230-1-W

Bayerisches Landesplanungsgesetz
(BayLplG)1)

Vom 27. Dezember 2004

1) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl EG Nr. L 197 S. 30).

Fundstelle: GVBl 2004, S. 521

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Art. 1

Aufgabe und Instrumente der Landesplanung

(1) 1 Aufgabe der Landesplanung ist es, nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes (ROG) und dieses Gesetzes den Gesamtraum Bayerns und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. 2 Dabei sind gleichwertige und gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen zu schaffen und zu erhalten.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind

1.
zusammenfassende, übergeordnete und überörtliche Raumordnungspläne (Landesentwicklungsprogramm und Regionalpläne) aufzustellen und bei Bedarf fortzuschreiben,
2.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen aufeinander abzustimmen.

(3) Landesplanung ist Aufgabe des Staates.