- 1.
Der geographischen Lage Bayerns im Bundesgebiet und im
europäischen Raum ist Rechnung zu tragen; dabei sind die Interessen und natürlichen
Gegebenheiten aller Landesteile zu berücksichtigen.
- 2.
Gebiete, zwischen denen ausgewogene Lebens- und Wirtschaftsbeziehungen
bestehen oder entwickelt werden sollen, die den Erfordernissen der Raumordnung entsprechen,
werden zu Regionen zusammengefasst.
- 3.
Gemeinden, die sich als Mittelpunkt des wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Lebens eines bestimmten Einzugsbereichs eignen, können durch das
Landesentwicklungsprogramm und die Regionalpläne als Zentrale Orte bestimmt
werden. Sie sollen nach der Eigenart und Bedeutung der angestrebten Mittelpunktsaufgaben
eingestuft werden und so über das ganze Staatsgebiet verteilt sein, dass möglichst
gleichwertige und gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen erreicht werden können.
Zentrale Orte sind nach Maßgabe ihrer Aufgaben besonders zu fördern.
- 4.
Überörtliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge und der Kultur,
insbesondere der Bildung und des Sports, ferner der Verwaltung und Rechtspflege sollen
der Bevölkerung in angemessener Entfernung und möglichst in geeigneten
Zentralen Orten oder in deren Nähe zugänglich sein. Die Erfordernisse einer
zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwaltungsorganisation sind zu beachten.
- 5.
Auf eine sinnvolle überörtliche Zuordnung von Arbeits- und
Wohnstätten ist hinzuwirken.
- 6.
Zur Ordnung in Verdichtungsräumen und zur grenzüberschreitenden
Entwicklung sind bei Bedarf Entwicklungsachsen festzulegen.
- 7.
Günstige Voraussetzungen für die Entwicklung der Wirtschaft
und für die Schaffung und Sicherung eines qualitativ und quantitativ ausreichenden
Angebots an Arbeits- und Ausbildungsplätzen sind anzustreben.
- 8.
Verkehrsanlagen und Verkehrsbedienung sollen so geplant werden, dass
sie leistungsfähige Verbindungen gewährleisten. Ein volkswirtschaftlich
zweckmäßiges, den Erfordernissen einer raschen, preisgünstigen und
sicheren Verkehrsbedienung entsprechendes Zusammenwirken der Verkehrsträger
ist anzustreben. Zentrale Orte und Erholungsgebiete sollen leicht erreichbar sein,
insbesondere mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
- 9.
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ist darauf hinzuwirken,
dass
- a)
die Versorgung
der Bevölkerung und der Wirtschaft mit preiswürdiger und möglichst
umweltfreundlicher Energie sichergestellt und den Erfordernissen der Aufsuchung und
Gewinnung heimischer Rohstoffvorkommen Rechnung getragen wird,
- b)
die Erfordernisse der Wasserwirtschaft und die Belange eines geordneten
Wasserhaushalts in der Landschaft berücksichtigt werden; dazu gehören insbesondere
die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Wasser in ausreichender
Menge und Güte, die Reinhaltung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer
sowie der Hochwasserschutz,
- c)
die Erfordernisse der überörtlichen Abfallentsorgung beachtet
werden.
- 10.
Die natürlichen Ertragsbedingungen der Land- und Forstwirtschaft
sind zu verbessern. Vorhaben, die der Strukturverbesserung in der Landwirtschaft
dienen, sind besonders zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuwirken, dass der
land- und forstwirtschaftlich genutzte Boden auch künftig als Kulturlandschaft
erhalten bleibt.
- 11.
Der Standort von Anlagen, die Luftverunreinigung, Lärm, Erschütterung
oder schädliche Strahlung verursachen oder die natürliche Beschaffenheit
des Grundwassers oder der oberirdischen Gewässer nachteilig beeinflussen können,
soll so gewählt werden, dass Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen
vermieden werden. Dies gilt insbesondere für Wohn-, Erholungs- und Fremdenverkehrsgebiete
sowie andere besonders schützenswerte Räume und für Flächen,
die gegenwärtig oder voraussichtlich künftig der Wasserversorgung dienen.
Geplante Anlagen sollen nach Möglichkeit in geeigneten Gebieten zusammengefasst
werden. Auf die durch bestehende Anlagen verursachten Einwirkungen soll bei Maßnahmen
des Siedlungswesens Rücksicht genommen werden.
- 12.
Die Landschaft und das Gleichgewicht des Naturhaushalts sollen nicht
nachteilig verändert werden. Unvermeidbare wesentliche Beeinträchtigungen
sind durch landschaftspflegerische Maßnahmen möglichst auszugleichen.
Wälder sollen nach Lage, Ausdehnung und Art so erhalten werden, dass sie Klima
und Wasserhaushalt günstig beeinflussen, die natürlichen Schutzaufgaben
des Waldes erfüllen und der Bevölkerung in ausreichendem Maß als
Erholungsgebiete zur Verfügung stehen. Gebiete von besonderer Schönheit
oder Eigenart und Naturdenkmale sind möglichst unberührt zu erhalten und
zu schützen. Der Zugang zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen
Schönheiten ist der Allgemeinheit freizuhalten und erforderlichenfalls zu eröffnen.
Die Zersiedlung der Landschaft soll verhindert werden.
- 13.
Grund und Boden sind nicht vermehrbar. Der sparsame Umgang mit diesen
Gütern bei Maßnahmen der Siedlung und der Infrastruktur und die Möglichkeiten
der Minderung des Flächenverbrauchs sind zu berücksichtigen.
- 14.
Geeignete Gebiete, insbesondere in der Nähe größerer
Siedlungseinheiten, sollen als Erholungsgebiete erhalten, geschaffen und ausgestaltet
werden.
- 15.
Auf eine ausreichende überörtliche Gliederung von Siedlungsgebieten
durch Grün- und sonstige Freiflächen soll hingewirkt werden.
- 16.
Kennzeichnende Ortsbilder sollen erhalten werden.