230-1-W Bayerisches Landesplanungsgesetz |
| 1) | Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl EG Nr. L 197 S. 30). |
Fundstelle: GVBl 2004, S. 521
(1) 1 Regionalpläne werden von den zuständigen Regionalen Planungsverbänden im Benehmen mit den öffentlichen Stellen, deren Aufgaben berührt werden, ausgearbeitet und von den Regionalen Planungsverbänden beschlossen. 2 Die in den Regionalplänen enthaltenen normativen Vorgaben werden als Rechtsverordnung beschlossen, auf Antrag des Regionalen Planungsverbands durch die zuständige höhere Landesplanungsbehörde für verbindlich erklärt und in deren Amtsblatt veröffentlicht; erstreckt sich die Region auch auf andere Regierungsbezirke, erfolgt die Veröffentlichung auch in den Amtsblättern der dortigen höheren Landesplanungsbehörden.
(2) 1 Bei der Verbindlicherklärung stimmt sich die höhere Landesplanungsbehörde mit den berührten Fachbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe oder, sofern diese nicht vorhanden ist, nächsthöheren Verwaltungsstufe ab. 2 Art. 95 Abs. 2 der Landkreisordnung gilt entsprechend. 3 Von der Verbindlicherklärung können einzelne in einem beschlossenen Regionalplan enthaltene normative Vorgaben ausgenommen werden, soweit die Voraussetzungen für die Ablehnung eines nach Abs. 1 Satz 2 gestellten Antrags vorliegen und die ausgenommenen Vorgaben die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung der Region im Übrigen nicht oder nur unwesentlich berühren. 4 Die höhere Landesplanungsbehörde kann geringfügige oder dringende Änderungen der normativen Vorgaben selbst vornehmen, soweit die Voraussetzungen für die Ablehnung eines nach Abs. 1 Satz 2 gestellten Antrags vorliegen; Art. 11 bis 15 gelten entsprechend.
(3) 1 Der Antrag nach Abs. 1 Satz 2 kann in den Fällen des Art. 7 Abs. 3 Nr. 3 bereits nach Beschlussfassung im Planungsausschuss gestellt werden. 2 Über den Antrag ist grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten, bei umfangreichen Fortschreibungen von sechs Monaten zu entscheiden. 3 Die Frist beginnt mit der Einreichung der erforderlichen Unterlagen, in den Fällen von Satz 1 jedoch frühestens mit der abschließenden Beschlussfassung in der Verbandsversammlung.