2020-3-1-I Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 826
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 8
Änderungen und Zuständigkeit
(1) 1 Aus
Gründen des öffentlichen Wohls können Landkreise in ihrem Bestand
oder Gebiet geändert werden. 2 Änderungen
im Gebiet müssen insbesondere auf die Leistungsfähigkeit der beteiligten
Landkreise Rücksicht nehmen. 3
Art. 5 Abs. 3
und Art. 5a Abs. 1
der Gemeindeordnung (GO)
bleiben unberührt.
(2) Änderungen im Bestand von Landkreisen werden mit
Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung vorgenommen.
(3) 1 Änderungen
im Gebiet von Landkreisen werden mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung
der Staatsregierung vorgenommen, wenn mindestens eine ganze Gemeinde oder ein ganzes
gemeindefreies Gebiet umgegliedert wird. 2 Sonstige
Gebietsänderungen werden durch Rechtsverordnung der Regierung, wenn sie mit
einer Änderung im Gebiet von Bezirken verbunden sind, durch Rechtsverordnung
des Staatsministeriums des Innern vorgenommen.
(4) Im Verfahren nach Absatz 2 oder 3 können Änderungen
nach Art. 11
GO, die mit Änderungen im Bestand oder Gebiet von Landkreisen rechtlich
oder sachlich zusammenhängen, miterledigt werden, soweit die Änderungen
gemäß Art. 12
Abs. 1
Satz 2
GO
durch Rechtsverordnung vorgenommen werden können.
(5) 1 Vor
der Änderung sind die beteiligten Landkreise sowie die Gemeinden und die Eigentümer
der gemeindefreien Grundstücke im Änderungsgebiet zu hören. 2 Den Kreisbürgern,
deren Kreiszugehörigkeit wechselt, soll Gelegenheit gegeben werden, zu der Änderung
in geheimer Abstimmung Stellung zu nehmen. |