230-1-W

Bayerisches Landesplanungsgesetz
(BayLplG)1)

Vom 27. Dezember 2004

1) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl EG Nr. L 197 S. 30).

Fundstelle: GVBl 2004, S. 521

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Art. 2

Grundsätze der Raumordnung

Für die Landesplanung gelten neben den Grundsätzen der Raumordnung in § 2 Abs. 2 ROG folgende weitere Grundsätze:

1.
Der geographischen Lage Bayerns im Bundesgebiet und im europäischen Raum ist Rechnung zu tragen; dabei sind die Interessen und natürlichen Gegebenheiten aller Landesteile zu berücksichtigen.
2.
Gebiete, zwischen denen ausgewogene Lebens- und Wirtschaftsbeziehungen bestehen oder entwickelt werden sollen, die den Erfordernissen der Raumordnung entsprechen, werden zu Regionen zusammengefasst.
3.
Gemeinden, die sich als Mittelpunkt des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens eines bestimmten Einzugsbereichs eignen, können durch das Landesentwicklungsprogramm und die Regionalpläne als Zentrale Orte bestimmt werden. Sie sollen nach der Eigenart und Bedeutung der angestrebten Mittelpunktsaufgaben eingestuft werden und so über das ganze Staatsgebiet verteilt sein, dass möglichst gleichwertige und gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen erreicht werden können. Zentrale Orte sind nach Maßgabe ihrer Aufgaben besonders zu fördern.
4.
Überörtliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge und der Kultur, insbesondere der Bildung und des Sports, ferner der Verwaltung und Rechtspflege sollen der Bevölkerung in angemessener Entfernung und möglichst in geeigneten Zentralen Orten oder in deren Nähe zugänglich sein. Die Erfordernisse einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwaltungsorganisation sind zu beachten.
5.
Auf eine sinnvolle überörtliche Zuordnung von Arbeits- und Wohnstätten ist hinzuwirken.
6.
Zur Ordnung in Verdichtungsräumen und zur grenzüberschreitenden Entwicklung sind bei Bedarf Entwicklungsachsen festzulegen.
7.
Günstige Voraussetzungen für die Entwicklung der Wirtschaft und für die Schaffung und Sicherung eines qualitativ und quantitativ ausreichenden Angebots an Arbeits- und Ausbildungsplätzen sind anzustreben.
8.
Verkehrsanlagen und Verkehrsbedienung sollen so geplant werden, dass sie leistungsfähige Verbindungen gewährleisten. Ein volkswirtschaftlich zweckmäßiges, den Erfordernissen einer raschen, preisgünstigen und sicheren Verkehrsbedienung entsprechendes Zusammenwirken der Verkehrsträger ist anzustreben. Zentrale Orte und Erholungsgebiete sollen leicht erreichbar sein, insbesondere mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
9.
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ist darauf hinzuwirken, dass
a)
die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit preiswürdiger und möglichst umweltfreundlicher Energie sichergestellt und den Erfordernissen der Aufsuchung und Gewinnung heimischer Rohstoffvorkommen Rechnung getragen wird,
b)
die Erfordernisse der Wasserwirtschaft und die Belange eines geordneten Wasserhaushalts in der Landschaft berücksichtigt werden; dazu gehören insbesondere die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Wasser in ausreichender Menge und Güte, die Reinhaltung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer sowie der Hochwasserschutz,
c)
die Erfordernisse der überörtlichen Abfallentsorgung beachtet werden.
10.
Die natürlichen Ertragsbedingungen der Land- und Forstwirtschaft sind zu verbessern. Vorhaben, die der Strukturverbesserung in der Landwirtschaft dienen, sind besonders zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuwirken, dass der land- und forstwirtschaftlich genutzte Boden auch künftig als Kulturlandschaft erhalten bleibt.
11.
Der Standort von Anlagen, die Luftverunreinigung, Lärm, Erschütterung oder schädliche Strahlung verursachen oder die natürliche Beschaffenheit des Grundwassers oder der oberirdischen Gewässer nachteilig beeinflussen können, soll so gewählt werden, dass Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen vermieden werden. Dies gilt insbesondere für Wohn-, Erholungs- und Fremdenverkehrsgebiete sowie andere besonders schützenswerte Räume und für Flächen, die gegenwärtig oder voraussichtlich künftig der Wasserversorgung dienen. Geplante Anlagen sollen nach Möglichkeit in geeigneten Gebieten zusammengefasst werden. Auf die durch bestehende Anlagen verursachten Einwirkungen soll bei Maßnahmen des Siedlungswesens Rücksicht genommen werden.
12.
Die Landschaft und das Gleichgewicht des Naturhaushalts sollen nicht nachteilig verändert werden. Unvermeidbare wesentliche Beeinträchtigungen sind durch landschaftspflegerische Maßnahmen möglichst auszugleichen. Wälder sollen nach Lage, Ausdehnung und Art so erhalten werden, dass sie Klima und Wasserhaushalt günstig beeinflussen, die natürlichen Schutzaufgaben des Waldes erfüllen und der Bevölkerung in ausreichendem Maß als Erholungsgebiete zur Verfügung stehen. Gebiete von besonderer Schönheit oder Eigenart und Naturdenkmale sind möglichst unberührt zu erhalten und zu schützen. Der Zugang zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten ist der Allgemeinheit freizuhalten und erforderlichenfalls zu eröffnen. Die Zersiedlung der Landschaft soll verhindert werden.
13.
Grund und Boden sind nicht vermehrbar. Der sparsame Umgang mit diesen Gütern bei Maßnahmen der Siedlung und der Infrastruktur und die Möglichkeiten der Minderung des Flächenverbrauchs sind zu berücksichtigen.
14.
Geeignete Gebiete, insbesondere in der Nähe größerer Siedlungseinheiten, sollen als Erholungsgebiete erhalten, geschaffen und ausgestaltet werden.
15.
Auf eine ausreichende überörtliche Gliederung von Siedlungsgebieten durch Grün- und sonstige Freiflächen soll hingewirkt werden.
16.
Kennzeichnende Ortsbilder sollen erhalten werden.