2038-3-4-1-1-UK

Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002
(aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)

Fundstelle: GVBl 2002, S. 657

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 1

Zweck der Prüfungen

(1) 1 Die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ist eine Einstellungsprüfung im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes und Hochschulabschlussprüfung. 2 Sie dient der Feststellung, ob auf Grund des Studiums die fachliche Eignung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erworben wurde. 3 In der Ersten Staatsprüfung soll nachgewiesen werden, dass die durch das Studium zu erwerbenden Voraussetzungen für das angestrebte Lehramt vorliegen.

(2) 1 Die staatliche Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob das Ziel des ersten Studienabschnitts erreicht wurde. 2 Das Ergebnis der staatlichen Zwischenprüfung geht nach Maßgabe des § 33 in das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung ein.