2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 103

Gehörlosenpädagogik
Erste Staatsprüfung

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1.
einem Hauptseminar in Gehörlosenpädagogik,
2.
einem Hauptseminar in der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Hören,
3.
je einem Seminar oder einer Übung in
a)
Allgemeiner und Angewandter Phonetik,
b)
Anatomie, Physiologie und Pathologie des Ohres und der Stimm- und Sprechorgane,
c)
speziellen Unterrichtstechnologien,
d)
Pädoaudiologie einschließlich Audiometrie,
e)
Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Gehörlosenpädagogik, Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Hören (insbesondere Didaktik des Sprachunterrichts, spezielle Unterrichtstechnologien, Multimedia, bilingualer Sprachgebrauch), Hörgeschädigtenpsychologie einschließlich Wahrnehmungspsychologie, Neuropsychologie des Hörens, Pädoaudiologie, Allgemeine und Angewandte Sprachwissenschaft einschließlich Psychologie der Sprache, Allgemeine und Angewandte Phonetik, Sicherheit im Gebrauch manueller Kommunikationsmittel, Auditiv-verbaler Spracherwerb, Sonderpädagogische Förderdiagnostik, fachrichtungsspezifische Aufgaben in mobiler sonderpädagogischer Hilfe einschließlich der interdisziplinären Frühförderung, Schulvorbereitenden Einrichtungen, Mobilen Sonderpädagogischen Diensten und Schulen für Kranke sowie in beruflichen und in weiterführenden Schulen für Behinderte, einschließlich der Förderung erwachsener Gehörloser, Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik, Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung.

(3) Prüfungsteile

1.
Schriftliche Prüfung
a)
Eine Aufgabe aus der Gehörlosenpädagogik sowie der Hörgeschädigtenpsychologie und der Sonderpädagogischen Förderdiagnostik

oder

eine Aufgabe aus der Pädoaudiologie

(Angabe im Zulassungsgesuch)

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

für jede Aufgabe werden zwei Themen zur Wahl gestellt;

b)
eine Aufgabe aus der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Hören

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

2.
Mündliche Prüfung
a)
Aus dem gemäß Nummer 1 Buchst. a nicht schriftlich geprüften Gebiet

(Dauer: 30 Minuten),

b)
Allgemeine und Angewandte Sprachwissenschaft, Allgemeine und Angewandte Phonetik

(Dauer: 30 Minuten),

c)
Neuropsychologie des Hörens/Auditiv-verbaler Spracherwerb

(Dauer: 30 Minuten),

d)
Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung

(Angabe im Zulassungsgesuch)

(Dauer: 30 Minuten).

3.
Praktische Prüfung

Gebrauch manueller Kommunikationsmittel

(Dauer: 20 Minuten).

(4) Bewertung

1.
Die Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 3 wird von einem Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personenkreis und einem Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 genannten Personenkreis abgenommen.
2.
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus den je vierfachen Zahlenwerten der Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchst. a und b, den je einfachen Zahlenwerten der Noten für die vier mündlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a bis d und dem einfachen Zahlenwert der Note für die praktische Leistung nach Absatz 3 Nr. 3 durch 13 geteilt wird.
3.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn die Note für die praktische Leistung nach Absatz 3 Nr. 3 schlechter als „ausreichend“ ist.