2020-3-1-I Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 826
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 89
Örtliche Prüfungen
(1) 1 Der
Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung
sowie die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit
kaufmännischem Rechnungswesen werden von einem Rechnungsprüfungsausschuss
geprüft (örtliche Rechnungsprüfung). 2 Über die Beratungen sind Niederschriften
aufzunehmen.
(2) Der Kreistag bildet aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuß
mit mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern und bestimmt ein Ausschußmitglied
zum Vorsitzenden; Art. 33 Satz 1
findet keine Anwendung.
(3) 1 Zur
Prüfung der Jahresabschlüsse und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie
der Jahresrechnung können Sachverständige zugezogen werden. 2 Das Rechnungsprüfungsamt ist umfassend
als Sachverständiger heranzuziehen.
(4) Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung und
der Jahresabschlüsse ist innerhalb von zwölf Monaten, die des konsolidierten
Jahresabschlusses innerhalb von 18 Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres
durchzuführen.
(5) 1 Die
örtliche Kassenprüfung obliegt dem Landrat. 2 Er bedient sich des Rechnungsprüfungsamts. |