2038-3-4-1-1-UK Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (aufgehoben mit Ablauf des 30. Septembers 2007 - nur noch gültig gemäß § 123 Abs. 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2008 (GVBl S. 180)Fundstelle: GVBl 2002, S. 657
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§ 1
Zweck der Prüfungen
(1) 1 Die
Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ist eine
Einstellungsprüfung im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes und Hochschulabschlussprüfung.
2 Sie dient
der Feststellung, ob auf Grund des Studiums die fachliche Eignung für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erworben
wurde. 3 In
der Ersten Staatsprüfung soll nachgewiesen werden, dass die durch das Studium
zu erwerbenden Voraussetzungen für das angestrebte Lehramt vorliegen.
(2) 1 Die
staatliche Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob das Ziel des ersten Studienabschnitts
erreicht wurde. 2 Das
Ergebnis der staatlichen Zwischenprüfung geht nach Maßgabe des § 33
in das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung ein. |