230-1-W

Bayerisches Landesplanungsgesetz
(BayLplG)1)

Vom 27. Dezember 2004

1) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl EG Nr. L 197 S. 30).

Fundstelle: GVBl 2004, S. 521

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Art. 29

Zielabweichungsverfahren

(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung im Einvernehmen mit den fachlich berührten Staatsministerien und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden, bei Abweichungen von einem Ziel in einem Regionalplan auch im Benehmen mit dem Regionalen Planungsverband, zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

(2) Antragsbefugt sind öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben.