230-1-W Bayerisches Landesplanungsgesetz |
| 1) | Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl EG Nr. L 197 S. 30). |
Fundstelle: GVBl 2004, S. 521
(1) 1 Ziele der Raumordnung sind verbindliche, räumlich und sachlich bestimmte oder bestimmbare Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums und seiner Teilräume, die auf der Ebene der Landes- oder Regionalplanung von deren Trägern abschließend abgewogen sind. 2 Sie werden in den Raumordnungsplänen festgelegt.
(2) 1 Ziele der Raumordnung werden in textlicher oder zeichnerischer Form dargestellt. 2 Textliche Ziele werden grundsätzlich als Soll-Vorschriften formuliert. 3 In den Raumordnungsplänen sind Ziele der Raumordnung als solche zu kennzeichnen.
(3) Ziele der Raumordnung können raumordnerische Festlegungen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Fachplanung sowie für raumbedeutsame Einzelvorhaben (projektbezogene Ziele) zum Gegenstand haben.