2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
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§ 10
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
(1) 1 Wer
die staatliche Zwischenprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem
die Note der staatlichen Zwischenprüfung (§ 27) nach Notenstufe und Zahlenwert gemäß § 9 Abs. 2
zu ersehen ist. 2 Wer
die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften als gesonderten Prüfungsteil
abgelegt und bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, aus der die Fachnote
nach Notenstufe und Zahlenwert gemäß § 9 Abs. 2
zu ersehen ist. 3 Wer
die Erste Staatsprüfung für das Lehramt im Fach Erziehungswissenschaften
nicht bestanden, in den übrigen Fächern aber bestanden hat, erhält
eine Bescheinigung, aus der die Fachnoten der bestandenen Fächer nach Notenstufe
und Zahlenwert gemäß §
9 Abs. 2
zu ersehen sind.
(2) 1 Wer
die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat, erhält ein
Zeugnis, aus dem die Note für die schriftliche Hausarbeit und die Fachnoten
sowie die Gesamtnote nach Notenstufe und Zahlenwert gemäß § 9
zu ersehen sind. 2 § 34 Abs. 5
bleibt unberührt.
(3) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, erhält
darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich
sind. |