

(2) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung

Eine Aufgabe aus der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Hören

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

2.
Mündliche Prüfung
a)
Gehörlosenpädagogik

(Dauer: 30 Minuten),

b)
Pädoaudiologie

(Dauer: 30 Minuten).

(3) Bewertung

Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus dem vierfachen Zahlenwert der Note für die schriftliche Leistung nach Absatz 2 Nr. 1 und den einfachen Zahlenwerten der Noten für die mündlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr. 2 durch 6 geteilt wird.