2020-3-1-I Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 826
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 79
Sonstige Vorschriften für
Kommunalunternehmen
(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht werden
nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
aufgestellt und geprüft, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften
gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Die Organe der Rechnungsprüfung der Landkreise
haben das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach
Art. 92 Abs. 4 Sätze 2 und 3
auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher
und Schriften des Kommunalunternehmens einzusehen.
(3) Die Art.
3 Abs. 2, Art. 55, 56, 63, 64,
68, 69, 71
und 87
und die Vorschriften des Vierten Teils über die staatliche Aufsicht und die
Rechtsmittel sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Unternehmen ist zur Vollstreckung von Verwaltungsakten
in demselben Umfang berechtigt wie der Landkreis, wenn es auf Grund einer Aufgabenübertragung
nach Art. 77 Abs. 2
hoheitliche Befugnisse ausübt und bei der Aufgabenübertragung nichts Abweichendes
geregelt wird. |