230-1-W Bayerisches Landesplanungsgesetz |
| 1) | Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl EG Nr. L 197 S. 30). |
Fundstelle: GVBl 2004, S. 521
1 Der Freistaat Bayern ersetzt den Regionalen Planungsverbänden den notwendigen Aufwand für die Ausarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne. 2 Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt.