2020-3-1-I

Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
(Landkreisordnung - LKrO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998

Fundstelle: GVBl 1998, S. 826

Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)

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Art. 9

Folgen der Änderungen

(1) 1 Bei Änderungen im Bestand von Landkreisen ist die Fortgeltung von Kreisrecht in der Rechtsverordnung gemäß Art. 8 Abs. 2 zu regeln. 2 Bei Gebietsänderungen erstreckt sich das Recht des aufnehmenden Landkreises auf das aufgenommene Gebiet, wenn nicht in der Vorschrift über die Gebietsänderung etwas Abweichendes bestimmt ist. 3 Satz 2 gilt entsprechend für das Recht der durch die Änderung betroffenen Gemeinden.

(2) 1 Soweit nicht das Staatsministerium des Innern gemäß Art. 9 Abs. 2 der Bezirksordnung zuständig ist, regelt die Regierung die mit der Änderung zusammenhängenden weiteren Rechts- und Verwaltungsfragen. 2 Sie kann insbesondere eine Neuwahl oder Ergänzung des Kreistags für den Rest der Wahlzeit anordnen. 3 Die Regierung trifft auch entsprechende Regelungen für die durch die Änderung betroffenen Gemeinden oder kann damit für kreisangehörige Gemeinden die Landratsämter beauftragen.

(3) 1 Bei Änderungen im Gebiet werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Übereinkunft der beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden geregelt. 2 Der Übereinkunft kommt in dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Rechtswirksamkeit der Änderung, unmittelbar rechtsbegründende Wirkung zu. 3 Kommt eine Übereinkunft nicht zustande, so entscheiden das Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz der Verwaltungsgerichtshof als Schiedsgerichte.

(4) 1 Bei Änderungen im Bestand wird in der Rechtsverordnung nach Art. 8 Abs. 2 ein Landkreis als Gesamtrechtsnachfolger bestimmt. 2 Die Bestimmung hat unmittelbar rechtsbegründende Wirkung. 3 Wird das Gebiet eines Landkreises auf mehrere Landkreise oder kreisfreie Gemeinden aufgeteilt, so findet zwischen dem Gesamtrechtsnachfolger und den anderen Landkreisen oder kreisfreien Gemeinden, denen Gebiet des aufgeteilten Landkreises zugeteilt wurde, eine Auseinandersetzung nach besonderen gesetzlichen Vorschriften statt.

(5) Soweit der Aufenthalt Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt der vor der Änderung liegende Aufenthalt im Änderungsgebiet als Aufenthalt im neuen Landkreis.