230-1-W

Bayerisches Landesplanungsgesetz
(BayLplG)1)

Vom 27. Dezember 2004

1) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl EG Nr. L 197 S. 30).

Fundstelle: GVBl 2004, S. 521

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 9

Kostenerstattung an die
Regionalen Planungsverbände

1 Der Freistaat Bayern ersetzt den Regionalen Planungsverbänden den notwendigen Aufwand für die Ausarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne. 2 Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt.