2020-3-1-I Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 826
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 9
Folgen der Änderungen
(1) 1 Bei
Änderungen im Bestand von Landkreisen ist die Fortgeltung von Kreisrecht in
der Rechtsverordnung gemäß Art.
8 Abs. 2
zu regeln. 2 Bei
Gebietsänderungen erstreckt sich das Recht des aufnehmenden Landkreises auf
das aufgenommene Gebiet, wenn nicht in der Vorschrift über die Gebietsänderung
etwas Abweichendes bestimmt ist. 3 Satz
2 gilt entsprechend für das Recht der durch die Änderung betroffenen Gemeinden.
(2) 1 Soweit
nicht das Staatsministerium des Innern gemäß Art. 9 Abs. 2
der Bezirksordnung
zuständig ist, regelt die Regierung die mit der Änderung zusammenhängenden
weiteren Rechts- und Verwaltungsfragen. 2 Sie
kann insbesondere eine Neuwahl oder Ergänzung des Kreistags für den Rest
der Wahlzeit anordnen. 3 Die
Regierung trifft auch entsprechende Regelungen für die durch die Änderung
betroffenen Gemeinden oder kann damit für kreisangehörige Gemeinden die
Landratsämter beauftragen.
(3) 1 Bei
Änderungen im Gebiet werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse
durch Übereinkunft der beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden geregelt.
2 Der
Übereinkunft kommt in dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch
mit Rechtswirksamkeit der Änderung, unmittelbar rechtsbegründende Wirkung
zu. 3 Kommt
eine Übereinkunft nicht zustande, so entscheiden das Verwaltungsgericht und
in der Berufungsinstanz der Verwaltungsgerichtshof als Schiedsgerichte.
(4) 1 Bei
Änderungen im Bestand wird in der Rechtsverordnung nach Art. 8 Abs. 2
ein Landkreis als Gesamtrechtsnachfolger bestimmt. 2 Die Bestimmung hat unmittelbar rechtsbegründende
Wirkung. 3 Wird
das Gebiet eines Landkreises auf mehrere Landkreise oder kreisfreie Gemeinden aufgeteilt,
so findet zwischen dem Gesamtrechtsnachfolger und den anderen Landkreisen oder kreisfreien
Gemeinden, denen Gebiet des aufgeteilten Landkreises zugeteilt wurde, eine Auseinandersetzung
nach besonderen gesetzlichen Vorschriften statt.
(5) Soweit der Aufenthalt Voraussetzung für Rechte
und Pflichten ist, gilt der vor der Änderung liegende Aufenthalt im Änderungsgebiet
als Aufenthalt im neuen Landkreis. |