2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
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§ 103
Gehörlosenpädagogik
Erste Staatsprüfung
(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
- 1.
einem Hauptseminar in Gehörlosenpädagogik,
- 2.
einem Hauptseminar in der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt
Hören,
- 3.
je einem Seminar oder einer Übung in
- a)
Allgemeiner
und Angewandter Phonetik,
- b)
Anatomie, Physiologie und Pathologie des Ohres und der Stimm- und Sprechorgane,
- c)
speziellen Unterrichtstechnologien,
- d)
Pädoaudiologie einschließlich Audiometrie,
- e)
Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung.
(2) Inhaltliche
Prüfungsanforderungen
Gehörlosenpädagogik, Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt
Hören (insbesondere Didaktik des Sprachunterrichts, spezielle Unterrichtstechnologien,
Multimedia, bilingualer Sprachgebrauch), Hörgeschädigtenpsychologie einschließlich
Wahrnehmungspsychologie, Neuropsychologie des Hörens, Pädoaudiologie, Allgemeine
und Angewandte Sprachwissenschaft einschließlich Psychologie der Sprache, Allgemeine
und Angewandte Phonetik, Sicherheit im Gebrauch manueller Kommunikationsmittel, Auditiv-verbaler
Spracherwerb, Sonderpädagogische Förderdiagnostik, fachrichtungsspezifische
Aufgaben in mobiler sonderpädagogischer Hilfe einschließlich der interdisziplinären
Frühförderung, Schulvorbereitenden Einrichtungen, Mobilen Sonderpädagogischen
Diensten und Schulen für Kranke sowie in beruflichen und in weiterführenden
Schulen für Behinderte, einschließlich der Förderung erwachsener
Gehörloser, Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik, Grundlagen einer
anderen sonderpädagogischen Fachrichtung.
(3) Prüfungsteile
- 1.
Schriftliche Prüfung
- a)
Eine Aufgabe
aus der Gehörlosenpädagogik sowie der Hörgeschädigtenpsychologie
und der Sonderpädagogischen Förderdiagnostik
oder
eine Aufgabe aus der Pädoaudiologie
(Angabe im Zulassungsgesuch)
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
für jede Aufgabe werden
zwei Themen zur Wahl gestellt;
- b)
eine Aufgabe aus der Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt
Hören
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl
gestellt.
- 2.
Mündliche Prüfung
- a)
Aus dem gemäß
Nummer 1 Buchst. a nicht schriftlich geprüften Gebiet
(Dauer: 30 Minuten),
- b)
Allgemeine und Angewandte Sprachwissenschaft, Allgemeine und Angewandte
Phonetik
(Dauer: 30 Minuten),
- c)
Neuropsychologie des Hörens/Auditiv-verbaler Spracherwerb
(Dauer: 30 Minuten),
- d)
Grundlagen einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung
(Angabe im Zulassungsgesuch)
(Dauer: 30 Minuten).
- 3.
Praktische Prüfung
Gebrauch manueller Kommunikationsmittel
(Dauer: 20 Minuten).
(4) Bewertung
- 1.
Die Prüfung gemäß Absatz 3 Nr. 3 wird
von einem Prüfer aus dem in §
8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
genannten Personenkreis und einem Prüfer aus dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3
genannten Personenkreis abgenommen.
- 2.
Die Fachnote wird in der Art gebildet, dass die Summe aus den je vierfachen
Zahlenwerten der Noten für die beiden schriftlichen Leistungen nach Absatz 3
Nr. 1 Buchst. a und b, den je einfachen Zahlenwerten der Noten für die vier
mündlichen Leistungen nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a bis d und dem einfachen
Zahlenwert der Note für die praktische Leistung nach Absatz 3 Nr. 3 durch 13
geteilt wird.
- 3.
Die Prüfung ist, unbeschadet des § 35, auch dann nicht bestanden, wenn die Note für die praktische
Leistung nach Absatz 3 Nr. 3 schlechter als „ausreichend“ ist.
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